BFH: Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten
Bundesfinanzhof
In seinem Urteil vom 26. September 2007 V R 54/05 hat der Bundesfinanzhof
(BFH) die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für
zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen
durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14
UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung
gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und
Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der
Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.
In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb
und mit bei ihr angestellten Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen
erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf
die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach
§ 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende
Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH
folgte dem im Grundsatz.
Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung
heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten
Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen
Umsatzsteuerrechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen
nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen,
wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden
können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft
oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung
erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Dies gilt nach dem Urteil vom 26.
September 2007 nun auch für Personengesellschaften, die grundsätzlich nach §
4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen können. Die für
die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation
muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der
Personengesellschaft vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die Angestellten
der Personengesellschaft über die zur Erbringung von
Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise (berufliche
Qualifikation) verfügen.
