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15.11.12

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12

Leitsatz des Gerichts:
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu ei-ner objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.
(Volltext)