Archiv BGH-Volltexte - Dezember 2004
Urteil v. 07.12.2004
VI ZR 308/03
GG Art. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 12; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004; StGB § 218 a Abs. 1 - Wird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in Gesprächen über das Thema "Abtreibung" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf benannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hinter das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arztes zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -).
Urteil v. 06.12.2004
II ZR 394/02
ZPO § 533 - Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht.
Urteil v. 02.12.2004
I ZR 92/02
BGB § 12 - a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.
Urteil v. 02.12.2004
I ZR 30/02
UWG § 4 Nr. 9 - a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.
Urteil v. 02.12.2004
IX ZR 200/03
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1 - Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).
Urteil v. 02.12.2004
I ZB 4/04
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 - Zur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher im Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist.
Urteil v. 02.12.2004
IX ZR 142/03
InsO §§ 60, 61 - Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozeßgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluß an BGHZ 148, 175 ff).
Urteil v. 02.12.2004
III ZR 358/03
BGB § 839 (A); GG Art. 34, 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 2; EG-Vertrag Art. 288; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 9, 11; SeeaufgG § 1 Nr. 4, § 3e, § 6 Abs. 1; SchSV § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 3 - a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.
Urteil v. 02.12.2004
I ZR 273/01
Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g; UWG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 - Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil v. 02.12.2004
I ZB 8/04
MMA Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 - a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.
