29.04.10
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.
2. Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.
