Archiv BGH-Volltexte - August 2009
Urteil v. 12.08.2009
VIII ZR 254/08
BGB § 281 Abs. 1 — Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.
Kategorie: BGHfree, VIII. Zivilsenat
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