Archiv Newsticker Gerichte - September 2006
21.09.2006
BGH: Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum
die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den
Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.
19.09.2006
BGH: Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein acting in concert nach dem WpÜG
Die Klägerin, die Beklagte und ihre beiden Streithelferinnen (drei sog.
Finanzinvestoren) sind Großaktionäre einer großen deutschen, dem
Mitbestimmungsgesetz unterliegenden Aktiengesellschaft; dabei halten die
Klägerin ca. 33% und die drei Finanzinvestoren je ca. 17% der
stimmberechtigten Aktien. Alle vier Großaktionäre hatten im Jahr 1993 einen
Vertrag geschlossen, in dem sie sich nicht nur gegenseitig Vorkaufsrechte
auf ihre jeweiligen Aktienpakete einräumten, sondern auch eine gemeinsame
Abstimmung bei den Aufsichtsratswahlen verabredeten. Im März 2003 hoben sie
dies Vereinbarung auf, verständigten sich aber alle gleichwohl wieder auf
die personelle Besetzung der Anteilseignerseite für die für Juni 2003
anstehenden Wahlen zum Aufsichtsrat; keine Übereinstimmung konnten sie
hinsichtlich der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden herbeiführen.
19.09.2006
BGH: Squeeze-out-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft.
Hauptaktionärin mit einem Anteil von über 97 % am Grundkapital ist die
Streithelferin der Beklagten, die Deutsche Postbank AG. Durch Beschluss
ihrer Hauptversammlung wurde die Beklagte zum Ende des Jahres 2000
aufgelöst. Seitdem befindet sie sich in der Abwicklung. Im Juli 2003
beschloss die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer
Barabfindung. Die Höhe der Barabfindung war zuvor von einer seitens der
Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt und von
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden. Mit ihrer
Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsklage wenden sich die Kläger gegen den
Beschluss der Hauptversammlung über ihren Ausschluss als
Minderheitsaktionäre.
14.09.2006
BGH: Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens durch den Mieter
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem
Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Versicherers für die
Fälle zu entnehmen, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht
fahrlässig (also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich) herbeigeführt hat
(Urteile vom 8. November 2000 ? IV ZR 298/99 ? BGHZ 145, 393 und vom 14.
Februar 2001 ? VIII ZR 292/98 ? VersR 2001, 856; Beschluss vom 12. Dezember
2001 ? XII ZR 153/99 ? VersR 2002, 433; Urteil vom 3. November 2004 ? VIII
ZR 28/04 ? VersR 2005, 498). Nunmehr hatte der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes in vier Revisionsverfahren erneut über die Frage des
Regressverzichts des Versicherers und über weitere damit zusammenhängende
und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene
Rechtsfragen zu entscheiden.
