Volltexte
Entwürfe einer UNIDROIT/ICAO-Konvention über Internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und eines Protokolls über Luftfahrtausrüstung
Um der insbesondere für exportorientierte Unternehmen nachteiligen Situation entgegenzuwirken, dass Sicherungsrechte an Mobiliargütern bei Verbringung der Güter ins Ausland oft nicht mehr durchgesetzt werden können, bedarf es eines international anerkannten und durchsetzbaren Sicherungsrechts. Ein entsprechendes Regelwerk (Basiskonvention und Protokoll über Luftfahrtausrüstung) wird zur Zeit unter Federführung von UNIDROIT (Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom) und ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation in Montreal) erarbeitet und beraten. Die Verfasser waren Mitglieder der deutschen Delegation bei der Dritten Regierungsexpertenkonferenz in Rom (20. 31.3.2000). Sie stellen nachfolgend dieses Regelwerk vor und bewerten die Chancen einer Verabschiedung. Die besprochenen Entwürfe können hier abgerufen werden.
[Der Fußnotentext befindet sich direkt hinter der jeweiligen Fußnote; dazu siehe Abdruck in ZIP 2000, 1361]
I. Einleitung: Der rechtliche und wirtschaftliche Hintergrund
Im Exportgeschäft mit hochwertigen mobilen Gütern versuchen Exporteure und finanzierende Banken seit jeher, sich den Einsatz kostenintensiver Sicherungsmittel zu sparen und zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche das exportierte Gut selbst nutzbar zu machen. Diese inzwischen auch bei uns als asset-based-financing bezeichnete Sicherung erfolgt in Deutschland durch Eigentumsvorbehalt, durch Sicherungsübereignung, durch Leasinggeschäfte und speziell bei Flugzeugen durch die Bestellung von Registerpfandrechten.1)Zu den Kreditsicherungen bei Flugzeugfinanzierungen durch Registerpfandrecht, Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt eingehend: Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1990, 1137 und Dobberahn, MittRhNotK 1998, 145, 162ff.
Wieviel eine solche Mobiliarsicherung aber in der Praxis wert ist, entscheidet sich danach, ob das Sicherungsrecht auch in anderen Staaten Anerkennung findet und ob es dort bei Eintritt des Sicherungsfalles durchsetzbar ist. Nach der hierfür maßgeblichen situs-Regel des Internationalen Privatrechts richtet sich dies nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache zu diesem Zeitpunkt befindet.2)MünchKomm-Kreuzer, BGB, 3. Aufl., 1998, Bd.10, nach Art.38 EGBGB, Anh. I, Rz.12ff. m.w.N. Geht man daher der Frage nach, wie Sicherungsrechte an Mobilien in den Rechtsordnungen anderer Staaten geregelt sind, so stößt man auf eine bemerkenswerte Vielfalt:3)Goode, Uniform Law Review 1998, 52 (dort auch zum Folgenden). Insbesondere in den insoweit liberalen common-law-Staaten können besitzlose Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen ohne weiteres begründet und durch Registereintragung drittwirksam werden. Andere Staaten kennen hingegen überhaupt keine oder jedenfalls keine besitzlosen Sicherungsrechte an Mobilien. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es die unterschiedlichsten Regelungen, die teilweise für die Anerkennung ausländischer Sicherungsrechte auch eine inländische Entsprechung fordern. Dies hat zur Folge, dass in vielen Fällen ein deutsches Sicherungsrecht im Importland keine Anerkennung findet oder diese zumindest unsicher ist. Es besteht damit im Ergebnis eine territoriale Begrenzung der Wirksamkeit der nationalen Mobiliarsicherheiten, die für das Exportgeschäft mit hochwertigen mobilen Gütern eine Steigerung der Kreditkosten und eine Minderung der Absatzchancen bedeutet.
Um welche Größenordnung es sich dabei handelt und welch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung dies hat, wird augenfällig, wenn man den Blick auf die gesicherten Forderungen lenkt: Ein einziges Zivilluftfahrzeug kann in der Anschaffung mehr als 100 Mio. US-Dollar kosten. Für die nächsten 20 Jahre wird allein in der Flugzeugindustrie ein Auftragsvolumen von 1 Billionen US-Dollar erwartet.4)Goode, Uniform Law Review 1998, 52.
Territorial unbegrenzte Mobiliarsicherheiten zur Verfügung zu haben, müsste daher im Interesse exportorientierter Industrieländer wie der Bundesrepublik Deutschland, vor allem aber im Interesse der deutschen Wirtschaft liegen. Denn die mit einer Verbesserung der Sicherung verbundene Senkung von Kreditkosten könnte neue Absatzchancen eröffnen. Aber auch für die Importländer mobiler Güter bestünden Vorteile: Ihre Anschaffungskosten würden sich verringern.
II. Das UNIDROIT-Projekt
Ansätze von UNCITRAL5)Vgl. die von Drobnig erarbeiteten Modellregeln, abgedruckt in: UNCITRAL-Yearbook 1977, S.177, 218f. zur internationalen Anerkennung und Vereinheitlichung besitzloser Mobiliarsicherungsrechte und Pläne des Europarats6)Vgl. den Vorentwurf eines Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung des Eigentumsvorbehalts der Expertengruppe des Europarates, abgedruckt in: ZIP 1981, 1156. zur Schaffung eines transnationalen Sachrechts für Mobiliarsicherheiten sind bereits frühzeitig gescheitert. 1989 hat sich dann UNIDROIT, das Internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom, dieser Problematik angenommen. Auf kanadischen Vorschlag hin wurde das Projekt Übereinkommen über Internationale Rechte an beweglicher Ausrüstung in das Arbeitsprogramm aufgenommen. Konkret wurden die Arbeiten, als 1992 eine Study Group unter Leitung des Oxford-Professors Sir Roy Goode eingesetzt wurde. Unterstützt durch zu speziellen Themen gebildete Untergruppen und beraten durch Vertreter der interessierten Wirtschaftskreise, konzipierte diese Study Group einen Konventionsentwurf.
Im Verlauf ihrer Beratungen zeigte sich schnell ein besonderes Interesse der Luftfahrtindustrie, der Flugzeugfinanzierer und der Airlines an dem Projekt. Zwar besteht gerade für Exportgeschäfte mit Flugzeugen eine gewisse Basisharmonisierung durch das Genfer Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen.7)Genfer Abkommen vom 19.6.1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen, BGBl 1959 II, 179, in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 5.10.1959. Doch bestehen in vielen Staaten, darunter wichtigen Industrieländern wie Kanada, Großbritannien, Japan und Australien, Akzeptanzprobleme;8)McGairl, Uniform Law Review 1999, 439, 445. hinzu kommt, dass seine Regelungen den Anforderungen des modernen Finanzierungsgeschäfts nicht mehr gerecht werden. Die Luftfahrtindustrie, die Flugzeugfinanzierer und die Airlines hatten deshalb eine spezielle Aviation Working Group gebildet, die die Arbeiten der Study Group intensiv begleitet und sich partiell zum Schwungrad des gesamten Projektes gemacht hat. Dies war auch der Grund dafür, dass den Luftfahrtbereich betreffende spezielle Regelungen frühzeitig ausgearbeitet und gemeinsam mit dem Konventionsentwurf dem UNIDROIT-Verwaltungsrat Anfang 1998 zur Genehmigung vorgelegt werden konnten.
Nach einer Überarbeitung der Texte im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen wurde von UNIDROIT gemeinsam mit der ICAO, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, Suborganisation der Vereinten Nationen, in Montreal für Februar 1999 eine erste Sitzung von Regierungsexperten zugleich Legal-Sub-Committee der ICAO nach Rom einberufen. Eine zweite Regierungsexpertenkonferenz folgte im August/September 1999 in Montreal, eine dritte im März 2000 in Rom.
III. Die Struktur der Entwürfe
Was ist Gegenstand der Beratungen und der ihnen zugrunde liegenden Entwürfe?9)Dazu Stanford, Uniform Law Review 1999, 243 und Chinkin/Kessedjian, Uniform Law Review 1999, 323.
Ursprünglich war die Idee verfolgt worden, ein einheitliches Übereinkommen für alle in Betracht kommenden hochwertigen mobilen Sicherungsgüter vorzulegen. Im Laufe der Vorbereitungen hat sich jedoch gezeigt, dass diese Mobilien gedacht ist vorerst an Luftfahrzeuge, rollendes Eisenbahnmaterial und Satelliten von der Beschaffenheit, von ihrer Behandlung in den nationalen Rechten und von ihren Finanzierungsmethoden her zu unterschiedlich sind, um sämtlich in einer einzigen Konvention sachgerecht geregelt werden zu können. So müssen Weltraumgegenstände im Sicherungsfall naturgemäß anderen Verwertungsregeln unterliegen als rollendes Eisenbahnmaterial oder Luftfahrzeuge, worauf ohne weiteres körperlich zugegriffen werden kann. Hinzu kam, dass für die fachliche Betreuung unterschiedlicher Ausrüstungskategorien auch unterschiedliche Sponsoring Bodies gefunden werden mussten so etwa für die Luftfahrtausrüstung die ICAO10)Dazu Weber/Espinola, Uniform Law Review 1999, 463. und jetzt für das Eisenbahnmaterial die OTIF, die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr.11)Dazu Mutz, Uniform Law Review 1999, 469.
Es stellte sich daher die Alternative, entweder für jede einzelne Art von Sicherungsgütern ein jeweils separates Übereinkommen zu konzipieren oder ein Rahmen- oder Basisübereinkommen mit jeweils ausrüstungsspezifischen Protokollen vorzulegen. UNIDROIT hat sich für die zweite Alternative entschieden. Nach dem Grundsatz: Soviel Einheitlichkeit (in der Basiskonvention) wie möglich, soviel Differenzierung (in den Protokollen) wie nötig, hat UNIDROIT neben einer Basiskonvention bereits ein erstes ausrüstungsspezifisches Protokoll, nämlich ein solches über Luftfahrtausrüstung vorgelegt,12)Protokoll über Luftfahrtausrüstung, abgedruckt in: Uniform Law Review 1999, Appendix II, 518 (Stand: 12.2.1999); dazu: Wool, Uniform Law Review 1999, 289; und Krupski, Annals of Air and Space law, Bd. XXIV (1999), S.91. das im Hinblick auf die Luftfahrtausrüstungsspezifika die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt oder abwandelt.
Diese Struktur hat viele Vorteile. Die allgemeinen Regelungen der Basiskonvention können ohne weiteres auf neue Ausrüstungskategorien erstreckt werden, wenn die betreffenden speziellen Regelungen ausgearbeitet sind. Die Protokolle können individuell den Erfordernissen der jeweiligen Ausrüstungskategorie angepasst werden. Das Übereinkommen wird nicht mit ausrüstungsspezifischen Einzelheiten überfrachtet. Die Staaten können, soweit diese vorliegen, aus einem Menü von Protokollen diejenigen auswählen, deren Regelungen sie sich unterwerfen wollen.
Nicht zu übersehen sind allerdings auch einige Nachteile dieser Struktur: Es wird ein jeweils anderes internationales Regime für jede Kategorie von Ausrüstungsgegenständen entstehen, weshalb eine Harmonisierung nur ausrüstungsspezifisch erreicht wird. Welches Recht zwischen welchen Staaten anwendbar ist, wird nicht immer einfach zu ermitteln sein, wenn unterschiedliche Protokolle vorliegen, von denen vielleicht erst einzelne in Kraft sind und die bisher nur einzelne Staaten ratifiziert haben. Auch ist die praktische Handhabung kompliziert, weil die Regelungen für jede Ausrüstungskategorie in zwei Regelungswerke aufgesplittet sind.
Vor allem aber macht eine solche Doppelstruktur nur dann Sinn, wenn die Exportwirtschaft nicht nur im Luftfahrtbereich, sondern auch in anderen Ausrüstungssparten an entsprechenden Protokollen interessiert ist. Zwar lagen bereits seit einiger Zeit erste Entwürfe von Protokollen über Weltraumausrüstung13)Protokoll über Weltraumausrüstung, abgedruckt in: Uniform Law Review 1999, Appendix IV, 564; dazu: Panahy/Mittal, Uniform Law Review 1999, 303; siehe auch Larsen/Heilbock, Journal of Air Law and Commerce 64 (1999), Heft 3, 1. und Eisenbahnausrüstung14)Protokoll über Eisenbahnausrüstung, abgedruckt in: Uniform Law Review, 1999, Appendix V, 576; dazu: Rosen, Uniform Law Review 1999, 313. vor; doch war die Resonanz in diesen Industriezweigen lange Zeit nur gering, weshalb Deutschland Vorbehalte gegenüber der gewählten Struktur erhoben hatte. Nachdem inzwischen aber auch bei Herstellern, Finanzierern und Abnehmern von Weltraum- und Eisenbahnausrüstung das Interesse zunimmt und der Wunsch nach einem internationalen Sicherungsrecht auch für diese Bereiche immer deutlicher wird, hat Deutschland seinen Vorbehalt gegenüber der Doppelstruktur aufgegeben.
Die fortbestehenden Probleme bei der praktischen Handhabung wird man dadurch verringern können, dass eine konsolidierte Fassung von Basiskonvention und Luftfahrtausrüstungsprotokoll hergestellt wird, die durch eine entsprechende Resolution in der Diplomatischen Konferenz immerhin eine gewisse Einheitlichkeit in Auslegung und Anwendung sicherstellen könnte.
IV. Der Inhalt der Entwürfe: Grundsätze
Inhaltlich verfolgen die vorliegenden Entwürfe nicht das Ziel, Kollisionsrecht zu schaffen, sondern ein allgemeines Einheitssachrecht, das neben die bestehen bleibenden nationalen Sicherungsrechte tritt. Dabei ist die Transnationalität des Sicherungsgeschäfts nicht Anwendungsvoraussetzung. Doch soll die Möglichkeit erhalten bleiben, für rein nationale Geschäfte aus der Konvention heraus zu optieren. Hiervon ausgehend enthält der Entwurf vier Schlüsselelemente:
1. Die Schaffung eines transnational wirkenden Internationalen Sicherungsrechts für finanziell hochwertige mobile Ausrüstungsgegenstände unabhängig vom nationalen Recht kraft Konventionsrechts;
2. die Drittwirksamkeit dieses Sicherungsrechts durch Registerpublizität;
3. Anerkennungs- und Vorrangregeln für mehrere Internationale Sicherungsrechte innerhalb und außerhalb der Insolvenz des Sicherungsgebers;
4. die Schaffung effizienter und schneller Maßnahmen bei Eintritt des Sicherungsfalles.
V. Der Inhalt der Entwürfe: Einzelheiten
Von einer Darstellung der registerorganisatorischen und der damit zusammenhängenden Immunitätsfragen (insbesondere Kapitel VI und VII Konv.-E, Kapitel III Prot.-E)15)Siehe dazu Cuming, Uniform Law Review 1999, 275. wird nachfolgend abgesehen, da es sich dabei um eher technische oder politische Fragen handelt. Die Abtretung (Kapitel IX) wird hier nicht behandelt, da über die hierzu vorliegenden zwei Modelle (Akzessorietät der Forderung oder Akzessorietät des Internationalen Sicherungsrechts)16)Siehe dazu Mooney, University of Pennsylvania Journal of International Economic Law 20 (1999), 443. noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.
Die für deutsche Verhältnisse ungewohnt zahlreichen Definitionen (vgl. Art.1 Konv.-E, Art.I Prot.-E) bezwecken, die einheitliche Auslegung der weltweite Geltung anstrebenden Instrumente zu gewährleisten, insbesondere weil es keinen einheitlichen letztinstanzlichen Auslegungsgerichtshof gibt und damit die Gefahr national unterschiedlicher Auslegungen auf der Hand liegt.
1. Anwendungsvoraussetzungen
Es ist klar, dass die Anwendbarkeit der Konvention beziehungsweise des Protokolls voraussetzt, dass der Sachverhalt Beziehungen zu (mindestens) einem Vertragsstaat aufweist. Für den Entwurf einer UNIDROIT/ICAO-Konvention über Internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden: Konv.-E oder Konvention bzw. Übereinkommen) ist der Schuldneraufenthalt in einem Vertragsstaat das generelle Anknüpfungselement. Genauer: Das Übereinkommen findet gemäß Art.3 Abs.1 Konv.-E Anwendung, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt des Abschlusses einer Sicherungsvereinbarung, die ein Internationales Sicherungsrecht begründet oder dessen Begründung vorsieht, in einem Vertragsstaat befindet. Wo sich der Gläubiger in diesem Zeitpunkt befindet, ist für die Anwendbarkeit der Konvention unerheblich (Art.3 Abs.2 Konv.-E). Auf Luftfahrzeugausrüstung ist die Konvention darüber hinaus auch anwendbar, wenn das betreffende Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle eines Vertragsstaats eingetragen ist (Art. III Abs.2 des Protokolls über Luftfahrtausrüstung, im Folgenden: Prot.-E oder Protokoll).
Nach Art.40 Konv.-E kann ein Protokoll die Anwendbarkeit des Übereinkommens (insgesamt oder teilweise) auf die Veräußerung oder die künftige Veräußerung eines Sicherungsgegenstandes (sale or prospective sale of an object) erstrecken. Von dieser Möglichkeit hat das Protokoll über Luftfahrtausrüstung für den Fall Gebrauch gemacht, dass der Veräußerer sich bei Abschluss des Veräußerungsvertrages in einem Vertragsstaat befindet (Art. III Abs.1 Prot.-E).
Art.4 Konv.-E bestimmt näher, was darunter zu verstehen ist, wenn Art.3 Konv.-E die Anwendbarkeit der Konvention daran knüpft, dass der Schuldner (Veräußerer) sich in einem Vertragsstaat befindet. Dabei hat man in erster Linie Gesellschaften und juristische Personen im Blick, da der Befindensort einer natürlichen Person keine Auslegungsprobleme aufwirft. Der Befindensort wird in entfernter Anlehnung an Art.57 des Vorschlages für eine Verordnung (EG) des Rates vom 14. Juli 1999 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen17)ABl EG 1999 Nr.C 376, S.1.Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen18) Abs.1 Buchst. a Konv.-E), den Registrierungsort oder satzungsmäßigen Sitz (Art.4 Abs.1 Buchst. b Konv.-E), die Hauptverwaltung (Art.4 Abs.1 Buchst. c Konv.-E) oder die Niederlassung (Art.4 Abs.1 Buchst. d Konv.-E) bestimmt. Gemäß Art.4 Abs.2 Konv.-E ist im Falle mehrerer Niederlassungen die Hauptniederlassung maßgebend, und bei Fehlen einer geschäftlichen Niederlassung tritt an dessen Stelle der gewöhnliche Aufenthalt; der letzte Fall dürfte zumindest in Zusammenhang mit Luftfahrtausrüstungen kaum vorkommen.
Obwohl die Konvention der Idee nach ursprünglich nur transnationale Sachverhalte regeln und kein allgemeines Einheitsrecht schaffen wollte, ist die Transnationalität des Sachverhalts keine Anwendungsvoraussetzung für die Konvention geworden. Die Konventionsregelung gilt somit grundsätzlich als einheitliches allgemeines Recht und damit auch für reine Binnensachverhalte. Es ist also prinzipiell möglich, ein Internationales Sicherungsrecht an einem Ausrüstungsgegenstand zu begründen, der niemals ins Ausland gelangt. Allerdings besteht nach der Schlussbestimmung des Art. S Konv.-E eine opting-out-Möglichkeit, wonach ein Vertragsstaat erklären kann, dass er das Übereinkommen nicht auf einen Vorgang anwendet, der keine relevanten Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist (internal transaction; reiner Binnensachverhalt19)Definition in Art.1 Konv.-E, ergänzt durch Art. III Abs.3 Prot.-E.). Jedoch finden auch im Falle einer derartigen opting-out-Erklärung bestimmte, insbesondere registerbezogene Vorschriften der Konvention Anwendung, soweit dies erforderlich ist, um älteren rein nationalen Sicherungsrechten den Vorrang gegenüber später an demselben Sicherungsgegenstand begründeten Internationalen Sicherungsrechten zu gewährleisten (Art. S Abs.2 Konv.-E). Diese Lösung geht auf eine Initiative der deutschen Delegation in Rom zurück, die damit auch Anregungen aus deutschen Wirtschaftskreisen entsprochen hat (dazu näher unten V 3.4.2)
2. Rechtsschichten
2.1 Einheitsrecht: Kombination von Konvention und Protokoll (= Übereinkunft)
Weder die Konvention allein noch ein Protokoll allein schaffen eine funktionsfähige Regelung. Diese ergibt sich erst aus der kombinierten Anwendung der Konvention und eines ausrüstungsspezifischen Protokolls. Wir bezeichnen dieses völkerrechtliche Tandem-Instrument hier der Kürze halber als Übereinkunft. Die Konvention und das jeweilige ausrüstungsspezifische Protokoll sind zusammen als ein einziges völkervertragliches Regelungswerk zu verstehen, anzuwenden und auszulegen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, aus verschiedenen Vorschriften der Konvention, die auf das Protokoll verweisen (z.B. Art.2 Abs.2 Konv.-E) und aus Protokoll-Bestimmungen, die auf die Konvention Bezug nehmen (z.B. Art. IV Prot.-E). Für Luftfahrzeuggegenstände kommt diese zwingende Einheit auch in der (vorläufigen) Bezeichnung für die Übereinkunft gemäß Art. II Abs.2 Prot.-E zum Ausdruck: (Unidroit-)Übereinkommen über Internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Anwendung auf Luftfahrzeuggegenstände.
Für das Verhältnis von Konvention und Protokoll gilt der Satz conventio specialis derogat conventioni generali. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. II Abs.1 Prot.-E, wonach die Konvention auf Luftfahrzeuggegenstände nach Maßgabe dieses Protokolls Anwendung findet (as provided by the terms of this Protocol). Daraus folgt beispielsweise auch, dass die in Art. S Konv.-E vorgesehene Möglichkeit, die Anwendbarkeit der Konvention auf transnationale Sachverhalte zu beschränken, nicht hindern würde, diese opting-out-Möglichkeit in einem Protokoll auszuschließen.
2.2 Einheitsrecht und komplementäres nationales Recht
Konvention und Protokoll können auch in ihrer Kombination keine autarke Regelung schaffen, also nicht alle relevanten Fragen regeln; vielmehr schaffen sie lediglich einen Rahmen, der durch autonomes nationales Recht ausgefüllt werden muss. Allerdings ist bei Fragen, die zwar grundsätzlich der Übereinkunft unterliegen, aber weder in der Konvention noch im Protokoll ausdrücklich geregelt sind, zunächst auf die allgemeinen, der Konvention zugrunde liegenden Grundsätze zurückzugreifen. Die entsprechende Auslegungsvorschrift des Art.5 Konv.-E ist Art.7 des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 nachgebildet, weist jedoch eine wesentliche Modifikation auf: In Art.5 Abs.1 Konv.-E ist die auf Treu und Glauben gerichtete Bezugnahme des Art.7 Abs.1 des Wiener UN-Kaufrechtübereinkommens im Interesse der Rechtssicherheit für wirtschaftlich bedeutende Transaktionen durch die Verweisung auf die Vorhersehbarkeit (predictability) ersetzt. Erst wenn es auch an allgemeinen Grundsätzen in der Konvention fehlt, ist das anzuwendende (sc. Sach-)Recht (applicable law) als normative Grundlage heranzuziehen (Art.5 Abs.2 Konv.-E). Die anwendbaren (in der Regel autonomen, aber möglicherweise auch vereinheitlichten nationalen) Sachvorschriften werden durch die einheitsrechtlich zu Sachnormverweisungen gemachten Kollisionsnormen des Forums bestimmt (Art.5 Abs.3 Konv.-E).20)Vgl. die Verweisung auf die domestic rules in Art.5 Abs.3 Konv.-E. Art.5 Abs.4 Konv.-E enthält die inzwischen üblich gewordenen Regeln für sog. Mehrrechtsstaaten. Vgl. auch Art.4 Abs.3 EGBGB. Dementsprechend richten sich beispielsweise folgende Fragen nach dem vom Internationalen Privatrecht der lex fori bestimmten Sachrecht: Konsens, Geschäftsfähigkeit, Verfügungsbefugnis, Vertretungswirkung bei der ein Internationales Sicherungsrecht begründenden Vereinbarung (Art.6 Konv.-E) sowie der Rang von zwei konkurrierenden nicht registrierten Internationalen Sicherungsrechten. Die Konvention stellt auch an verschiedenen Stellen klar (z.B. Art.11 Konv.-E, additional remedies; Art.12 Abs.4 Konv.-E, relief pending final determination), dass die konventionsrechtlichen Ansprüche oder Rechtsbehelfe nicht abschließend zu verstehen sind, mithin zusätzliche materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Instrumente des anwendbaren Rechts nicht ausschließen. Dabei werden allerdings unter Umständen dem anwendbaren nationalen Recht durch die zwingenden Bestimmungen der Konvention ausdrücklich Grenzen gezogen (z.B. Art.11 i.V.m. Art.14 Konv.-E). Im Übrigen hat nach allgemeinen Rechtsanwendungsgrundsätzen das Einheitsrecht generell Vorrang vor abweichendem nationalen autonomen Recht: conventio derogat legi nationali. Dies ist insbesondere für die Rangordnung von Sicherungsrechten nationalen oder internationalen Ursprungs von Bedeutung.
2.3. Privatautonomes Recht
Die Regelung der UNIDROIT-Übereinkunft richtet sich an professionelle Parteien. Daher lassen Konvention und Protokoll der Privatautonomie (insbesondere hinsichtlich der Gläubigeransprüche bei Vertragsverletzung des Schuldners: default remedies) breiten Raum. So können die Parteien gemäß Art.14 Konv.-E mit Wirkung inter se in schriftlicher Form die Bestimmungen des Kapitels III (Art.7 13 Konv.-E) mit Ausnahme gewisser schuldnerschützender Vorschriften abbedingen oder abändern. Die erwähnten Grenzen gelten auch für innerstaatliche default remedies (Art.11 Konv.-E). Eine entsprechende Regelung findet sich im Protokoll über Luftfahrtausrüstung (Art. III Abs.4; Art.IX Abs.2 4 Prot.-E). Ferner haben die Parteien die Befugnis, durch eine schriftliche Vereinbarung die Anwendung von Art. XI Prot.-E (Maßnahmen bei Insolvenz) auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtswahlbefugnis der Parteien bezüglich ihrer schuldvertraglichen Beziehungen hinzuweisen (Art. VIII i.V.m. Art. XXVIII Abs.1 Prot.-E).
3. Das Internationale Sicherungsrecht
3.1 Allgemeines
Der Grundidee nach schafft das Übereinkommen ein Internationales Sicherungsrecht (nebst Nebenrechten) an beweglichen hochwertigen, als Einzelstücke (z.B. durch Fabrikationsnummer) identifizierbaren Ausrüstungsgegenständen, die im Geschäftsverkehr typischerweise im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (vgl. Präambel; Art.2 Abs.1 Konv.-E). Dementsprechend ist nach der Definition in Art.1 i.V.m. Art.2 Konv.-E unter einem Internationalen Sicherungsrecht (international interest) ein (Sicherungs-)Recht zu verstehen, das gemäß Art.6 Konv.-E an einzeln identifizierbaren, der Kategorie nach in Art.2 Abs.3 Konv.-E aufgelisteten und in einem Protokoll näher bezeichneten Sicherungsgegenständen bestellt wird. Die Liste in Art.2 Abs.3 Konv.-E führt Luftfahrzeuggegenstände (d.h. Luftfahrzeugzellen, -triebwerke und Hubschrauber; siehe Art.1 Konv.-E)21)Siehe die Begriffsbestimmung für Luftfahrzeuggegenstände (aircraft objects) in Art. I Prot.-E. Diese Sicherungsgegenstände werden gemäß Art. VII Prot.-E mittels der Seriennummer und des Namens des Herstellers sowie der Modellbezeichnung i.S.v. Art.6 Buchst. c Konv.-E und Art. V Abs.1 Buchst. c Prot.-E identifiziert., rollendes Eisenbahnmaterial und Weltraumausrüstung an. Dabei wurde auf den Regierungsexpertenkonferenzen von UNIDROIT und ICAO lediglich ein Protokoll für Luftfahrzeuggegenstände beraten; für rollendes Eisenbahnmaterial und Weltraumausrüstung existieren bisher nur Vorentwürfe.22)Zum Verfahren für die Verabschiedung entsprechender Protokolle siehe Art. T Konv.-E. Zu Protokollen für andere Sicherungsgegenstände siehe Art. U Konv.-E.
Die Bestellung kann in Gestalt eines (durch Sicherungsvereinbarung eingeräumten) Sicherungsrechts, eines Eigentumsvorbehalts23)Dazu Foëx, Uniform Law Review 1999, 409. oder der Rechtsstellung eines Leasinggebers geschehen (Art.2 Abs.2 Buchst. a c Konv.-E). Dabei erstreckt sich ein Internationales Sicherungsrecht in bestimmten Fällen auf das stellvertretende commodum. Die Unterscheidung zwischen den genannten drei Kategorien spielt nur für die Rechte des Gläubigers im Falle der Vertragsverletzung des Schuldners eine Rolle (unten V 3.2.2). Die Zuordnung zu einer dieser Kategorien (Sicherungsrecht, Vorbehaltseigentum, Leasinggut) bleibt dem anwendbaren nationalen Recht überlassen (Art.2 Abs.4 Konv.-E).
Art.38 Konv.-E ermöglicht es den Vertragsstaaten, mittels einer Erklärung gegenüber dem Depositar eines Protokolls gesetzliche Sicherungsrechte (z.B. Werkunternehmerpfandrechte) den (rechtsgeschäftlichen) Internationalen Sicherungsrechten gleichzustellen. Ferner ist es möglich, dass ein Vertragsstaat in einer förmlichen, gegenüber dem Depositar eines Protokolls abzugebenden Erklärung bestimmt, dass (bestimmte) gesetzliche Rechte oder Ansprüche, die nach seinem nationalen Recht einem dem Internationalen Sicherungsrecht vergleichbaren nationalen Recht vorgehen würden, auch einem Internationalen Sicherungsrecht vorgehen (Art.39 Konv.-E).
Das Internationale Sicherungsrecht hat seine Rechtsgrundlage im internationalen, das heißt, im Völkervertragsrecht (Konvention, Protokoll). Dieses regelt die Entstehung, die Rechtswirkungen inter partes und erga omnes sowie die Löschung des Internationalen Sicherungsrechts. Das Adjektiv international deutet zunächst auf die Rechtsgrundlage des Internationalen Sicherungsrechts hin. Im Übrigen kennzeichnet international aber auch die über das nationale Territorium hinaus reichenden Wirkungen des Internationalen Sicherungsrechts.
3.2 Das Internationale Sicherungsrecht im Innenverhältnis
3.2.1 Begründung eines Internationalen Sicherungsrechts
Gemäß Art.6 Konv.-E entsteht ein Internationales Sicherungsrecht mit Wirkung inter partes, wenn die entsprechende Bestellungsvereinbarung (Sicherungsvereinbarung, Vorbehaltskaufvertrag, Leasingvertrag):
Schriftform24)Definition in Art.1 Konv.-E. aufweist;
sich auf ein Sicherungsgut bezieht, über das der Bestellende (Sicherungsrechtsgeber, Vorbehaltsverkäufer, Leasinggeber) zu verfügen befugt ist;
die Bestimmung des Sicherungsguts gemäß dem Protokoll ermöglicht; und
(im Falle einer Sicherungsvereinbarung) die Bestimmung der gesicherten Ansprüche ermöglicht, ohne dass der Vertrag deren Höhe feststellen muss.
Die genannten Voraussetzungen gelten auch für einen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zur Bestellung eines Internationalen Sicherungsrechts begründet wird.
Das Protokoll ergänzt diese Regelung um Bestimmungen für Kaufverträge (sales) über Luftfahrzeuggegenstände (Art. V Prot.-E) und um Vorschriften über die Vertretung (Art. VI Prot.-E).
Die Begründung eines Internationalen Sicherungsrechts ist unabhängig von dem kraft Kollisionsrechts anwendbaren innerstaatlichen Recht. Deshalb entsteht das Internationale Sicherungsrecht bei Erfüllung der konventionsrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen auch dann, wenn die nationalrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn das autonome innerstaatliche Recht derartige Mobiliarsicherheiten überhaupt nicht kennt. Umgekehrt begründet das nach innerstaatlichem Recht wirksame Entstehen eines Sicherungsrechts noch kein Internationales Sicherungsrecht. Möglich ist allerdings, dass die Vereinbarung der Parteien zugleich ein internationales Sicherungsrecht und ein nationales Sicherungsrecht an ein und demselben Sicherungsgegenstand entstehen lässt (dazu näher unten V 3.4.1.1).
3.2.2 Rechte der Sicherungsnehmer bei Verwertungsreife
Kapitel III Konv.-E (Art.7 14) enthält die großenteils nachgiebigen (vgl. Art.14 Konv.-E) Grundregeln für die Gläubigerrechte hinsichtlich des Sicherungsgutes im Fall der konventionsrechtlich (Art.10 Konv.-E) definierten Vertragsverletzung durch den Schuldner (default: Sicherungsfall bzw. Verwertungsreife). Nach Art.10 Konv.-E können die Parteien die Voraussetzungen eines default bestimmen; subsidiär definiert Art.10 Konv.-E default als wesentliche (substantial) Vertragsverletzung. Die durch die Vertragsverletzung ausgelösten Rechte werden für den Sicherungsrechtsnehmer in Art.7 und 8 Konv.-E eingehender geregelt als für den Vorbehaltsverkäufer oder Leasinggeber (Art.9 Konv.-E). Dies liegt daran, dass es in den beiden letzten Fällen um den Zugriff auf das eigene Eigentum geht, während die Realisierung eines auf einer Sicherungsvereinbarung beruhenden Internationalen Sicherungsrechts einen Eingriff in fremdes Eigentum bedeutet. Nach Art.7 Abs.1 Konv.-E stehen dem Sicherungsnehmer bei Verwertungsreife (Art.10 Konv.-E) folgende Rechtsbehelfe alternativ oder kumulativ bezüglich des Sicherungsguts zur Verfügung, sofern der Sicherungsgeber dem zugestimmt hat: a) Übernahme des Besitzes b) Veräußerung oder soweit kein Vorbehalt gemäß Art. W Abs.1 Konv.-E eingelegt ist Vermietung (Leasing) und c) Inanspruchnahme der aus der Verwaltung oder Nutzung des Sicherungsguts erzielten Erträge. Art. IX Abs.1 Prot.-E sieht darüber hinaus die Deregistrierung sowie die Ausfuhr und Überführung von Luftfahrzeugen (Flugzeugen und Hubschraubern) vor. Art.8 Konv.-E enthält eine Verfallklausel, das heißt,. eine Vereinbarung dahin, dass dem Gläubiger zur Befriedigung aller oder eines Teils der gesicherten Verpflichtungen das Eigentum (oder jedes andere Recht des Sicherungsrechtsgebers) am Sicherungsgut übertragen wird. Bei Verwertungsreife (Art.10 Konv.-E) haben der Vorbehaltsverkäufer oder Leasinggeber das Recht, die Vereinbarung zu kündigen und das Sicherungsgut im Wege der Selbst- oder Gerichtshilfe in Besitz zu nehmen (Art.9 Konv.-E).
Nach Art.11 Konv.-E können über die in der Konvention vorgesehenen Maßnahmen hinaus alle nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässigen zusätzlichen Maßnahmen, einschließlich derer, die von den Parteien vereinbart wurden, getroffen werden, soweit sie mit den gemäß Art.14 Konv.-E als zwingend bezeichneten Bestimmungen des III. Konventionskapitels nicht unvereinbar sind.
Die Vertragsstaaten müssen im Zeitpunkt der Zeichnung etc. erklären, ob Maßnahmen, die dem Gläubiger von der Konvention (insbesondere Art.7 9 Konv.-E) zur Verfügung gestellt werden und deren Ausübung nicht schon nach der Konvention die gerichtliche Mitwirkung voraussetzt, nur unter Mitwirkung des Gerichts ausgeübt werden dürfen (Art. W Abs.2 Konv.-E). Dabei stellt Art.13 Konv.-E klar, dass die in Kapitel III Konv.-E vorgesehenen Gläubigermaßnahmen in jedem Fall in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht des Orts der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müssen.
3.2.3 Vorläufige Maßnahmen
Vorbehaltlich einer opting-out-Erklärung gemäß Art. X Konv.-E bezüglich aller oder einiger Bestimmungen des Art.12 Konv.-E hat jeder Vertragsstaat dafür Sorge zu tragen, dass ein Gläubiger, der den Beweis für die Verwertungsreife erbringt, binnen kurzer Frist die gerichtliche Anordnung einer oder mehrerer der in Art.12 Abs.1 Konv.-E vorgesehenen und vom Schuldner zugestandenen vorläufigen Maßnahmen erlangen kann:
Sicherung des Sicherungsobjekts und seines Wertes (Buchst. a);
Inbesitznahme, Kontrolle oder Verwahrung des Sicherungsobjekts (Buchst. b);
Außerbetriebsetzung des Sicherungsobjekts (Buchst. c);
Vermietung des Sicherungsobjekts im Leasingverfahren oder dessen Verwaltung sowie die Zuweisung von Erträgen aus dem Sicherungsobjekt (Buchst. d).
Nach Art.12 Abs.3 Konv.-E kann der Richter vor Anordnung einer Maßnahme verlangen, dass die Beteiligten in Kenntnis gesetzt werden. Art. X Abs.2 Prot.-E sieht eine nach Kalendertagen bemessene Frist vor, die ein Vertragsstaat im Falle einer opting-in-Erklärung für diese Vorschrift zu spezifizieren hat. Es bleibt dem Richter jedoch unbenommen, andere vorläufige Maßnahmen anzuordnen (Art.12 Abs.4 Konv.-E). Eine Anordnung gemäß Art.12 Abs.1 Konv.-E kann das Gericht erforderlichenfalls mit Maßnahmen verbinden, um die Beteiligten in den Fällen zu schützen, in denen der Gläubiger bei der Durchführung einer Maßnahme eine ihm auf Grund der Übereinkunft gegenüber dem Schuldner obliegende Verpflichtung nicht erfüllt oder im Hauptverfahren ganz oder zum Teil unterliegt (Art.12 Abs.2 Konv.-E).
Unter der Voraussetzung einer opting-in-Erklärung hinsichtlich des Art. X Prot.-E (Art. X Abs.1 i.V.m. Art. XXVIII Abs.2 Prot.-E) macht das Protokoll über Luftfahrtausrüstung die Vorschrift des Art.12 Abs.2 Konv.-E zum ius dispositivum (Art. X Abs.5 Prot.-E) und fügt den Maßnahmen des Art.12 Abs.1 Konv.-E noch die Veräußerung des Sicherungsgutes und die Inanspruchnahme des stellvertretenden commodum hinzu (Art. X Abs.3 Prot.-E).
3.2.4 Maßstab der wirtschaftlichen Angemessenheit für die Ausübung von Gläubigerrechten und für vorläufige Maßnahmen
Alle Gläubigerrechte nach Art.7 Abs.1 Konv.-E sowie die gemäß Art.12 Konv.-E zu Gebote stehenden vorläufigen Maßnahmen sind in wirtschaftlich angemessener Weise (commercially reasonable manner) auszuüben; eine Maßnahme gilt dann als in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen, wenn sie der Sicherungsvereinbarung entspricht, es sei denn, dass die entsprechende Vertragsklausel offensichtlich unangemessen ist (Art.7 Abs.2 Konv.-E). Auch der Richter ist bei der Anordnung vorläufiger Maßnahmen an den Maßstab des wirtschaftlich Angemessenen gebunden (Art.12 Abs.4 i.V.m. Art.7 Abs.2 Konv.-E). Das Protokoll über Luftfahrtausrüstung übernimmt zwar den Maßstab der commercially reasonable manner für die Ausübung von Gläubigerrechten bei Vertragsverletzungen des Schuldners, schließt jedoch die externe Kontrolle der Angemessenheit aus, gibt also dem Parteiwillen absoluten, gerichtsfesten Charakter (Art. IX Abs.3 Prot.-E).
3.3 Das Internationale Sicherungsrecht im Außenverhältnis
3.3.1 Entstehung eines Internationalen Sicherungsrechts (perfection)
Das kraft Vertrags (nur) inter partes wirksame Internationale Sicherungsrecht erlangt Drittwirkung durch die Eintragung im Internationalen Register (Art.18 Konv.-E). Eine Eintragung erlangt Wirksamkeit, sobald die erforderlichen eintragungspflichtigen Daten auf Dauer so in den Datenbestand des Internationalen Registers aufgenommen worden sind, dass sie nach den im Protokoll festgelegten Kriterien recherchiert werden können (Art.18 Abs.1, 2 und 5 Konv.-E). Für Luftfahrzeuggegenstände ist das Suchkriterium die Seriennummer des Herstellers (Art. XIX Abs.1 Prot.-E).
Die Modalitäten der Registrierung sind eingehend geregelt (Art.17 25 Konv.-E, Art. XIX Prot.-E), so zum Beispiel hinsichtlich der eintragungsfähigen Rechte und Vorgänge (Art.15 Abs.1 Konv.-E):
Insbesondere Internationale Sicherungsrechte, künftige Internationale Sicherungsrechte, (auch künftige) Abtretungen und Rangänderungen (Buchst. a, b und d),
Erwerb von Internationalen Sicherungsrechten durch gesetzliche oder vertragliche Surrogation (Buchst. c),
gesetzliche eintragungsfähige Ansprüche oder Rechte (Art.15 Abs.1 Buchst. a, Art.38 Konv.-E),
Veräußerung und künftige Veräußerung von Luftfahrzeuggegenständen (Art.15 Abs.1 Buchst. e Konv.-E, Art. IV Prot.-E)
sowie der Eintragungsberechtigten (Art.19 Konv.-E: Sicherungsrechtsgeber, künftiger Sicherungsrechtsgeber, Zedent, künftiger Zedent oder eine dritte Person mit schriftlicher Zustimmung des Berechtigten; zur Beweiskraft von Eintragungsbescheinigungen siehe Art.23 Konv.-E). Hervorgehoben zu werden verdient der auf Initiative der deutschen Delegation eintragungsfähig gewordene Hinweis auf nationale Registerpfandrechte (notice of national interests; Art.15 Abs.1 Buchst. f Konv.-E, dazu näher unten V 3.4.2.1).
3.3.2 Dingliche Wirkungen des Internationalen Sicherungsrechts
Die in Kapitel VIII Konv.-E geregelten Wirkungen eines Internationalen Sicherungsrechts gegenüber Dritten betreffen die Rangordnung konkurrierender Sicherungsrechte (Art.28 Konv.-E); und die Insolvenz des Schuldners (Art.29 Konv.-E.).
3.3.2.1 Rangordnung konkurrierender Sicherungsrechte (Priority rules)
Die Rangordnungsvorschriften des Art.28 für konkurrierende Sicherungsrechte (priority rules) lassen sich auf folgende einfache und klare Regeln zurückführen:
Ein im Internationalen Register eingetragenes Sicherungsrecht hat mangels abweichender Vereinbarung der Betroffenen (Art.28 Abs.4 Konv.-E) Vorrang gegenüber später oder überhaupt nicht im Internationalen Register eingetragenen Sicherungsrechten (Art. 28 Abs.1 Konv.-E). Der Rang eines Internationalen Sicherungsrechts gilt auch bezüglich bestimmter Entschädigungen (proceeds) für ein Sicherungsobjekt (Art.28 Abs.5 Konv.-E). Der rechtliche Vorrang eines zeitlich früher im Internationalen Register eingetragenen Sicherungsrechts gilt auch dann, wenn das voreingetragene Sicherungsrecht in Kenntnis vom Bestehen einer Vorbelastung erworben oder eingetragen wurde und selbst für solche Kreditbeträge, die der Inhaber des voreingetragenen Sicherungsrechts in Kenntnis vom Bestehen der Vorbelastung gewährt hat (Art.28 Abs.2 Buchst. a bzw. b Konv.-E).
Hinsichtlich des Rangs gilt also strictissime der Satz prior tempore prior iure. Diese rigorose Regel vermeidet vor allem a priori jeden Streit über die Frage, ob der Inhaber des zuerst im Internationalen Register eingetragenen Sicherungsrechts bei Eintragung Kenntnis von dem früher enstandenen Sicherungsrecht hatte oder nicht. Auf diese Weise wird die Richtigkeit der Registerinhalts und damit auch die Rechtssicherheit gewährleistet. Die Regel ist entgegen dem ersten Anschein nicht ungerecht, weil der Inhaber des zwar früher begründeten, aber später oder überhaupt nicht im Internationalen Register eingetragenen (Internationalen oder internen nationalen, siehe dazu unten V 3.4.2.1). Sicherungsrechts sein Recht ja sofort nach der Begründung, das heißt, mit Vorrang vor später bestellten Internationalen Sicherungsrechten hätte eintragen lassen können.
Der Käufer eines Sicherungsobjekts erwirbt das Eigentum frei von jeglichem nicht eingetragenen, das Sicherungsobjekt belastenden Sicherungsrecht, selbst wenn er im Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von der Belastung hatte (Art.28 Abs.3 Buchst. b Konv.-E). Ist dagegen die Kaufsache im Zeitpunkt des Erwerbs mit einem im Internationalen Register registrierten Sicherungsrecht belastet, so erwirbt der Käufer (nur) derart belastetes Eigentum (Art.28 Abs.3 Buchst. a Konv.-E).
3.3.2.2 Insolvenz des Schuldners (Sicherungsgebers)
Nach Art.29 Abs.1 Konv.-E ist ein im Internationalen Register registriertes Sicherungsrecht25)Der Entwurf spricht ungenauerweise noch vom international interest, hat also die auf der dritten Regierungsexpertenkonferenz beschlossene internationale Registrierungsfähigkeit des Hinweises auf ein internes nationales Sicherungsrecht noch nicht redaktionell berücksichtigt. in einem gegen den Schuldner eröffneten Insolvenzverfahren dann wirksam, wenn es vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Internationale Register eingetragen worden ist.26)Siehe zum Insolvenzverfahren Kieninger, Uniform Law Review 1999, 397. Art.29 Abs.2 Konv.-E stellt klar, dass ein (nicht im Internationalen Register eingetragenes) Internationales Sicherungsrecht, das nach Maßgabe des anzuwendenden nationalen Rechts im Insolvenzverfahren wirksam ist, wie beispielsweise der Eigentumsvorbehalt oder das Sicherungseigentum nach deutschem Recht, in seiner Wirksamkeit durch das Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Unberührt bleiben auch Vorschriften des nationalen Insolvenzanfechtungsrechts sowie insolvenzverfahrensrechtliche Vorschriften bezüglich der Ausübung von Erwerbsrechten hinsichtlich von Vermögensgegenständen, die der Kontrolle des Insolvenzverwalters unterliegen (Art.29 Abs.3 Konv.-E).
Das Protokoll über Luftfahrtausrüstung räumt den Vertragsstaaten im Insolvenzfall drei Verfahrensmöglichkeiten ein (Art. XXVIII Abs.3 Prot.-E). Danach kann ein Vertragsstaat es bei seinem nationalen Insolvenzverfahren belassen oder aber sich für eine der beiden in Art. XI Prot.-E vorgesehenen Regelungsalternativen erklären. Die Anwendbarkeit einer gewählten Regelungsalternative setzt zusätzlich voraus, dass der betreffende Staat die (in Art.1 Prot.-E definierte) primäre Insolvenzzuständigkeit besitzt (Art. XI Abs.1 Prot.-E). Art. XII Prot.-E verpflichtet einen Vertragsstaat zur Rechtshilfe (insolvency assistance) bei der Durchführung der in Art. XI Prot.-E vorgesehenen Maßnahmen, wenn der betreffende Vertragsstaat erklärt hat, dass er Art. XII Prot.-E anwenden wird (opting-in-Erklärung gemäß Art. XXVIII Abs.1 Prot.-E).
3.4. Das Verhältnis von internationalen und nationalen Sicherungsrechten
Da die völkervertragsrechtliche Regelung des Internationalen Sicherungsrechts in der Übereinkunft die nationalen Sicherungsrechte nicht aufhebt, stellt sich in nicht wenigen Fällen die Frage nach dem Verhältnis von Internationalen und (in weitem Sinn verstandenen) nationalen Sicherungsrechten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Übereinkunft vorliegen oder nicht.
3.4.1 Das Verhältnis von internationalen und nationalen Sicherungsrechten bei Anwendbarkeit der Übereinkunft (UNIDROIT/ICAO-Konvention/Protokoll)
3.4.1.1 Nationale rechtsgeschäftliche Sicherungsrechte (Art.28 Konv.-E)
Unter der Voraussetzung, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Übereinkunft (UNIDROIT/ICAO-Konvention/Protokoll) vorliegen, stellt sich die Rechtslage für nationale rechtsgeschäftliche Sicherungsrechte folgendermaßen dar:
Ausgangspunkt ist der Vorrang der einheitsrechtlichen Regelung in der völkervertraglichen Übereinkunft (UNIDROIT/ICAO-Konvention/Protokoll), die grundsätzlich wenn auch nicht vollständig die Entstehungsvoraussetzungen für das Internationale Sicherungsrecht regelt. Die gemäß Art.6 Konv.-E getroffene Vereinbarung für die Bestellung eines Internationalen Sicherungsrechts kann jedoch zugleich (zur Gänze oder zum Teil) die Entstehungsvoraussetzungen des kraft Forum-IPR anwendbaren innerstaatlichen (Sach-)Rechts für ein nationales Mobiliarsicherungsrecht erfüllen. Im Fall des wirksamen Entstehens eines nationalen Sicherungsrechts wird dieses zwar vom Internationalen Sicherungsrecht am selben Sicherungsgut überlagert, bleibt jedoch wirksam, soweit es mit der vorrangigen staatsvertraglichen Regelung des Internationalen Sicherungsrechts nicht unvereinbar ist.27)Goode, in: Mélanges en lhonneur de Dennis Talon, Paris, 1999, S.69, 79. So kann beispielsweise das nationale Recht bereits der Vereinbarung nach Art.6 Konv.-E dingliche Wirkung verleihen, das heißt, eine nach nationalem Recht im Insolvenzverfahren wirksame Mobiliarsicherheit entstehen lassen,28)Goode (Fußn. 26), S.79. obwohl die Registrierung im Internationalen Register (gemäß Konvention/Protokoll) noch nicht erfolgt ist und das Internationale Sicherungsrecht somit mangels perfection noch keine Drittwirkung besitzt. So erfüllt zum Beispiel eine Vereinbarung gemäß Art. 6 Konv.-E die Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine Sicherungsübereignung (bei gleichzeitiger Besitzkonstitutvereinbarung) beziehungsweise für Vorbehaltseigentum und lässt damit das (deutschrechtliche) Sicherungseigentum oder Vorbehaltseigentum entstehen. Diese deutsch-rechtliche Mobilarsicherheit könnte vom Sicherungsnehmer (Vorbehaltseigentümer) in einem über das Schuldnervermögen eröffneten Insolvenzverfahren nach Maßgabe der anwendbaren nationalen lex concursus geltend gemacht werden. Eine Berufung auf das Internationale Sicherungsrecht wäre dagegen erst nach dessen Eintragung in das Internationale Register drittwirksam. Vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an richten sich die Drittwirkungen ausschließlich nach der Übereinkunft (insbesondere Art.28 Konv.-E). Hat also beispielsweise der Sicherungsgeber an einem bestimmten Sicherungsobjekt zuerst ein Sicherungseigentum oder ein Registerpfandrecht (nur) nach deutschem Recht zugunsten des Gläubigers A bestellt, danach aber an demselben Gegenstand ein im Internationalen Register eingetragenes Internationales Sicherungsrecht zugunsten des Gläubigers B begründet, so hat das später entstandene Internationale Sicherungsrecht Rangvorrang vor dem früheren nationalen Sicherungsrecht, auch wenn B von der früheren Bestellung des nationalen Sicherungsrechts zugunsten des A Kenntnis hatte (Art.28 Abs.1 und 2 Buchst. a Konv.-E). Der Inhaber eines nationalen Sicherungsrechts wird also im Ergebnis so behandelt wie der Inhaber eines früher, aber nur inter partes begründeten Internationalen Sicherungsrechts gegenüber dem Inhaber eines inter partes später bestellten, aber früher in das Internationale Register eingetragenen Internationalen Sicherungsrechts. Der Inhaber eines nationalen Sicherungsrechts kann sich wie der Inhaber eines früheren, nur inter partes wirksamen Internationalen Sicherungsrechts dadurch schützen, dass er sich anstelle des nationalen Sicherungsrechts oder zusätzlich zu diesem ein Internationales Sicherungsrecht im Internationalen Register eintragen lässt.
3.4.1.2 Nationale gesetzliche Sicherungsrechte
(Art.38, 39 Konv.-E)
An sich schafft die Konvention nur ein rechtsgeschäftliches Internationales Sicherungsrecht. Jedoch bezieht Kapitel X Konv.-E (Art.38, 39 Konv.-E) non-consensual rights or interests, das heißt, gesetzliche Sicherungsrechte in die einheitsrechtliche Regelung mit ein. Dabei regelt Art.38 Konv.-E privatrechtliche gesetzliche Sicherungsrechte, während Art.39 Konv.-E (international) zwingende, mithin im öffentlichen Interesse bestehende Sicherungsrechte betrifft.
3.4.1.2.1 Assimilation privatrechtlicher Sicherungsrechte (Art.38 Konv.-E)
Art.38 Konv.-E sieht vor, dass ein Vertragsstaat jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung diejenigen nationalen gesetzlichen Sicherungsrechte festlegen kann, die nach der Konvention als Internationales Sicherungsrecht im Internationalen Register eintragungsfähig sein und nach der Eintragung als Internationales Sicherungsrecht behandelt werden sollen. Zu denken ist etwa an die gesetzlichen Pfandrechte des Werkunternehmers (§647 BGB), des Frachtführers (§441 HBG) oder des Lagerhalters (§475b HBG), aber auch an Lohn- und Steuerforderungen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht international zwingend Vorrang genießen.
3.4.1.2.2 Vorrang international zwingender Sicherungsrechte (Art.39 Konv.-E)
Art.39 Konv.-E betrifft demgegenüber (gegenwärtige oder zukünftige: Art.39 Abs.2 Konv.-E) international zwingende innerstaatliche Sicherungsrechte. Damit sind alle auf innerstaatlichem Gesetz beruhende Rechte gemeint, die einem dem Internationalen Sicherungsrecht funktionsäquivalenten innerstaatlichen rechtsgeschäftlichen Sicherungsrecht vorgehen und die deshalb auch gegenüber einem in das Internationale Register eingetragenen Internationalen Sicherungsrecht (in- oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens) Vorrang genießen sollen (Art.39 Abs.1 Konv.-E). Zur Erlangung dieses Vorrangs ist die Hinterlegung einer entsprechenden Erklärung beim Verwahrer des Protokolls mit der Auflistung der international zwingenden nationalen Sicherungsrechte erforderlich. Fehlt es an einer derartigen Erklärung oder wird eine Erklärung erst nach der Eintragung eines Internationalen Sicherungsrechts in das Internationale Register hinterlegt, so genießt das (voreingetragene) Internationale Sicherungsrecht Vorrang vor international zwingenden nationalen Sicherungsrechten (Art.39 Abs.3 Konv.-E). Im Gegensatz zu den unter Art.38 Konv.-E fallenden privatrechtlichen innerstaatlichen gesetzlichen Sicherungsrechten genießen die gemäß Art.39 Konv.-E in einer Erklärung benannten international zwingenden Sicherungsrechte auch ohne Eintragung in das Internationale Register Vorrang vor Internationalen Sicherungsrechten.
3.4.2 Das Verhältnis von Internationalen und nationalen Sicherungsrechten bei Nichtanwendbarkeit der Übereinkunft (UNIDROIT/ICAO-Konvention/Protokoll)
Anders gestaltet sich das Verhältnis von Internationalen und nationalen Sicherungsrechten, wenn die Anwendungsvoraussetzungen für die Übereinkunft (UNIDROIT/ICAO-Konvention/Protokoll) nicht vorliegen. Dies trifft unter Umständen bei hier der Kürze halber interne Sicherungsrechte genannten Mobiliarsicherungsrechten sowie bei Sicherungsrechten zu, die vor In-Kraft-Treten der Übereinkunft begründet wurden.
3.4.2.1 Nationale interne rechtsgeschäftliche Sicherungsrechte (Art. S Abs.2 Konv.-E)
Da die Transnationalität des Sachverhalts keine Anwendungsvoraussetzung für die Übereinkunft ist (siehe oben V 1 ), findet diese grundsätzlich auch auf reine Binnensachverhalte Anwendung. Hat beispielsweise eine deutsche Bank einem deutschen Schuldner ein Darlehen gewährt, das durch ein deutsches Registerpfandrecht an einem deutschen Flugzeug gesichert ist, so unterliegt dieser Sachverhalt und damit das interne deutsche Sicherungsrecht (Registerpfandrecht) grundsätzlich der Übereinkunft. Solche in den sachlichen Anwendungsbereich der Übereinkunft fallende Mobiliarsicherungsrechte, die auf einem derartigen Binnensachverhalt (internal transaction29)Definition in Art.1 Konv.-E.) beruhen, bezeichnen wir in Anlehnung an die englische Terminologie der Konvention als interne Sicherungsrechte. Allerdings besteht für jeden Vertragsstaat die Möglichkeit zu erklären, dass er die Konvention auf internal transactions nicht anwenden wird (Art. S Abs.1 Konv.-E), das heißt, reine Binnensachverhalte aus dem Anwendungsbereich der Konvention ausnimmt. Unser Beispielssachverhalt unterläge somit der Übereinkunft dann nicht, wenn Deutschland eine Nichtanwendungserklärung gemäß Art. S Abs.1 Konv.-E abgeben würde. Der deutsche Gläubiger könnte dann weder ein (im Internationalen Register eintragungsfähiges) Internationales Sicherungsrecht an dem deutschen aircraft object begründen noch das bestehende deutsche Registerpfandrecht im Internationalen Register eintragen lassen. Damit hätte die Gefahr bestanden, dass das deutsche Registerpfandrecht durch ein später zugunsten eines zweiten (auch bösgläubigen) Gläubigers in das Internationale Register eingetragenes Internationales Sicherungsrecht gemäß Art.28 Abs.1 Konv.-E im Rang verdrängt würde. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die (Zweit-)Verfügungsbefugnis des Schuldners/Sicherungsgebers i.S.d. Art.6 Buchst. b Konv.-E nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu bejahen ist. Um der Gefahr des Rangverlustes zu begegnen, hat die Dritte Regierungsexpertenkonferenz in Rom auf Initiative der deutschen Delegation beschlossen, auch im Falle einer Nichtanwendbarkeitserklärung gemäß Art. S Abs.1 Konv.-E bestimmte Vorschriften der Konvention auf internal transactions für anwendbar zu erklären (Art. S Abs.2 Konv.-E). Den Inhabern nationaler registrierter Sicherungsrechte soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich das Schutzsystem der Übereinkunft bei reinen Binnensachverhalten auch dann zunutze zu machen, wenn ihr Vertragsstaat eine Nichtanwendungserklärung gemäß Art. S Abs.1 Konv.-E abgegeben hat. Dies geschieht im Kern dadurch, dass die Inhaber interner Sicherungsrechte einen (rangwahrenden) Hinweis auf ihr nationales Registerpfandrecht im Internationalen Register eintragen lassen können (notice of a national interest30)Definition in Art.1 Konv.-E., Art.15 Abs.1 Buchst. f, Art.19 Abs.6 Konv.-E). Mit Eintragung des Hinweises in das Internationale Register verwandelt sich das nationale Sicherungsrecht zwar nicht in ein Internationales Sicherungsrecht, wird aber insbesondere hinsichtlich der Regelung der Priorität als registered interest i.S.d. Art.28 Abs.1 Konv.-E31)Art.28 Abs.1 Konv.-E i.V.m. mit der Definition des registered interest in Art.1 Konv.-E , die solche innerstaatlichen internen Sicherungsrechte einschließt, für die im internationalen Register ein Hinweis eingetragen ist. und damit insoweit im Ergebnis wie ein Internationales Sicherungsrecht behandelt. Folglich kann sich der Inhaber eines auf einer internal transaction beruhenden nationalen Registerpfandrechts durch Eintragung eines entsprechenden Hinweises im Internationalen Register insbesondere den Vorrang vor später oder überhaupt nicht im Internationalen Register eingetragenen Sicherungsrechten sichern (Art. S Abs.2 i.V.m. Art.28 Abs.1 Konv.-E).
3.4.2.2 Nationale Altrechte (Art. Z Konv.-E)
Die Übergangsvorschrift des Art. Z Konv.-E sieht derzeit noch zwei alternative Lösungsmöglichkeiten für die Behandlung von jeglichen (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Sicherungsrechten vor, die vor In-Kraft-Treten der Konvention in einem Vertragsstaat nach dessen Recht entstanden sind (pre-existing right or interest32)Definition in Art.1 Konv.-E., hier Altrechte genannt):
Nach Alternative A ist die Konvention auf Altrechte nicht anwendbar. Zugleich stellt Art. Z Alt. A klar, dass Altrechte ihren vor In-Kraft-Treten der Übereinkunft erlangten Rang behalten.
Die Alternative B des Art. Z Konv.-E sieht vor, dass Altrechte, die gemäß Art.2 Abs.2 Konv.-E in den sachlichen Anwendungsbereich der Übereinkunft fallen, in Internationale Sicherungsrechte überzuleiten sind. Die Überleitung geschieht durch Eintragung der Altrechte in das Internationale Register vor Ablauf einer noch festzulegenden Gnadenfrist. Die Eintragung sichert dem Altrecht den Altrang. Ein nicht rechtzeitig in das Internationale Register eingetragenes Altrecht wird als nicht eingetragenes Recht behandelt und verliert somit seinen Altrang gegenüber im Internationalen Register eingetragenen Sicherungsrechten.
4. Internationale gerichtliche Zuständigkeit
Kapitel XII der Konvention (Art.4144 Konv.-E) enthält einheitliche Regeln zur internationalen Zuständigkeit:
Vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art.43 Abs.4 Konv.-E sieht Art.41 Konv.-E zunächst die Prorogation eines beliebigen Gerichts für alle auf der Konvention beruhenden Klagen vor.
Diese generelle Ermächtigung zur privatautonomen Bestimmung der international zuständigen Gerichte wird durch drei objektive Zuständigkeitsvorschriften für einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen (Art.42 Konv.-E), für allgemeine Klagen (Art.44 Konv.-E) sowie für Maßnahmen im Verhältnis zum Registerführer (Art.43 Konv.-E) ergänzt: Vorbehaltlich einer Prorogation (Art.41 Konv.-E) und unabhängig von der internationalen Zuständigkeit für die Hauptsache, sind für einstweilige Maßnahmen nach Art.12 Abs.1 Buchst. a c Konv.-E Sicherung, Inbesitznahme oder Außerbetriebsetzung des Sicherungsguts die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig (Art.42 Abs.1 Konv.-E), auf dessen Hoheitsgebiet sich das Sicherungsobjekt befindet. Demgegenüber besteht für einstweilige Maßnahmen nach Art.12 Abs.1 Buchst. d Konv.-E Verwaltung und Zuweisung der Erträge des Sicherungsguts (und entsprechende Maßnahmen nach einem Protokoll) eine (nicht ausschließliche) Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand (Art.42 Abs.2 Konv.-E).
Art.43 Konv.-E führt ausschließliche (Art.43 Abs.4 Konv.-E) internationale Zuständigkeiten für die gerichtlichen Entscheidungen ein, die gegen oder an den Registerführer gerichtet werden können:
Danach sind für die Gewährung von Schadensersatz nach Art.27 Konv.-E die Gerichte des (sc. Vertrags-)Staates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die Hauptverwaltung des Registerführers befindet (Art.43 Abs.1 Konv.-E). Registerbezogene Ansprüche, insbesondere solche auf Löschung der Eintragung im Internationalen Register nach Tilgung der gesicherten Forderung, sind grundsätzlich nicht gegen den Registerführer, sondern in personam , das heißt, gegen den Gläubiger geltend zu machen, der grundsätzlich in der Lage ist, die Löschung der Eintragung zu veranlassen (vgl. Art.24 Konv.-E). Kann dieser Anspruch jedoch nicht durchgesetzt werden, weil die betreffende Person nicht mehr existiert oder unauffindbar ist, so sind die Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich die Hauptverwaltung des Registerführers befindet, für eine Löschungsanordnung an den Registerführer ausschließlich zuständig (Art.43 Abs.2 Konv.-E). Eine entsprechende ausschließliche Zuständigkeit für Anordnungen an den Registerführer sieht Art.43 Abs.3 Konv.-E für den Fall vor, dass eine von dem zuständigen Gericht gegen eine Person ergangene Anordnung, die Änderung oder Löschung einer Eintragung im Internationalen Register zu veranlassen, nicht befolgt wird.
Soweit die Zuständigkeitsregeln der Art.41, 42 und 43 Konv.-E nicht eingreifen, verweist Art.44 Konv.-E hinsichtlich der Internationalen Zuständigkeit für alle Ansprüche aus der Konvention auf die Zuständigkeitsregeln des Forum-Vertragsstaats.
Das Protokoll über Luftfahrtausrüstung ergänzt die objektiven Zuständigkeitsregeln der Art.42 und 44 Konv.-E um einen zusätzlichen Gerichtstand, wonach auch die Gerichte des Luftfahrzeug-Registerstaates33)Definition in Art. I Prot.-E. internationale Zuständigkeit besitzen (Art. XX).
5. Schlussbestimmungen
Von den Schlussbestimmungen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt vor allem die Vorschriften über Erklärungen der Vertragsstaaten und über das Verhältnis von Konvention und Protokoll zu anderen Übereinkommen von Interesse.
5.1 Erklärungen
Mit Rücksicht auf eine Reihe von Vorschriften, die dem einen oder anderen Staat als inakzeptabel erscheinen können oder die alternative Regelungsmöglichkeiten enthalten, sehen Konvention und Protokoll entsprechende negative oder positive Erklärungen der Vertragsstaaten vor. Die in der Übereinkunft vorgesehenen Erklärungsmöglichkeiten sind abschließend (Art. Y Konv.-E).
Zunächst räumen Konvention und Protokoll den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, Nichtanwendbarkeitserklärungen (opting-out-Erklärungen) abzugeben. So können die Vertragsstaaten wie schon erwähnt die Anwendbarkeit der ganzen Konvention auf die Bestellung interner Sicherungsrechte ausschließen (Art. S Konv.-E). In anderen Fällen ist es ihnen gestattet, die Nichtanwendbarkeit bestimmter einzelner Artikel (gänzlich oder teilweise) zu erklären, so insbesondere hinsichtlich Art.12 Konv.-E (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes; Art. X Konv.-E). Auch bezüglich des in Art. XXIII Abs.1 Prot.-E statuierten Vorrangs des Luftfahrtausrüstungsprotokolls vor dem Abkommen von 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen besteht eine opting-out-Möglichkeit (Art. XXIII Abs.2 Prot.-E).
Sodann kann ein Vertragsstaat erklären, dass er bestimmte Vorschriften nur modifiziert anwenden wird, so etwa, dass der Sicherungsrechtsnehmer das in Art.7 Abs. 1 Buchst. b Konv.-E eingeräumte Recht, das Sicherungsobjekt zu vermieten, nicht ausüben darf, solange es sich auf seinem eigenen Hoheitsgebiet befindet (Art. W Abs.1 Konv.-E).
Ferner gibt es eine Reihe von Vorschriften, deren Anwendbarkeit eine entsprechende fakultative positive Erklärung eines Vertragsstaates voraussetzt (opting-in-Erklärung), so gemäß Art. XXVIII Abs.1 3 Prot.-E bezüglich der Protokoll-Art. VIII (Rechtswahlzulässigkeit), X (einstweiliger Rechtsschutz)34)Falls ein Vertragsstaat eine Anwendungserklärung bezüglich Art. X Abs.2 Prot.-E (Verpflichtung zur nach Tagen bestimmten kurzfristigen richterlichen Anordnung) abgegeben hat, muss er die entsprechende Frist in einer Erklärung festlegen (Art. XXVIII Abs.2 Satz2 Prot.-E)., XI (Insolvenzregelung), XII (Insolvenzverfahren-Rechtshilfe) und XIII (Rechtshilfe bei Deregistrierung). Mangels entsprechender Anwendbarkeits-Erklärung bleibt es bei der Maßgeblichkeit der übrigen Bestimmungen der Übereinkunft oder subsidiär des anwendbaren innerstaatlichen Rechts (so. z.B. im Falle des Art. XI Prot.-E).
Darüber hinaus statuieren Konvention und Protokoll in einigen Fällen ausdrücklich Erklärungspflichten der Vertragsstaaten. So müssen beispielsweise die Vertragsstaaten hinsichtlich der dem Gläubiger bei Schuldner-Vertragsverletzung zur Verfügung stehenden Rechte (insbesondere nach Art.7ff. Konv.-E), deren Ausübung nicht ohnehin eine gerichtliche Mitwirkung voraussetzt, erklären, ob diese Rechte im Wege der Selbsthilfe oder nur nach gerichtlicher Anordnung durchgeführt werden dürfen (Art. W Abs.2 Konv.-E).35)Siehe ferner die Pflicht zur Bestimmung der in Art.1 und Kapitel XII Konv.-E genannten Gerichte (Art. V Konv.-E).
5.2 Verhältnis zu anderen Übereinkommen
Die Konvention regelt derzeit lediglich das Verhältnis zu dem Entwurf der UNCITRAL-Konvention über die grenzüberschreitende Abtretung im Sinne des Vorrangs der (spezielleren) UNIDROIT- Konvention (Art.46 Konv.-E).
In entsprechender Weise bestimmt das Luftfahrtausrüstungsprotokoll sein (Vorrang-)Verhältnis zu einer Reihe anderer Übereinkommen36)Genfer Übereinkommen v. 19.6.1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (oben Fußn. 7; Art. XXII Prot.-E); Abkommen v. 29.5.1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Art. XXIII Prot.-E, mit opting-out-Möglichkeit in Art. XXIII Abs.2 und (Ottawaer) UNIDROIT-Konvention v. 29.5.1988 über das internationale Finanzierungsleasing (Art. XXIV Prot.-E). und zu der Basiskonvention (Art. II Abs.1 Prot.-E).
VI. Ausblick
Die bisherigen Regierungsexpertenkonferenzen, an denen zuletzt 120 Delegierte aus 31 Staaten und 11 Nichtregierungsdelegationen teilnahmen, haben zu einer erheblichen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der Entwürfe von Basiskonvention und Luftfahrtausrüstungsprotokoll beigetragen. Gleichwohl sind immer noch einige wichtige politische und rechtliche Fragen offen: Sollen die Vertragsstaaten die Möglichkeit haben, auch im militärischen, polizeilichen und fiskalischen Bereich eingesetzte Flugzeuge dem neuen Regime zu unterstellen? Wie soll die zur Aufsicht über den Registerführer vorgesehene Kontrollbehörde beschaffen sein; welche Organisation/Stelle nimmt deren Funktionen wahr? Wie soll der Registerführer beschaffen sein; welcher Staat soll das Internationale Register für Internationale Sicherungsrechte an Luftfahrtzeugausrüstung erhalten? Sollen die Kontrollbehörde und der Registerführer einer Gefährdungs- oder einer Verschuldenshaftung unterworfen werden? Soll einer Abtretung des Sicherungsrechts die gesicherte Forderung folgen oder umgekehrt?37)Siehe dazu Mooney, University of Pennsylvania Journal of International Economic Law 20 (1999), 443. Sollen bestehende nationale Sicherheiten ohne weiteres Bestandsschutz genießen oder nur dann, wenn sie zuvor in ein Internationales Sicherungsrecht umgewandelt wurden?
Die Bedeutung und die Vielzahl dieser noch offenen Fragen und zu treffenden Entscheidungen lassen Zweifel an der von UNIDROIT und den Vertretern der Luftfahrtindustrie, der Flugzeugfinanzierer und der Airlines vertretenen Auffassung aufkommen, dass die Entwürfe bereits für eine Diplomatische Konferenz reif seien. Die große wirtschaftliche Bedeutung des neuen Sicherungsmittels erfordert bei allem Bemühen um seine rasche Einführung die Anwendung der gehörigen Sorgfalt bei der Konzeption und der Formulierung der Regelungen. Verbleibt Rechtsunsicherheit, funktioniert das neue Regime nicht in der Praxis oder findet es keine Akzeptanz bei den Staaten, die sich in raschen Ratifikationen manifestiert, so gibt man Steine statt Brot. Bei allem Verständnis für den Wunsch der Betroffenen nach der schnellen Verfügbarkeit des neuen Sicherungsmittels, sollte man daher unbedingt die Zeit und Mühe aufwenden, die zur Klärung der noch offenen Fragen notwendig ist. Nur dann kann eine Diplomatische Konferenz und letztlich auch das Regime selbst ein Erfolg werden.
Obwohl der UNIDROIT-Governing Council in seiner 79. Sitzung vom 10. bis 13. April 2000 in Lissabon die Entwürfe in der Fassung der 3. Regierungsexpertenkonferenz gebilligt und beschlossen hatte, sie einer für den Beginn des Jahres 2001 einzuberufenden Diplomatischen Konferenz vorzulegen, hat der ICAO-Council in seiner 160. Sitzung am 1. Juni 2000 in Montreal beschlossen, gemäß den ICAO-Regularien vor einer Diplomatischen Konferenz das Legal Committee der ICAO mit den vorliegenden Entwürfen zu befassen. Das Legal Committee ist hierzu für die Zeit vom 28. August bis 8. September 2000 nach Montreal einberufen worden.
Nun wird es darauf ankommen, dass ICAO und UNIDROIT eine Möglichkeit finden, auch den weiteren Weg gemeinsam zu gehen. Die von der ICAO ausgesprochene Einladung von UNIDROIT zur Teilnahme an der Sitzung des Legal Committee ist hierzu ein erster Schritt. Es muss aber darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Beratungen im Legal Committee der ICAO nicht zu solch grundlegenden Änderungen an den Entwürfen führen, dass sie von UNIDROIT nicht mehr mitgetragen werden können. Nur dann ist gewährleistet, dass einer Diplomatischen Konferenz einheitliche und hoffentlich noch weiter verbesserte und damit verabschiedungsreife Entwürfe alsbald vorgelegt werden können.
