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15.02.10

OLG München, Beschluss vom 8.2.2010 - 31 Wx 148/09

Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt. (Leitsatz des Gerichts)

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