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Archiv BGH-Volltexte - April 2010

Urteil v. 15.04.2010
IX ZR 189/09

BGB § 675 Abs. 1, § 249 A — Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

Kategorie: BGHfree, IX. Zivilsenat

Urteil v. 15.04.2010
V ZB 122/09

RBerG Art. 1 § 1 — Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung.

Kategorie: BGHfree, V. Zivilsenat

Urteil v. 15.04.2010
Xa ZR 69/06

EPÜ Art. 56 Satz 1 — Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertragung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels Internet- und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: Internet-Telefonie), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt.

Kategorie: BGHfree

Urteil v. 15.04.2010
V ZR 182/09

BGB § 429 Abs. 2 — Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.

Kategorie: BGHfree, V. Zivilsenat

Urteil v. 15.04.2010
Xa ZR 28/08

PatG § 4 — Für den Fachmann, der sich mit dem technischen Problem befasst, eine Zusammensetzung bereitzustellen, die vorteilhafte Wirkungen auf Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen hat, liegt es in der Regel nahe, sich zunächst mit für diese Wirkungen bekannten Zusammensetzungen zu befassen, deren Wirkstoffe zu ermitteln und diese anzureichern, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Wirkung durch eine höhere Wirkstoffdosis bestehen.

Kategorie: BGHfree

Urteil v. 15.04.2010
Xa ZR 89/09

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Ci; § 308 Nr. 5; § 309 Nr. 9 — Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich die Laufzeit eines anlässlich eines Sportereignisses (hier: Fußball-Europameisterschaft) angebotenen Vertrags über eine Rabattberechtigung (hier: "Fan BahnCard 25"-Abonnement) über die ursprüngliche Laufzeit von drei Monaten hinaus um (jeweils) ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht innerhalb bestimmter Frist vor Laufzeitende gekündigt wird, ist weder nach § 309 Nr. 9 noch nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam und benachteiligt den Verbraucher auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Kategorie: BGHfree

Urteil v. 15.04.2010
IX ZR 223/07

BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 251 Abs. 2 Satz 1, §§ 254 Dc, 255, § 675 — a) Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen.

Kategorie: BGHfree, IX. Zivilsenat

Urteil v. 15.04.2010
IX ZR 188/09

InsO § 225; AktG §§ 239, 240 — Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.

Kategorie: BGHfree, IX. Zivilsenat

Urteil v. 14.04.2010
XII ZR 89/08

BGB §§ 1578 Abs. 1 Satz 1, 1578 b — a) Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).

Kategorie: BGHfree, XII. Zivilsenat

Urteil v. 14.04.2010
IV ZB 6/09

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104 — Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen.

Kategorie: BGHfree, IV. Zivilsenat

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