23.04.2009
BAG: Kein Übergang der Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bei Betriebserwerb in der Insolvenz
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gestattet es, im Fall des Betriebserwerbs während eines Insolvenzverfahrens die vor dem Betriebsübergang fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aus Arbeitsverhältnissen vom Übergang auszunehmen. (Leitsatz des Gerichts)
15.04.2009
BAG: Erfordernis sachgerechter und objektiver Ermessenskriterien für Ausnahmeregelungen bei betrieblicher Altersversorgung
Will der Arbeitgeber im Einzelfall bestimmte Mitglieder einer grundsätzlich begünstigten Gruppe von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen, so muss er in einer allgemeinen Ordnung die Voraussetzungen festlegen, nach denen sich die Entscheidung richten soll. Dabei müssen die Voraussetzungen nach sachgerechten und objektiven Merkmalen bestimmt und abgestuft werden. Nur in diesem Rahmen steht dem Arbeitgeber in der Auswahl der Bedingungen ein Ermessensspielraum offen. (1. Leitsatz des Gerichts)
24.03.2009
BAG: Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung auch während der Sperrfrist des § 18 KSchG
Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen. (Leitsatz des Gerichts)
25.02.2009
BAG: Geringere Sozialplanleistungen an Arbeitnehmer mit Anspruch auf vorgezogene Altersrente nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorsehen. (Leitsatz des Gerichts)
06.02.2009
BAG: Betriebsrente ab vereinbarter fester Altersgrenze auch ohne vorab bindend festgelegtes Ende des Arbeitsverhältnisses
Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG – mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird. (Leitsatz des Gerichts)
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