Archiv Wirtschaftsrecht aktuell - Juni 2009
03.06.2009
BVerfG: Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht bei Versagung der Bestellung als Insolvenzverwalter wegen mangelnder Verwaltererfahrung
Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird nicht dadurch verletzt, dass das Insolvenzgericht für die Feststellung der Eignung einer Person als Insolvenzverwalter das Vorliegen praktischer Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung für notwendig erachtet. (Leitsatz der Redaktion)
03.06.2009
BGH: Auskunftspflicht des Facharztes für Psychiatrie über privatärztliche Honorarforderungen im Insolvenzverfahren
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. (Leitsatz des Gerichts)
03.06.2009
BFH: Umsatzsteuer für nach Insolvenzeröffnung im Rahmen der Istbesteuerung vereinnahmte Entgelte als Masseverbindlichkeit
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. (Leitsatz des Gerichts)
03.06.2009
OLG Düsseldorf: Widerspruchsrecht des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bei Lastschriftabbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht. (1. Leitsatz der Redaktion)
02.06.2009
BGH: Keine Haftung des Geschäftsführers für auf Kontopfändung beruhender Abbuchung vom Gesellschaftskonto nach Insolvenzreife
Bei einem auf § 130a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht. (1. Leitsatz des Gerichts)
02.06.2009
BGH: Abkehr von der Interessentheorie bei Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts
Für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. StGB ist unter Aufgabe der Interessentheorie maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Dies ist bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder Letzteren wegen der Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen. Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB) eines Vertreters bedient. (Leitsatz der Redaktion)
02.06.2009
BGH: Abkehr von der Interessentheorie bei Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts
Für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. StGB ist unter Aufgabe der Interessentheorie maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Dies ist bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder Letzteren wegen der Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen. Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB) eines Vertreters bedient. (Leitsatz der Redaktion)
02.06.2009
OLG Stuttgart: Pflicht zur Veröffentlichung der Rücktrittsabsicht des Vorstandsvorsitzenden als Insiderinformation mit Vorabstimmung im Aufsichtsrat („Daimler“)
Ein Umstand ist dann i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG hinreichend wahrscheinlich, wenn ein verständiger, nicht spekulativ handelnder Anleger ihn auf verlässlicher Informationsgrundlage ihm Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte. (1. Leitsatz des Gerichts)



