Archiv BGH-Volltexte - September 2004
Urteil v. 30.09.2004
VII ZR 92/03
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F. - Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Berechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger beruht.
Urteil v. 30.09.2004
I ZR 89/02
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; StBGebV §§ 4, 13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) § 45 Abs. 4 Satz 1 - a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steuerberater geschlossen und nicht mit dem - zur Steuerberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.
Urteil v. 30.09.2004
I ZR 261/02
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; BRAO § 49b Abs. 1; RVG § 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu § 2 Abs. 2 - Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 - Anwalts-Hotline). Er muß jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).
Urteil v. 09.09.2004
I ZR 93/02
UWG § 7 Abs. 1 - Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
Urteil v. 09.09.2004
I ZR 65/02
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 - Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de)
