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BGH-Volltexte

Urteil v. 14.01.2010
I ZR 138/07

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG §§ 2, 21 — Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.

Urteil v. 13.01.2010
XII ZB 248/09

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 — Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

Urteil v. 12.01.2010
VI ZB 64/09

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd — Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

Urteil v. 28.12.2009
XII ZB 225/09

BGB 1906 Abs. 1 Nr. 2 — Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil ... eine Heilbehandlung ... notwendig ist, ...") genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

Urteil v. 17.12.2009
III ZB 47/09

GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1 — Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisation ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Urteil v. 17.12.2009
IX ZB 124/09

InsO § 251 Abs. 2 — Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.

Urteil v. 17.12.2009
IX ZB 175/08

InsO § 58 — Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.

Urteil v. 17.12.2009
III ZB 55/09

ZPO § 42 Abs. 2 — Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlandesgericht befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess.

Urteil v. 17.12.2009
III ZR 319/08

BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 — Zur Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen, wenn der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Investitionsplan zum einen Mittelverwendungen für die Eigenkapitalvermittlung und zum anderen Werbung im Rahmen der Konzeption des Fonds vorsieht.

Urteil v. 17.12.2009
III ZR 66/09

ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 — Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreitigen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

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