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InsO §117; HGB §53 Abs.3, §32; GmbHG §65

LG Leipzig: Keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Anmeldung des Erlöschens der Prokura

LG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2006 - 1 HK T 407/05 (AG Leipzig)

Leitsatz der Redaktion:

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft eingetretene Erlöschen der Prokura zum Handelsregister anzumelden.

Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Er wurde durch eine Verfügung des Registergerichts aufgefordert, das Erlöschen der erteilten Prokura gem. §117 InsO, §53 Abs.3 HGB zum Handelsregister anzumelden.

Der Insolvenzverwalter legte gegen diese Verfügung des Registergerichts Beschwerde ein. Das Registergericht half ihr nicht ab und legte sie dem LG zur Entscheidung vor.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

I. Die Beschwerde ist zulässig. (Wird ausgeführt.)

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht gem. §53 Abs.3 HGB verpflichtet, das gem. §117 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Erlöschen der zuvor erteilten Prokura zur Registerlöschung anzumelden.

Das Beschwerdegericht berücksichtigt hierbei, dass grundsätzlich gem. §53 Abs.3 HGB eine Anmeldungsverpflichtung beim Erlöschen einer Prokura besteht und das Gesetz eine Amtslöschung einer Prokura nicht regelt. Das Gesetz regelt lediglich gem. §65 Abs.1 Satz2 GmbHG die von Amts wegen vorzunehmende Eintragung der Auflösung der Gesellschaft wegen Insolvenz. Auch die Vorschrift des §32 HGB sieht keine weitergehende Löschungsverpflichtung des Registergerichts von Amts wegen vor.

Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Anmeldung des gem. §117 InsO von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens der Prokura besteht dennoch nicht. Die Regelung des §53 Abs.3 HGB erfasst von seinem Normzweck nicht den Tatbestand des Erlöschens einer Prokura gem. §117 InsO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Insofern ist zu beachten, dass die Regelungen des HGB und des GmbH-Gesetzes eine besondere registerrechtliche Regelung zum Eintragungsverfahren für den Fall der Insolvenz vorsehen. So regelt §65 Abs.1 Satz2 GmbHG in Abweichung zu dem in Satz1 geregelten Anmeldungserfordernis, dass das Registergericht die durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH eingetretene Auflösung von Amts wegen einzutragen hat. Dies entspricht der Vorschrift des §32 Abs.1 HGB, die ebenfalls eine von Amts wegen vorzunehmende Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kaufmanns regelt. Der Gesetzgeber hat damit also hinsichtlich der Publikationswirkung des Handelsregisters ein Erfordernis gesehen, von Amts wegen die Auflösung einer GmbH, die von Gesetzes wegen durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eintritt, im Handelsregister einzutragen, also ohne Anmeldung. Der Normzweck der gesetzlichen Regelungen des §65 Abs.1 Satz2 GmbHG und des §32 Abs.1 HGB, die kein Anmeldeerfordernis der durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen eintretenden Folgen vorsehen, beziehen sich damit auch auf die weiteren von Gesetzes wegen eintretenden Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hier die des §117 InsO bezüglich der vor der Insolvenzeröffnung erteilten Prokura. Für den mit der Anordnung der Insolvenzeröffnung bestellten Insolvenzverwalter besteht also nicht nur keine Verpflichtung zur Registeranmeldung der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Auflösung der Gesellschaft, sondern auch keine Verpflichtung, die weiteren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen eingetretenen Folgen anzumelden, also auch nicht das Erlöschen der Prokura gem. §117 InsO.

In diesem Beschwerdeverfahren, in dem lediglich über die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Anmeldung des Erlöschens der Prokura entschieden wird, muss keine Entscheidung getroffen werden, ob hinsichtlich der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten und eingetragenen Prokura eine Amtslöschung veranlasst ist. Diese Entscheidung bleibt dem Registergericht überlassen.

Den Ausführungen des Registergerichts in der Verfügung vom 22.4.2005 kann jedenfalls nicht beigetreten werden, soweit dort ausgeführt ist, dass ein Erfordernis der Anmeldung des Erlöschens der Prokura deshalb erforderlich sei, weil in dem ¹in elektronischer Form geführten“ Handelsregister nicht ersichtlich sei, dass die im Handelsregister ausgewiesene Prokura wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei und nicht hiernach durch den Insolvenzverwalter … neu … erteilt worden sei. Hierbei berücksichtigt das Registergericht nicht, dass auch im maschinell geführten Handelsregister die Eintragungen chronologisch ausgewiesen sind, so dass im Handelsregister ersichtlich ist, ob die Prokura vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die damit erloschen ist, oder danach durch den Insolvenzverwalter erteilt worden ist. Die Regelung des §64 der Handelsregisterverordnung sieht zwar gem. Abs.3 Satz6 vor, dass bei Beantragung der Akteneinsicht grundsätzlich kein chronologischer, sondern ein aktueller Ausdruck erteilt wird. Der Antragsteller hat gemäß der Regelung der Handelsregisterverordnung aber die Möglichkeit, einen chronologischen Ausdruck zu erhalten, aus dem der Zeitpunkt der Erteilung der Prokura … vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens … ersichtlich ist. Damit ist der Rechtsklarheit und -sicherheit hinreichend gedient. Dies gilt auch hinsichtlich des durch §65 der Handelsregisterverordnung geregelten, automatisierten Datenabrufs. Gemäß §65 Abs.1 Satz2 der Handelsregisterverordnung stehen die in diesem Weg erlangten Abdrucke den Handelsregisterausdrucken gem. §64 nicht gleich. Zur Klärung, ob eine in einem automatisierten Datenabruf ausgewiesene Prokura vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wurde, besteht die Möglichkeit, einen chronologischen Registerausdruck anzufordern.