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Archiv BGH-Volltexte - September 2009

Urteil v. 30.09.2009
VIII ZR 29/09

ZPO § 321 Abs. 1, § 511 — Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463).

Kategorie: BGHfree, VIII. Zivilsenat

Urteil v. 30.09.2009
XII ZR 39/08

BGB § 594 c — a) § 594 c BGB ist auf die isolierte (flächenlose) Pacht einer Milchquote entsprechend anzuwenden.

Kategorie: BGHfree, XII. Zivilsenat

Urteil v. 30.09.2009
XII ZB 135/07

ZPO §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2 — Einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei können im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird regelmäßig nicht auszugehen sein, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht.

Kategorie: BGHfree, XII. Zivilsenat

Urteil v. 30.09.2009
IV ZR 47/09

AVB f. Feuervers.; BGB §§ 305c, 307 Abs. 18 Bk — Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog. Entwertungsgrenze), ist wirksam.

Kategorie: BGHfree, IV. Zivilsenat

Urteil v. 30.09.2009
VIII ZR 238/08

BGB § 241 Abs. 2, § 368; ZPO § 840 — a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).

Kategorie: BGHfree, VIII. Zivilsenat

Urteil v. 30.09.2009
VIII ZR 276/08

BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 — Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

Kategorie: BGHfree, VIII. Zivilsenat

Urteil v. 30.09.2009
VIII ZR 7/09

BGB § 13 — Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Kategorie: BGHfree, VIII. Zivilsenat

Urteil v. 29.09.2009
X ZB 1/09

RVG § 15a Abs. 1, Abs. 2, 3. Alt.; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 — Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.

Kategorie: BGHfree, X. Zivilsenat

Urteil v. 29.09.2009
XI ZR 179/07

BGB § 826 Ga — Zur Mitwirkung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Fondsanlegern durch einen Gründungsgesellschafter.

Kategorie: BGHfree, XI. Zivilsenat

Urteil v. 29.09.2009
VI ZR 251/08

BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G — Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Kategorie: BGHfree, VI. Zivilsenat

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