Archiv Wirtschaftsrecht aktuell - Juli 2009
03.07.2009
LG Bonn: Kein Ordnungsgeld wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses gegen insolvente Gesellschaft bei finanzieller Leistungsunfähigkeit
Eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses ergeht zu Unrecht, wenn die insolvente Gesellschaft mangels finanzieller Mittel nicht in der Lage war, ihrer Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen nachzukommen. Es fehlt insofern an einem Verschulden. (Leitsatz der Redaktion)
03.07.2009
AG Köln: Anerkennung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Verfügungsverbot als universell wirkendes Hauptverfahren
Die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist als Eröffnungsentscheidung i.S.v. Art. 16 EuInsVO anzusehen. (Leitsatz der Redaktion)
02.07.2009
OLG Zweibrücken: Kosten eines vom absonderungsberechtigten Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens keine Masseverbindlichkeit
Die Verfahrenskosten einer Zwangsversteigerung in ein der Nachlassinsolvenzverwaltung unterliegendes Grundstück, die ein absonderungsberechtigter Gläubiger betrieben hat, stellen keine Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO dar. (Leitsatz der Redaktion)
02.07.2009
OLG München: Kein Anspruch des Kautionsversicherers auf vorausbezahlte Avalprovisionen für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung
Prämienansprüche eines Kautionsversicherers bestehen nicht mehr für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers. Das gilt auch bei einem Avalkredit-/Bürgschaftsvertrag, nach dem die von dem Versicherungsnehmer für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens zu entrichtende Prämie an die Höhe der ausgereichten Bürgschaften anknüpft (Fortführung von BGH ZIP 2007, 543). (Leitsatz der Redaktion)
01.07.2009
KG: Zum Freigabeverfahren bei Klage gegen einen Unternehmensvertrag
Das Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist auch zulässig, wenn das Bestehen des Unternehmensvertrags bereits gem. § 294 Abs. 2 AktG im Handelsregister eingetragen worden ist. (1. Leitsatz des Gerichts)
01.07.2009
BGH: Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen – gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt. (1. Leitsatz des Gerichts)

