OLG Karlsruhe: Zum Verjährungsbeginn einer Darlehensforderung beiUnkenntnis der Bank von der neuen Anschrift desSchuldners
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 607 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6Abs. 4 Satz 1
Zum Verjährungsbeginn einer Darlehensforderung beiUnkenntnis der Bank von der neuen Anschrift desSchuldners
OLG Karlsruhe, Urt. v. 17. 3. 2009 – 17 U 453/08
Leitsatz des Gerichts:
Hat der Gläubiger in einem Überleitungsfall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die ursprünglich vorhandene Kenntnis von der Anschrift des Schuldners vor dem 1. Januar 2002 verloren, weil der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt hat, so beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, wenn er von der neuen Anschrift des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Gründe:
I. Die Klägerin, eine Förderbank des Bundes, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin (fortan: Klägerin) gewährten Darlehens in Anspruch.
Am 22. Juli 1988 bewilligte die Klägerin dem Beklagten ein Förderdarlehen über 54.000 DM (27.609,76 €) zur Gründung der S. GmbH, das von dessen Hausbank ausgezahlt und treuhänderisch verwaltet wurde. Nach Ziff. 6.1 des Darlehensvertrags vom 14. Oktober 1988 hat der Darlehensnehmer die Hausbank rechtzeitig über die beabsichtigte Verlagerung seines Wohn- oder Geschäftssitzes und andere Vorkommnisse zu unterrichten, welche den Förderzweck oder die ordnungsgemäße Bedienung des Darlehens gefährden könnten. Noch vor dem vereinbarten Tilgungsbeginn fiel die S. GmbH in Konkurs und der Beklagte geriet mit den Zinszahlungen in Rückstand. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 wurde das Darlehen gekündigt und der Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert. Wenig später verzog der Beklagte in die russische Teilrepublik Nordossetien, ohne der Hausbank oder der Klägerin seine neue Anschrift mitzuteilen. Auch gegenüber dem Einwohnermeldeamt gab er nur den Wohnort, aber weder Straße noch Hausnummer an. Im Jahr 2006 brachte die Klägerin mit Hilfe eines Auskunftsunternehmen in Erfahrung, dass er wieder nach Deutschland zurückgekehrt war. Sie erwirkte einen Mahnbescheid, der dem Beklagten am 15. Dezember 2006 zugestellt wurde.
Im anschließenden Streitverfahren hat die Klägerin die Rückzahlung des Darlehenskapitals nebst Prozesszinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt und behauptet, sie habe die Anschrift des Beklagten nicht früher ermitteln können, obwohl sie bereits 1999 und 2002 ein Auskunftsunternehmen eingeschaltet habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei seit dem 31. Dezember 2004 verjährt.
1. Die Klägerin hat seit der – unstreitig wirksamen – Kündigung des Darlehens einen fälligen Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta gegen den Beklagten (§ 607 Abs. 1, § 609 Abs. 1 BGB a.F.) und entgegen der Auffassung des LG ist dieser Anspruch auch noch nicht verjährt.
a) Das LG ist allerdings zutreffend von der neuen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ausgegangen, weil diese kürzer ist und wegen der in § 199 Abs. 4 BGB bestimmten Höchstdauer von zehn Jahren auf jeden Fall früher endet als die seit der Kündigung im Dezember 1997 laufende dreißigjährige Frist nach § 195 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Es hat ebenfalls nicht verkannt, dass der Beginn der neuen dreijährigen Regelverjährung auch in dem hier zu beurteilenden Überleitungsfall von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abhängt. Das ergibt sich aus der – gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB speziellen – Stichtagsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Diese ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. nur ZIP 2007, 624 = NJW 2007, 1584, 1586 f. und zuletzt BGH ZIP 2008, 1268 = NJW-RR 2008, 1495, 1497 m.w.N., dazu EWiR 2008, 707 (Ditges); ebenso schon Senat OLGR 2006, 755) dahin zu verstehen, dass der 1. Januar 2002 als frühestmöglicher Fristbeginn für die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB nur maßgeblich ist, wenn an diesem Stichtag bereits dieZIP Heft 34/2009, Seite 1612subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Denn andernfalls wäre die neue dreijährige Frist in Überleitungsfällen keine Überlegungsfrist mehr und die Verjährung würde bei Unkenntnis des Gläubigers früher eintreten als bei isolierter Anwendung des alten wie auch des neuen Verjährungsrechts. Diese Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers ist nicht zu rechtfertigen und entspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, der lediglich vermeiden wollte, dass die kürzere neue Frist bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6040, S. 273).
b) Entgegen der Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1. Januar 2002 aber noch nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt waren der Klägerin zwar die den Anspruch begründenden Umstände und der Name des Beklagten bekannt. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt das jedoch nicht. In seinem Urteil vom 23. September 2008 (ZIP 2008, 2167 = NJW 2009, 587, 588) hat der BGH vielmehr – in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. – entschieden, dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst beginnt, wenn der Gläubiger auch die aktuelle Anschrift des Schuldners kennt oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei grundsätzlich auf die Entstehung des Anspruchs an (vgl. BGH ZIP 2008, 2167 = NJW 2009, 587, 588). Ist die Anschrift des Schuldners zu diesem Zeitpunkt bekannt, so sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt, die Verjährungsfrist beginnt und der spätere Verlust der Kenntnis – etwa im Fall eines Umzugs – hemmt die Verjährung nicht. Gleichwohl schadet es der Klägerin nicht, dass sie die Anschrift des Beklagten bei der Kündigung des Darlehens im Dezember 1997 kannte. Denn zu diesem Zeitpunkt unterlag der Anspruch noch der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. und in derartigen Überleitungsfällen kommt es ausnahmsweise nicht auf dessen Entstehung, sondern auf den nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Stichtag an. Das ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Denn danach ist die Frist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften, nach denen es auf die Entstehung des Anspruchs ankäme (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 198 Satz 1 BGB), wird durch diese Stichtagsregelung ausgeschlossen. Vor allem aber würde die Rückanknüpfung an die vor dem Stichtag erlangte Kenntnis zu einer ebenso ungerechtfertigten Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers führen wie die – gerade deshalb abzulehnende – kenntnisunabhängige Berechnung dieser Frist. Ist die Kenntnis nämlich vor dem Stichtag wieder entfallen, so wäre die neue dreijährige Frist ebenfalls keine Überlegungsfrist mehr und die Verjährung würde wiederum früher eintreten als bei isolierter Anwendung des alten wie des neuen Verjährungsrechts. Das widerspricht sowohl der mit der Stichtagsregelung verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Gläubiger vor einem allzu frühen Beginn der neuen dreijährigen Verjährungsfrist zu schützen, als auch dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugrunde liegenden Gedanken, dass diese Frist erst beginnen soll, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH ZIP 2008, 2167 = NJW 2009, 587, 588).
Danach hat die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2006 und damit auch nicht vor der Zustellung des Mahnbescheids am 15. Dezember dieses Jahres begonnen. Denn die Klägerin hat die Anschrift des Beklagten unstreitig erst im Lauf dieses Jahres in Erfahrung gebracht, und der Beklagte, der als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (BGH ZIP 2008, 2167 = NJW 2009, 587, 588), hat weder Erkenntnismöglichkeiten aufgezeigt, denen sich die Klägerin grob fahrlässig verschlossen hätte, noch dargelegt, dass entsprechende Nachforschungen rechtzeitig zum Erfolg geführt hätten. Das bloße Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Nachforschungen genügt dafür nicht.
Ob und seit wann die Klägerin die Möglichkeit hatte, im Wege der öffentlichen Zustellung Klage zu erheben und dadurch die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ist für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung. Denn in diesem Fall wäre die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Anschrift des Beklagten gerade nicht gegeben. Mit den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB knüpft das Gesetz den Beginn der kurzen Verjährung zwar an die Möglichkeit, erfolgversprechend Klage zu erheben. Die Beschränkung des Tatbestands auf die Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners macht aber deutlich, dass eine öffentliche Zustellung dem Gläubiger gerade nicht zugemutet werden soll. Die Gegenauffassung (Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 199 Rz. 6 und 48; vgl. auch OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1999, 1474, 1477 und Bamberger/Roth/Heinrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rz. 31) widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des BGH, der bei ungewisser Erfolgsaussicht nicht einmal eine Auslandszustellung für zumutbar hält (BGH NJW 1999, 988, 989). Sie führt auch zu Wertungswidersprüchen. Denn während nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur die grob fahrlässige Unkenntnis schadet, setzt die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO voraus, dass der Aufenthaltsort einer Partei nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (BGH NJW 2002, 827, 828). An diese Feststellung werden hohe Anforderungen gestellt (vgl. nur Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 185 Rz. 2 ff. m.w.N.), so dass der Gläubiger für die öffentliche Zustellung weit intensivere Nachforschungen anstellen und dem Gericht gegenüber nachweisen müsste, als nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geboten.
