08.02.10
BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08 - OLG Brandenburg
Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesell-schaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstel-lung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortfüh-rung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend redu-ziert. (1. Leitsatz des Gerichts)
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