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28.11.07

BFH: Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten

Bundesfinanzhof

In seinem Urteil vom 26. September 2007 V R 54/05 hat der Bundesfinanzhof

(BFH) die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für

zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen

durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14

UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung

gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und

Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der

Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.

In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb

und mit bei ihr angestellten Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen

erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf

die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach

§ 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende

Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH

folgte dem im Grundsatz.

Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung

heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften (EuGH) hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten

Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen

Umsatzsteuerrechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen,

wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden

können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft

oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung

erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Dies gilt nach dem Urteil vom 26.

September 2007 nun auch für Personengesellschaften, die grundsätzlich nach §

4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen können. Die für

die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation

muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der

Personengesellschaft vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die Angestellten

der Personengesellschaft über die zur Erbringung von

Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise (berufliche

Qualifikation) verfügen.