Archiv BGH-Volltexte - April 2008
Urteil v. 15.04.2008
X ZR 129/06
VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 - a) Die Eignungsprüfung dient im System der VOB/A bei
öffentlicher Ausschreibung bzw. bei offenem Verfahren dazu, die
Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret
nachgefragten Bauleistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen und die unzureichend
qualifizierten Bieter auszusondern. Dem Angebot eines für geeignet
befundenen Bieters darf dasjenige eines Konkurrenten nicht
maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen
werden (Bestätigung von BGHZ 139, 273).
Urteil v. 14.04.2008
NotZ 121/07
BNotO § 6 Abs. 3 - a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
Urteil v. 14.04.2008
NotZ 119/07
BNotO § 6 Abs. 3 - a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
Urteil v. 14.04.2008
NotZ 118/07
BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2 - a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.
Urteil v. 14.04.2008
NotZ 103/07
BNotO § 73 Abs. 1 - § 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.
Urteil v. 14.04.2008
NotZ 4/08
BNotO § 6 - Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfälischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notarspezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.
Urteil v. 11.04.2008
V ZR 117/07
VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 - Aufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grundstücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt.
Urteil v. 11.04.2008
V ZR 158/07
BGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4 - Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
Urteil v. 10.04.2008
I ZR 167/05
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 - a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt der Kläger. Den Beklagten kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen.
Urteil v. 10.04.2008
I ZR 227/05
BGB § 12 - Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.
