28.05.10
BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09
Leitsatz des Gerichts:
Für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleichrangigen, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten besteht grundsätzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes.
(Volltext)
