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BGB §738 Abs. 1

BGH: Abfindungsanspruch des aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidenden Gesellschafters aus dem einzigen Vermögensgegenstand der GbR

BGH, Urt. v. 12. 7. 1999 -- II ZR 4/98 (OLG Köln)

Leitsatz des Gerichts:

Zur Frage der Ermittlung und Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs des aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn das Gesellschaftsvermögen aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht.

Tatbestand:

Die Parteien sind selbstständige Architekten. Sie schlossen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um bestimmte Bauvorhaben gemeinsam zu bearbeiten. Es ging insbesondere um das Projekt einer Wohnresidenz "A. R." in H. gemäß dem Ende 1992/Anfang 1993 mündlich erteilten Auftrag der N. mbH (H.). Der Auftrag umfasste zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4. Nachdem die entsprechenden Arbeiten beendet worden waren, wurde der Bauantrag am 3. Dezember 1993 gestellt und von der zuständigen Behörde am 19. Oktober 1995 genehmigt. Die N. mbH zahlte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehrere geringe Beträge. Zu der ursprünglich beabsichtigten Beauftragung der Arbeitsgemeinschaft mit den weiteren Architektenleistungen kam es nicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1995 kündigte der Kläger die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Kläger errechnet einen Honoraranspruch der Arbeitsgemeinschaft in Höhe von 255 840,41 DM. Hiervon fordert er von dem Beklagten einen Anteil von (inzwischen noch) 130 922,70 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch des Klägers stelle einen unselbstständigen Rechnungsposten im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Gesellschafter der aufgelösten (und auch beendeten) Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und sei als solcher zur Zeit nicht isoliert einklagbar, mit Erfolg an.

I. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deren Auflösung grundsätzlich gehindert sind, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen.

1. Die jeweiligen Forderungen sind im Regelfall als unselbstständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos. Auch wenn eine abschließende Auseinandersetzungsrechnung noch nicht erstellt ist, kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche aber jedenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die Rechtsprechung des Senats begegnet werden soll, nicht besteht. Das ist u. a. dann der Fall, wenn bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung feststeht, dass einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht, oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (Senatsurt. v. 24. 10. 1994 -- II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846 = NJW 1995, 188 m. w. N., dazu EWiR 1995, 127 (G. Müller)).

2. Diese Grundsätze sind auch im Falle des einseitigen Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts maßgebend und gelten auch, wenn -- wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht -- die Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft vereinbaren, dass bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters der andere die "Gesellschaft" fortführt. Scheidet aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur aus zwei Personen besteht, ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft allerdings beendet; doch kommt es zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden "Gesellschafter" mit der Besonderheit, dass die bisherige Gesamthandsberechtigung sich zu Alleineigentum in dessen Person umwandelt. Deshalb hat der Grund für die dargestellte Rechtsprechung, gegenseitige Zahlungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesamthand im Abwicklungsstadium zu vermeiden, auch im Verhältnis zwischen dem neuen Alleininhaber und dem ausgeschiedenen Gesellschafter Bedeutung (vgl. Senatsurt. v. 9. 3. 1992 -- II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m. w. N.), auch wenn hier für eine Auseinandersetzung kein Raum ist, sondern dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Abfindungsanspruch gegen den verbliebenen Gesellschafter gem. §738 Abs. 1 BGB zusteht (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB, 3. Aufl., §730 Rz. 10).

3. Handelt es sich um eine noch nicht erfüllte Forderung der Gesellschaft gegen einen Dritten und stellt sie den einzigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft dar, kommt ein Zahlungsanspruch des ausgleichsberechtigten Gesellschafters gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter in Betracht, wenn die Forderung werthaltig ist. Davon geht der Kläger offenbar aus; denn er hat Klage auf Zahlung erhoben. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, lässt sich bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht beurteilen, doch ist zu beachten, dass eine Umdeutung der Zahlungs- in eine Feststellungsklage möglich wäre (vgl. den ähnlichen Fall des Senatsurt. ZIP 1994, 1846 = WM 1995, 109, 110 f.). Der Kläger könnte auch einen Anspruch auf Abtretung des von ihm beanspruchten Teils der Forderung geltend machen; er müsste dann allerdings seinen Antrag umstellen.

II. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass davon ausgegangen werden muss, der streitige Honoraranspruch sei der einzige Vermögensgegenstand der aufgelösten (und gleichzeitig beendeten) Gesellschaft.

Der Beklagte hat zwar behauptet, es sei falsch, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Gesellschaft keine Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr vorhanden gewesen seien; vielmehr habe auf Grund des Architektenvertrages die Verpflichtung bestanden, weitere Architektenleistungen gegenüber dem Bauherrn zu erbringen. Einen solchen Einwand des Bauherrn gegen den Honoraranspruch hat der Beklagte aber nicht belegt. Ebenso verhält es sich mit seinem weiteren Vortrag, Verbindlichkeiten seien auch darin zu sehen, dass im Wesentlichen das Büro des Beklagten in Anspruch genommen worden und insoweit ein Kostenansatz in Abzug zu bringen sei. Dieses Vorbringen bleibt völlig unsubstanziiert (§138 Abs. 2 ZPO).

B. Das Berufungsgericht ist von seinem andersartigen Ausgangspunkt her der Frage nicht genügend nachgegangen, ob der Honoraranspruch tatsächlich besteht.

1. Der Beklagte hat zwar beanstandet, der Kläger habe bei der Ermittlung der Höhe des Honoraranspruchs eine zu hohe Bausumme angesetzt. Unstreitig ist aber jedenfalls von Baukosten in Höhe von 9 050 000 DM auszugehen. Der Beklagte hat sich selber auf eine "vorläufige Honoraraufstellung" gegenüber dem Bauherrn vom 5. Februar 1995 berufen, die von beiden Parteien unterschrieben worden ist und in der die anzurechnende Bausumme auf 9 050 000 DM gerundet worden ist. Der Kläger hat ergänzend auf ein Besprechungsprotokoll vom 15. Mai 1996 Bezug genommen, das eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem für den Bauherrn tätigen Ingenieur Ro. festhält. Darin wird festgestellt, man habe sich geeinigt, das Architektenhonorar "unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten gemäß Honorarangebot vom 5. Februar 1995, jedoch mit dem Mittelsatz der Honorarzone III . . ., abzüglich eines Nachlasses in Höhe von 15% zu ermitteln". Auf dieser Grundlage ergibt sich immerhin ein Honoraranspruch in Höhe von 161 711,67 DM netto. Im Schreiben vom 4. Januar 1996 an den Kläger hat der Beklagte schließlich bestätigt, dass jenem die Hälfte des vom Bauherrn geschuldeten Honorars zustehe.

2. Soweit der Beklagte geltend macht, mit dem Bauherrn sei vereinbart worden, dass die Fälligkeit des Anspruchs erst mit dem Baubeginn im Jahre 1997 eintreten sollte, ist festzuhalten, dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig bereits erfüllt war.

3. Ob die Parteien -- wie das Berufungsgericht offenbar annimmt -- zunächst davon ausgegangen sind, es bestehe kein fälliger Anspruch gegen den Bauherrn, ist rechtlich unerheblich. Eine andere Frage ist, ob es sich um eine so zweifelhafte Forderung handelt, dass deren Wert mit null DM eingesetzt werden müsste (vgl. dazu Glanegger/Güroff/Niedner/Peuker/Ruß/Stuhlfelner, HGB, 5. Aufl., §253 Rz. 49a). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

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