Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware, bzw, ersten Teillieferung der Ware.ersten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Insolvenzrecht
Schlussbericht und Schlussrechnung - im Insolvenzverfahren (Frege / Riedel) - RWS Verlag - Bücher
Das vorliegende Werk ist eine wertvolle Arbeitshilfe bei der Anfertigung und beim Prüfen der Berichte eines Insolvenzverwalters. Es enthält Hinweise auf Qualitätsmerkmale und Standards, die jeder Bericht aufzuweisen hat. Des Weiteren ermöglicht es dem Richter oder Rechtspfleger, die ihm vorgelegten Berichte und insbesondere den Schlussbericht eines Insolvenzverwalters in kurzer Zeit effizient zu prüfen.
Inhaltsübersicht:
Inhalt und Umfang des Rechnungs- und Berichtswesens
Art und Weise, wie der Insolvenzverwalter Bericht zu erstatten hat
Eingliederung des Schlussberichts in das insolvenzrechtliche Berichtswesen
Kontrolle und Überprüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung
Muster für Kleinverfahren und Unternehmensinsolvenzen, Gerichtsbeschlüsse, Prüfungserklärungen eines Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts
Praxistipps mit zahlreichen Beispielen sowie Checklisten
Autoren
Michael C. Frege ist Rechtsanwalt und Partner der überregionalen Sozietät CMS Hasche Sigle. Er ist Insolvenzverwalter; als Sanierungsberater hat er eine große Anzahl von Unternehmen im Vorfeld einer Insolvenz oder über Insolvenzpläne saniert. Er veröffentlicht regelmäßig zum Insolvenzrecht, u.a. im Frege/Keller/Riedel, HRP Handbuch zum Insolvenzrecht.
Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel war lange Jahre als Rechtspfleger u.a. beim Vollstreckungs- und Insolvenzgericht sowie als Dozent an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen tätig. Zur Zeit ist er Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Starnberg. Er ist Herausgeber, Autor und Mitautor mehrerer Fachbücher zu den Themen Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht, u.a. im Frege/Keller/Riedel, HRP Handbuch zum Insolvenzrecht.