BVerfG: Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kleinanlegern wegen Ausschlusses der Lehman-Zertifikate von der Risikoübernahme durch den SoFFin
FMStFG § 8; GG Art. 3 Abs. 1
Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kleinanlegern wegen Ausschlusses der Lehman-Zertifikate von der Risikoübernahme durch den SoFFin
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 23. 6. 2009 – 1 BvR 927/09
Leitsatz der Redaktion:
Im Rahmen der Risikoübernahme können nur Positionen auf den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) übertragen werden, bei denen noch ein (Rest-)Risiko besteht, sich nach dem Zeitpunkt der Übertragung also weitere Ausfall- oder Liquiditätsrisiken verwirklichen können.
Gründe:
[1] I. Nach dem am 18. Oktober 2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat der u.a. zu diesem Zweck errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) die Möglichkeit, von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Risikopositionen zu erwerben oder auf andere Weise abzusichern (sog. Risikoübernahme, § 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG).
[2] Die Beschwerdeführerin, eine 68-jährige Rentnerin, erwarb im März 2007 zum Zwecke der Altersversorgung auf Empfehlung eines Bankberaters Zertifikate der Lehman Brothers Treasury BV. Aufgrund der Insolvenz der Gesellschaften der Lehman-Brothers-Gruppe sind die Zertifikate – wie die Beschwerdeführerin vorträgt – nunmehr wertlos.
[3] II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch das FMStG, insbesondere durch die §§ 2 und 8 FMStFG geltend. Zur Begründung führt sie u.a. aus, die genannten Vorschriften enthielten eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber den Unternehmen des Finanzsektors. Während die genannten Finanzinstitute in der Lage seien, ihre mittlerweile wertlosen Zertifikate dem SoFFin zu dem vor Ausbruch der Finanzkrise gültigen Preis anzudienen, bestehe für sie diese Möglichkeit nicht.
[5] Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des FMStG zeigt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht auf (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde geht schon im Ansatz daran vorbei, dass die von ihr angegriffenen Regelungen auch Unternehmen des Finanzsektors gerade nicht die Möglichkeit eröffnen, wertlos gewordene Wertpapiere dem SoFFin anzudienen. Die Risikoübernahme nach § 8 Abs. 1 FMStFG verfolgt nicht den Zweck Risiken abzudecken, die sich bereits vollständig verwirklicht haben. Sie soll die Unternehmen des Finanzsektors vielmehr von dem Risikopotenzial befreien, welches in bestimmten Positionen noch vorhanden ist. Hat sich das Risiko – wie dies bei Zertifikaten eines in Insolvenz gefallenen Schuldners der Fall ist – bereits realisiert, kommt eine Risikoübernahme nur in Betracht, wenn sich neben dem bereits eingetretenen Wertverfall noch weitere Ausfall- oder Liquiditätsrisiken für das begünstigte Unternehmen verwirklichen können (vgl. Becker/Mock, FMStG, § 8 Rz. 3 f.). Hintergrund der Regelung des § 8 Abs. 1 FMStFG ist demnach nicht die – von der Beschwerdeführerin begehrte – Subventionierung durch den Erwerb von Risikopositionen über deren eigentlichem Marktwert, sondern der SoFFin soll sich Unternehmen des Finanzsektors in Bereichen, in denen der früher vorhandene Markt zusammengebrochen ist, als Käufer zur Verfügung stellen, damit sich diese Finanzinstitute durch den Verkauf ihrer Risikopositionen zu marktgerechten Preisen wieder Liquidität verschaffen können (vgl. Kremer/Beck, in: Jaletzke/Veranneman, FMStG, § 8 Rz. 28).
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Anmerkung der Redaktion:
Siehe hierzu den Kurzkommentar von Mock, EWiR 2009, 637.
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