04.03.10
OLG München, Beschluss vom 25.2.2010 - 31 Wx 32/10
Leitsatz des Gerichts:
Für ein in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Spruchverfahren bleiben
die Verfahrensvorschriften des Spruchverfahrensgesetzes in der bis dahin gültigen
Fassung und die Vorschriften des FGG auch für das Rechtsmittelverfahren weiterhin
anwendbar; auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und der Einlegung
der Beschwerde kommt es nicht an.
