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18.02.10

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06 - LG Köln

Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters umfasst den vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare Gegenforderungen von Insolvenzgläubigern gegenüberstehen. (Leitsatz des Gerichts)

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