29.06.10

BGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10

Leitsatz des Gerichts:
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

(Volltext)