15.02.10
OLG München, Beschluss vom 8.2.2010 - 31 Wx 148/09
Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt. (Leitsatz des Gerichts)
