BGH-Volltexte

Urteil v. 17.04.2013
IX ZB 300/11

InsO § 89; ZPO § 900 Abs. 4 Satz 1 aF — Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.

Urteil v. 16.04.2013
VI ZR 44/12

ZPO § 286 A — Zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung.

Urteil v. 11.04.2013
VII ZR 201/12

BGB §§ 133 C, 157 Ge — a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird.

Urteil v. 11.04.2013
VII ZB 32/12

ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 — Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

Urteil v. 11.04.2013
IX ZR 122/12

InsO § 259 Abs. 3 — Auf der Grundlage des Insolvenzplans darf der Insolvenzverwalter nur einen bei Aufhebung des Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess fortsetzen.

Urteil v. 11.04.2013
IX ZR 176/11

InsO §§ 50, 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1, §§ 171, 173 Abs. 2; BGB §§ 1281, 1282 Abs. 1 — a) Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu.

Urteil v. 10.04.2013
VIII ZR 379/12

BGB § 551 Abs. 1, 4 — Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).

Urteil v. 10.04.2013
VIII ZR 213/12

BGB § 535 Abs. 1, § 563 Abs. 4 — a) Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des "Wohnens" fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.

Urteil v. 10.04.2013
XII ZB 349/12

BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 — Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

Urteil v. 09.04.2013
II ZR 273/11

BGB § 626 Abs. 2 — a) Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.

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