Archiv BGH-Volltexte - Mai 2005
Urteil v. 03.05.2005
IX ZR 401/00
BRAGO § 13 - Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.
Urteil v. 03.05.2005
VI ZR 238/04
BGB § 833 Ha; § 254 Da, F; ZPO § 286 C - Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.
Urteil v. 03.05.2005
XI ZR 287/04
BGB § 765, ZPO § 811 - Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.
