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Deutscher Bundestag 14/9266
Drucksache 05.06.200

14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

- Drucksache 14/8763 -

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

A. Problem

  • Nach geltendem Recht können in Zivilprozessen vor einem Oberlandesgericht Rechtsanwälte nur auftreten und Parteien vertreten, wenn sie bei diesem Oberlandesgericht zugelassen sind. Diese Beschränkung der Möglichkeit, vor einem Oberlandesgericht aufzutreten, ist nicht mehr zeitgemäß. Für die Vertretung vor den Landgerichten ist die Lokalisation bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2000 entfallen. Sachliche Gründe, die die bisherige Beschränkung bei den Oberlandesgerichten und die damit verbundenen Einschränkungen anwaltlicher Berufsausübung tragen, bestehen nicht mehr.
  • Zu dem am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) hat sich für einige Fallgestaltungen eine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt. Das Gesetz bedarf insoweit der Klarstellung.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2001 (BVerfGE 103, 142) entschieden, dass der Begriff der "Gefahr im Verzug" in Artikel 13 Abs. 2 GG eng auszulegen ist und die richterliche Durchsuchungsanordnung die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme zu sein hat. Zur Vermeidung einer ungleichmäßigen Auslastung mit Bereitschaftsdiensten bedarf es der Ermöglichung eines flexibleren Einsatzes des vorhandenen richterlichen Personals.
  • Gemäß § 76 Abs. 2 GVG, § 33 b Abs. 2 JGG können die großen Strafkammern und die großen Jugendkammern beschließen, in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu verhandeln, sofern nicht die Strafkammer als Schwurgericht entscheidet oder der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheinen lässt. Die genannten Bestimmungen haben sich in der Praxis bewährt, sind jedoch bis Ende des Jahres 2002 befristet.
  • Die Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz und in den Prozessordnungen über die gerichtliche Kommunikation mit behinderten Personen sind modernisierungsbedürftig. Eine Belastung der behinderten Personen mit den aufgrund der besonderen Kommunikationsformen entstehenden Auslagen ist zu vermeiden. Die Testiermöglichkeiten hör- und sprachbehinderter Personen werden durch eine Änderung der §§ 2232 f. BGB erweitert.
  • Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 macht Änderungen der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen erforderlich. Es ist nach diesem Urteil nicht möglich, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen, die zugleich Haustürgeschäfte darstellen, auszuschließen. Außerdem darf für ein solches Widerrufsrecht keine Erlöschensfrist vorgesehen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist.

B. Lösung

  • Zur Umsetzung der angestrebten Deregulierung wird, ohne dass die qualitätssichernden Zulassungsvorschriften geändert werden, das in der Zivilprozessordnung für die Oberlandesgerichte verankerte Lokalisationsprinzip aufgegeben. Rechtsuchende können sich jetzt in der ersten und in der zweiten Instanz eines Zivilprozesses vom Anwalt ihres Vertrauens beraten und vertreten lassen, auch wenn dessen Kanzlei ihren Sitz nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts hat, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist.
  • Die streitigen Punkte im Gerichtsvollzieherkostengesetz sollen entsprechend der ursprünglichen Intention des Gesetzes geklärt werden.
  • Durch eine Änderung des § 22 c Abs. 1 GVG wird die Befugnis der Länder zur Einrichtung eines gerichtsübergreifenden amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes über die dienstfreien Tage hinaus erweitert (d.h. auch auf die dienstfreie Zeit an normalen Werktagen erstreckt) und zusätzlich die Möglichkeit zur Heranziehung der Richter des Landgerichts eröffnet.
  • Die Geltung der Vorschriften, die die Besetzungsreduktion erlauben, wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
  • Die Gerichte werden durch Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz und in den Prozessordnungen ausdrücklich verpflichtet, die geeigneten personellen technischen Hilfsmittel für die Kommunikation mit hör-, sprach- und sehbehinderten Personen nach deren Wahl zur Verfügung zu stellen. Die dadurch entstehenden gerichtlichen Auslagen werden aus der Staatskasse getragen. Außerdem ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, in der das Gericht die Verfassungswidrigkeit der generellen Testierunfähigkeit schreib- und sprechunfähiger Personen festgestellt hat.
  • Der europarechtlich gebotene Umfang des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen wird hergestellt.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf - Drucksache 14/8763 - in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Alfred Hartenbach

Dr. Norbert Röttgen

Vorsitzender

Berichterstatter

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Rainer Funke

Berichterstatter

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

- Drucksache 14/8763 -

mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur

Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgerichten

Entwurf eines Gesetzes zur

Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgerichten

(OLG-Vertretungsänderungsgesetz –

OLGVertrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch [...], wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch [...], wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

a) Die Angaben in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Titel 2

Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1

Zustellung von Amts wegen

§ 166

Zustellung

§ 167

Rückwirkung der Zustellung

§ 168

Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169

Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170

Zustellung an Vertreter

§ 171

Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172

Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173

Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 174

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

§ 175

Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

§ 176

Zustellungsauftrag

§ 177

Ort der Zustellung

§ 178

Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179

Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181

Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182

Zustellungsurkunde

§ 183

Zustellung im Ausland

§ 184

Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185

Öffentliche Zustellung

§ 186

Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187

Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189

Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190

Einheitliche Zustellungsvordrucke

Untertitel 2

Zustellung auf Betreiben der Parteien

§ 191

Zustellung

§ 192

Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193

Ausführung der Zustellung

§ 194

Zustellungsauftrag

§ 195

Zustellung von Anwalt zu Anwalt"

b) Die § 483 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

"§ 483 Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen"

1. § 78 wird wie folgt gefasst:

"§ 78

Anwaltsprozess

  • Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.
  • Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
  • Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
  • Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
  • Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten."

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Ab- satz 3 Satz 4 und 5 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden."

4. § 195 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 1, 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1, 3" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"§ 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend."

5. § 483 wird wie folgt gefasst:

"§ 483

Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist."

6. In § 697 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

2. § 829 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

7. u n v e r ä n d e r t.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes

über die Zuständigkeit der Gerichte

bei Änderung der Gerichtseinteilung

Artikel 2

unverändert

Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) (BGBl I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3

unverändert

§ 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

Artikel 4

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4

unverändert

§ 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) , das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

Artikel 5

Änderung des Markengesetzes

Artikel 5

unverändert

§ 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682) , das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

Artikel 6

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 6

unverändert

§ 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 7

unverändert

§ 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8

unverändert

§ 15 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) (BGBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

Artikel 9

Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 9

unverändert

§ 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 10

unverändert

§ 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens

über deutsche Auslandsschulden

Artikel 11

unverändert

§ 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 12

unverändert

§ 222 Abs. 4 und § 229 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 13

unverändert

§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 14

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 14

unverändert

§ 6 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 15

Änderung des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen

Artikel 15

unverändert

§ 66 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) wird aufgehoben.

Artikel 16

Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 16

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 66e wird wie folgt gefasst:

"§ 66e

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(3) § 66c und § 66d gelten entsprechend."

2. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "tauben oder stummen" durch die Wörter "hör- oder sprachbehinderten" ersetzt.

3. § 259 Abs. 2 wie folgt gefasst:

"(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten."

In § 464 b der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ..... geändert worden ist,werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

4. In § 464b werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

"Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden."

u n v e r ä n d e r t

5. In § 464c werden die Wörter "taub oder stumm" durch die Wörter "hör- oder sprachbehindert" ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 17

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe "die §§ 464a, 464d," durch die Wörter "§ 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d," ersetzt.

1. In § 106 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "mit vier vom Hundert" durch die Wörter " entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 107 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal acht Euro als Auslagen erhoben."

3. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

"Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend § 464c und § 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;"

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 18

unverändert

In § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" die Wörter "und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind," eingefügt.

Artikel 19

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 19

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

    1. § 3 wird wie folgt geändert:
      1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

      "Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind."

1. § 3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    2. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen."

      bb) Nach Satz 2 werden folgendeSätze angefügt:

      "Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag."

  • Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "Es handelt sich" das Wort "jedoch" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Vollstreckungstitel" die Wörter "oder mehrere" eingefügt und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder

3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; der Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

dd) Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag."

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    2. aa) unverändert

      bb) unverändert

      cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "2. unverändert

      3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; der Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die eidesstattliche Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist."

      dd) unverändert

  • Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt."

1a. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe "§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5" ersetzt.

    1. § 10 wird wie folgt geändert:
      1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      2. aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses sind für jede Zustellung, die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben."

        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

        "Das Gleiche gilt für die Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses, wenn eine Zustellung nicht erledigt wird."

      3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter "denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder" und die Wörter "dem 1. Abschnitt und" gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter "im 1. Abschnitt und" und die Angabe "200," gestrichen.

2. unverändert

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    1. Die Vorbemerkung zum 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
    2. aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.

      bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      "(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt."

    3. Die Anmerkung zu Nummer 100 wird gestrichen.
    4. In Nummer 102 werden in der Spalte "Gebührenbetrag" die Wörter "von Schreibauslagen" durch die Wörter "der Dokumentenpauschale" ersetzt.
    5. Nummer 205 wird wie folgt gefasst:

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

"205

Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder 831 ZPO) ....

Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.

20,00EUR"

  • In der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
  • "Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat."

  • In Nummer 604 wird im Gebührentatbestand die Angabe "200" durch die Angabe "205" ersetzt.
  • g) Nummer 711 wird wie folgt gefasst:

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt."

h) Der bisherige Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3.

i) In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort "Beträge" die Wörter "mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge" angefügt.

j) u n v e r ä n d e r t

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

"711

Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken

- bis zu 10 Kilometer ............

2,50 EUR

- von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ............

5,00 EUR

- von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer ............

7,50 EUR

- von mehr als 30 Kilometern ............

10,00 EUR

(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat.

(2) Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.

(3) Wegegeld wird nicht erhoben für

  • die sonstige Zustellung (Nummer 101),
  • die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden und
  • im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben."

Artikel 20

Änderung des Zustellungsreformgesetzes

Artikel 20

entfällt

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird § 195 der Zivilprozessordnung wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Abs. 3Satz 1, 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1,3" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"§174 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, 5 gilt entsprechend."

2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 durch folgende Angaben ersetzt:

"Titel 2

Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1

Zustellungen von Amts wegen

§ 166

Zustellung

§ 167

Rückwirkung der Zustellung

§ 168

Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 169

Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

§ 170

Zustellung an Vertreter

§ 171

Zustellung an Bevollmächtigte

§ 172

Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173

Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

§ 174

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

§ 175

Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

§ 176

Zustellungsauftrag

§ 177

Ort der Zustellung

§ 178

Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

§ 179

Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181

Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182

Zustellungsurkunde

§ 183

Zustellung im Ausland

§ 184

Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185

Öffentliche Zustellung

§ 186

Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187

Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 188

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189

Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190

Einheitliche Zustellungsvordrucke

Untertitel 2

Zustellung auf Betreiben der Parteien

§ 191

Zustellung

§ 192

Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193

Ausführung der Zustellung

§ 194

Zustellungsauftrag

§ 195

Zustellung von Anwalt zu Anwalt"

Artikel 20

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe des § 21 e das Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsidium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört."

2. Die Überschrift des 15. Titels wird wie folgt gefasst:

"Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht".

3. § 186 wird wie folgt gefasst:

"§ 186

(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist."

4. § 187 wird aufgehoben.

5. In den fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender § 191a eingefügt:

"§ 191a

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Schriftstücke, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat."

Artikel 21

Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender § 16a eingefügt:

"§ 16a

(1) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L174 S. 25) wahr.

(2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen sicher.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen."

Artikel 22

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Dem § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Artikel 23

Änderung der Wahlordnung für

die Präsidien der Gerichte

In § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "die vorgeschriebene Zahl von" durch die Wörter "einen oder mehrere" ersetzt.

Artikel 24

Änderung des Gesetzes zur Entlastung

der Rechtspflege

In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2002" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.

Artikel 25

Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betreffenden Zeile die Zeile "§ 105a

Geschäfte des täglichen Lebens" eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen.

2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

"§ 105a

Geschäfte des täglichen Lebens

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen."

3. § 312a wird wie folgt gefasst:

"§ 312a

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes, nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen."

4. Dem § 312d wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 Halbsatz 1 entsprechend."

5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Statt der Rückgewähr" durch die Wörter "Statt der Rückgewähr oder Herausgabe" ersetzt.

b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."

6. Dem § 355 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist."

7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er dem Verbraucher zu dem finanzierten Geschäft rät, ihm den Eindruck vermittelt, er habe das Geschäft auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft, oder in sonstiger Weise über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert."

7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Übereinkommens" duch das Wort "Abkommens" ersetzt.

8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "gemäß Satz 2" durch die Angabe "nach Satz 3" ersetzt.

8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort "dort" durch die Angabe "in § 483 Abs. 1" ersetzt.

9. In § 487 werden die Wörter "dieses Untertitels" jeweils durch die Wörter "dieses Titels" ersetzt.

10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2.

11. § 492 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird."

12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a)" ersetzt.

13. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 finden" durch die Wörter "Absatz 1 findet" ersetzt.

14. § 497 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Absatz 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge."

15. Dem § 498 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge."

16. In § 502 Abs. 2 wird die Angabe "des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4" durch die Angabe "des § 355 Abs. 2 Satz 2, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4" ersetzt.

17. In § 505 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Satz 1 und § 355 Abs. 2 Satz 2 gelten" ersetzt.

18. § 506 wird wie folgt gefasst:

"§ 506

Abweichende Vereinbarungen

(1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften.

(3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden."

19. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 347" durch die Angabe "§ 346" ersetzt.

20. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

21. In § 925a wird die Angabe "§ 313 Satz 1" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

22. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe "§ 510 Abs. 2" durch die Angabe "§ 469 Abs. 2" ersetzt.

23. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe "§ 1438 Abs. 2, 3" durch die Angabe "§ 1416 Abs. 2 und 3" ersetzt.

24. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 1500" durch die Angabe "§ 1501" ersetzt.

25. § 2232 wird wie folgt gefasst:

"§ 2232

Öffentliches Testament

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein."

26. § 2233 wird wie folgt gefasst:

"§ 2233

Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten."

26a. In § 2249 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "30 bis 32" durch die Angabe "30, 32" ersetzt.

27. § 2300 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend."

(2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 506

Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

(3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:

"§ 8

Überleitungsvorschrift

Zum [OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz]

Vom [Datum der Verkündung dieses Gesetzes einsetzen]

(1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf

1. Haustürgeschäfte, die nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und

2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Monats] entstanden sind.

§ 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung.

(2) Wird eine versäumte Widerrufsbelehrung bei einem Immobiliardarlehensvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 nachgeholt, ist § 355 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden."

2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe "§ 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

3. Dem Siebten Teil wird folgende Vorschrift angefügt:

"Artikel 246

Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

und Immobiliengeschäften

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, festzulegen, welche weiteren Angaben der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer bei Verbraucherdarlehensverträgen zu den Einzelheiten des Darlehensvertrags, bei Immobiliardarlehensverträgen auch zum Wert des Beleihungsgegenstands und dazu, wieweit der Darlehensvertrag durch das Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder Recht an einem solchen Recht abgesichert und als Realkredit einzustufen ist, zu erteilen hat."

(4) Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:

"Insbesondere bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass

1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden, und

2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; im Regelfall geschieht dies dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 22 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 22

Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte"

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen."

3. Die Überschrift von § 23 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 23

Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte"

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 24 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 24

Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst

"(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Vertrauensperson" durch die Wörter "nach Absatz 1 zugezogenen Person" ersetzt."

5. § 31 wird aufgehoben.

6. In § 33 wird die Angabe "§§ 30 bis 32" durch die Angabe "§§ 30 und 32" ersetzt.

7. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 30 bis 32" durch die Angabe "§§ 30 und 32" ersetzt.

(5) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 27 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) § 17 ist in der seit dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] abgeschlossen worden sind. Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem [31. Dezember 2001] abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind."

(6) In der Inhaltsübersicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Zeile "§ 170 Haftung für verursachte Schäden" folgende Zeile eingefügt:

"§ 170a Verjährung bei Bergschäden".

(7) In Artikel 45 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 46 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen.

(8) In Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 49 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen.

(9) In § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

(10) In § 4 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 26

Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gerichtssprache" die Wörter "und die Verständigung mit dem Gericht" eingefügt.

Artikel 27

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 28

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt:

"§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt."

2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter "taub oder stumm" werden durch die Wörter "hör- oder sprachbehindert" ersetzt und die Angabe "§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat" wird durch die Angabe "§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 29

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."

2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort "Beträge" die Wörter "mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu zahlenden Beträge" eingefügt und die Wörter "sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen" gestrichen.

3. § 151 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "anstatt der Zeugen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben."

4. § 152 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"§ 152

Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen"

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt."

Artikel 30

Änderung des SGB IX

Dem § 138 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1047), zuletzt geändert durch ..., werden folgende Absätze angefügt:

"(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.

(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.

(7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."

Artikel 31

Änderung des Heimgesetzes

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:

"(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig, so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam."

2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:

"(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung."

Artikel 32

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 23 beruhenden Teile der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 33

Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Artikel 34

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft. Artikel 20 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, 3, 4 und 6 tritt frühestens am 1. Juli 2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 25 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Norbert Röttgen, Rainer Funke, Volker Beck (Köln) und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/8763 in seiner 230. Sitzung am 18. April 2002 in erster Lesung beraten und zur Beratung dem Rechtsausschuss überwiesen. In seiner 236. Sitzung am 16. Mai 2002 hat er den Gesetzentwurf zusätzlich dem Ausschuss für Wirtschaft, dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vorlage in seiner 82. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 98. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat die Vorlage in seiner 86. Sitzung am 5. Juni 2002 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

III. Beratung und Beratungsergebnis im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat zu dem Gesetzentwurf am 3. Juni 2002 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der folgende Sachverständige teilgenommen haben:

Hansjörg Döll

Zentraler Kreditausschuss

c/o Bundesverband deutscher Banken e. V., Berlin

Dr. Reiner Füllmich

Rechtsanwalt, Göttingen

Dr. Volker Gallandi

Rechtsanwalt, Gorxheimertal

Dr. Tilmann Götte

Bundesnotarkammer, Köln

Dr. Günter Haber

Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes freier Immobilien und Wohnungsunternehmen, Berlin

Klaus Kratzer

Rechtsanwalt, Nürnberg

Prof. Dr. Hans-W. Micklitz

Universität Bamberg

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer

Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht, Heidelberg

Kurt Pillmann

Präsident des Landgerichts, Bonn

Mathias Schatz

Rechtsanwalt, Nörten Hardenberg

Manfred Westphal

Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Berlin.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 129. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 130. Sitzung am 5. Juni 2002 abschließend beraten.

Zu dem Gesetz wurden folgende Anträge gestellt:

Die Fraktion der CDU/CSU beanstandete das Verfahren. Ohne Not würden umfangreiche Änderung an das OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz angehängt, die eingehender durchdacht werden müssten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der BGH in seinem Urteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99) bereits entschieden habe, dass § 5 Abs. 2 des Haustürwiderrufsgesetzes EG-konform auszulegen sei. Das gelte auch für die übrigen Fragen. Die von den Fraktionen der SPD und Bündnis90/DIE GRÜNEN vorgeschlagene Formulierung des § 358 Abs. 3 BGB sei unklar und für die Praxis nicht handhabbar. Die Fraktion der CDU/CSU stellte zu dem Gesetzentwurf insgesamt folgenden Antrag:

"1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

Artikel 1a

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

§ 25 erhält folgende Fassung:

"§ 25

Ausschließlichkeit der Zulassung bei dem Oberlandesgericht

Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf bis zum 30. März 2003 nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein."

2. Artikel 19 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetze) wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen in einer Rechtssache, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel einer Rechtssache zugrunde liegen."

b) Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag."

c) § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1 Einen oder mehrere Vollstreckungstitel einer Rechtssache zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken."

d) § 3 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. Mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner in einer Rechtssache zu bewirken."

e) § 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

"3. Mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund einer Rechtssache gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; der Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung)."

f) Die Anmerkung zu Nummer 604 des Kostenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

"Die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung wird nur zur Hälfte erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor Erteilung des Auftrages bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO)."

g) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 711 des Kostenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

"(4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung gesondert erhoben. Für jede Zustellung an einen Drittschuldner wird ein gesondertes Wegegeld erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO) wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben."

Die Änderungsvorschläge der Nummern 1 Buchstabe c, 1a, 3 Buchstaben g bis i zu Artikel 19 mit Stand 4. Juni 2002 werden im Übrigen übernommen.

3. Artikel 25: Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn keiner der beiden Verträge ohne den anderen abgeschlossen worden wäre, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eigenem Interesse durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt."

(2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:

"§ 8

Überleitungsvorschrift

Zum [OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz]

vom [Datum der Verkündung dieses Gesetzes einsetzen]

(1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf

1. Haustürgeschäfte, die nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und

2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Monats] entstanden sind. § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung.

(2) Wird eine versäumte Widerrufsbelehrung bei einem Immobiliardarlehensvertrag nachgeholt, ist § 355 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden."

Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilten die vorgetragene Einschätzung nicht. Eine EG-Konforme Auslegung komme nur in Betracht, soweit der Text der Vorschrift Spielräume dafür lasse. Der BGH habe dies in seinem Urteil vom 99. April 2002 sehr detailliert herausgearbeitet. Bei § 355 Abs. 3 BGB sei das nicht der Fall, weshalb Schadensersatzansprüche drohten. Der Vorschlag der CDU/CSU zu § 358 Abs. 3 BGB werde durch den eigenen Vorschlag im Grunde nur fortgeschrieben und verbessert.

Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP abgelehnt.

Die Fraktion der PDS stellte zu dem Gesetzentwurf insgesamt folgenden Antrag:

"I. Artikel 21 wird wie folgt gefasst:

1. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S.1239)

a) § 312a wird wie folgt gefasst:

"§ 312a

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß §§ 11, 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder gemäß § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312 ausgeschlossen."

b) § 346 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Berechnung des Wertersatzes für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens, kann ein niedrigerer Zins nachgewiesen werden. Bei den mit Darlehensverträgen verbundenen Verträgen bleibt der Zins unberücksichtigt."

c) § 355 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt

"Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist."

d) § 358 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts wird widerlegbar vermutet, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Die Vermutung des verbundenen Geschäfts gilt nicht für Mängel in der Bauausführung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs."

e) § 491 Absatz 3 Nr. 1 wird gestrichen und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2.

2. Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert:

a) § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundesanstalt hat Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen nach pflichtgemäßen Ermessen entgegenzuwirken. Sie ist zum Einschreiten verpflichtet, wenn die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährdet, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigt oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zu befürchten sind. Die Bundesanstalt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und ist an zivilgerichtliche Sachverhaltsfeststellungen nicht gebunden."

b) § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände in dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen."

3. Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3574), wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 2 a) Beurkundungsgesetz wird ergänzt durch Sätze 2 bis 4:

"Insbesondere bei Verbraucherverträgen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung soll der Notar darauf hinwirken, dass

a) die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden,

b) der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Im Regelfall geschieht das dadurch, dass dem Verbraucher der Entwurf des beabsichtigten Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wird und die Beurkundung erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist erfolgt. Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt."

4. § 50 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel . 2 und Artikel 33 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574), wird wie folgt gefasst:

"§ 50 Amtsenthebung

Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, dass diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;

2. wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muss;

3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;

4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;

5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;

6. wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

7. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist;

8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;

9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes oder gegen Pflichten gemäß § 17 Absatz 2 a) des Beurkundungsgesetzes verstößt;

10. wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält.

II. Der bisherige Artikel 21 (- Inkrafttreten- ) wird inhaltlich unverändert zu Artikel 22

Begründung:

Zu I Artikel 21

Zu 1. (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu a) (Änderung von § 312a)

Aus den Feststellungen des EuGH vom 13.12.01 ergibt sich, dass die Haustürgeschäfterichtlinie den Verbraucher vor den Gefahren schützen soll, die sich aus den Umständen eines Vertragschlusses außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ergeben und dass dieser Schutz durch das Widerrufsrecht verwirklicht wird. Dabei lässt die Richtlinie Ausnahmen nur für bestimmte Vertragstypen oder eine spezifische Gestaltungsform von Warenlieferungs- und Dienstverträgen zu (Art. 3 Absatz 2 der Richtlinie 85/577/EWG). Andere Einschränkungen ergeben sich nach EuGH nur dann, wenn die Haustürgeschäfterichtlinie nach Präambel oder normativem Teil einer anderen Richtlinie explizit von der Anwendung ausgeschlossen werden soll, was für die Verbraucherkreditrichtlinie u.a. nicht gilt (vgl. EuGH v. 13.12.01, C-481/99, Rn. 39).

Mit der Übernahme der Formulierung aus der Drucksache 107/02 zum Stand 15.04.2002 würde der Gesetzgeber das Haustürwiderrufsrecht jedoch immer gegenüber jedem anderen Widerrufsrecht im Sinne von § 355 bzw. Rückgaberecht nach § 356 BGB nachrangig gestalten. Da aber die Voraussetzungen der anderen Widerrufs- bzw. Rückgaberechte enger gefasst oder die Rechtsfolgen zusätzliche Bedingungen oder Einschränkungen aufweisen können, wird das Widerrufsrecht nach § 312 BGB hierdurch unzulässig eingeschränkt.

Zu b) (Anfügung an § 346 Absatz 2)

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind die wechselseitigen Leistungen zurück zu gewähren bzw. Wertersatz zu leisten. Die Bemessung des Wertersatzes richtet sich nach § 346 Absatz 2 Satz 2 nach der vertraglich bestimmten Gegenleistung. Das wäre beim Darlehensvertrag der Vertragszins. Diese Regelung führt aber dazu, dass der Verbraucher bei einem ausgeübten Widerruf im wirtschaftlicher Hinsicht genau so gestellt ist, als ob er nicht widerrufen hätte. Deshalb soll ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, einen niedrigeren Zinssatz nachzuweisen. Bei den verbundenen Verträgen hingegen liegt das Risikos des Verbrauchers oftmals in der Angemessenheit der finanzierten Leistung während die Darlehenszinsen marktgerecht waren. Die Verbindung des Darlehensgebers mit dem Leistungserbringer muss hier dazu führen, dass auch der Darlehensgeber aus dem Widerruf schlechter gestellt wird als aus der Darlehenstilgung. Sonst bestünde für den Darlehensgeber keine Veranlassung von dem Abschluss für die Verbraucher nachteiliger verbundener Geschäfte abzusehen.

Zu c) (Anfügung an §355 Absatz 3)

Nach der bisherigen Fassung erlischt das Widerrufsrecht nach sechs Monaten nach Abschluss des Vertrages bzw. nach Lieferung der Ware. Hierfür ist gleichgültig, ob der Unternehmer seine Pflicht zur Information des Verbrauchers und zur Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß erfüllt hat oder nicht. Dies widerspricht nach Feststellung des EuGH mit Urteil vom 13.12.02 (Rechtssache C-481/99) der seit 1985 geltenden EG Haustürgeschäftsrichtlinie. Das Widerrufsrecht muss möglich sein, solange der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist.

Zu d) (Anfügung an § 358 Absatz 3 Satz 2)

Angesichts der ca.300.000 Geschädigten und der derzeit vor den Zivilgerichten außerordentlich verbraucherunfreundlichen, schwierigen Beweislastverteilung ist eine Beweislastumkehr dringend geboten. Den von den Vertriebsorganisationen in Zusammenwirken mit den Kreditinstituten zumeist in Haustürgeschäftssituationen angeworbenen Immobilienkäufern und Darlehensnehmern ist es als Außenstehenden oftmals nicht möglich, die internen Verflechtungen und Absprachen zwischen der Kreditwirtschaft und der Vertriebswirtschaft nachzuweisen. Nachdem systematische Verflechtungen und Absprachen namhafter Banken und Vertriebsorganisationen zum Nachteil der Verbraucher in den Medien öffentlich nachgewiesen wurden, wird es zu zahlreichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftiger Urteile und Strafverfahren wegen Prozessbetruges kommen. Vor dem Hintergrund dieser negativen Erfahrung und der Schäden von mindestens 9,2 Mrd. € für die Verbraucher und erheblicher Steuerausfälle wegen anstehender steuermindernder Wertberichtigungen betroffener Kreditinstitute ist die Beweislastumkehr umgehend einzuführen. Den Kreditinstituten bleiben alle materiell rechtlichen und zivilprozessrechtlichen Möglichkeiten unbenommen, die Vermutung zu widerlegen. Um sie bis zur Rückabwicklung vor der Inanspruchnahme wegen von ihnen nicht zu vertretenen Baumängeln freizuhalten, wird eine entsprechende Klarstellung getroffen. Kommt es beim verbundenen Geschäft zum Widerruf und damit zur Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis, sollen die Ansprüche wegen der Baumängel für und gegen die Bank hingegen geltendgeltend gemacht werden können.

Zu e) (Streichung § 491 Absatz 3 Nummer 1)

Im bisherigen § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist verankert, dass wesentliche verbraucherschützende Vorschriften des ehemaligen VerbrKrG, wie etwa das Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift oder die Rückabwicklung in wirtschaftlicher Einheit stehender Verträge, nicht für Realkreditverträge anwendbar sind.

Der EuGH hat festgestellt, dass der Verbraucherschutz von Seiten des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich der Verbraucherkreditverträge unzureichend ist. Der Bundesregierung ist diese Tatsache, wie das Ergebnis einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU- Bundestagsfraktion (BT-Drucksache 14/6732) ergab, sehr wohl bekannt. Sie sagte zu, die rechtliche Situation der Anleger bei Immobiliengeschäften insgesamt zu überprüfen, um den Anleger wirksam zu schützen (BT-Drucksache 14/6732, S. 3).

Es ist unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit in keinster Weise nachvollziehbar, warum der Verbraucher, der an Werbeverkaufsverantstaltungen teilnimmt, einen effektiveren Rechtsschutz vor unlauteren Machenschaften erfährt als derjenige Verbraucher, der eine private Vermögensbildung für das Alter vornimmt und dabei ein erhebliches, teilweise seine Existenz bedrohendes Risiko eingeht.

Die Bundesregierung ist diesbezüglich gehalten, wenn sie diese Anlageformen durch steuerliche und andere Vorteile fördert, auch dem Verbraucher ein entsprechendes Instrumentarium an die Hand zu geben, um sich vor unlauteren Machenschaften zu schützen. Dies erscheint insbesondere deshalb geboten, weil die administrativen Mittel des Staates ebensowenig einen effektiven Schutz gewähren.

Schließlich trägt die eigentliche Intention des Gesetzgebers bei Erlass des VerbrKrG heutzutage nicht mehr. Ursprünglich erfolgte in Deutschland die Refinanzierung von Grundpfandkrediten über Pfandbriefe mit festen Zinsbindungen und langen Laufzeiten. Ein Widerrufsrecht würde den Kreditgeber mit einem Zinsänderungsrisiko belasten, wenn dieser sich kongruent refinanziert habe (erläuternd Kulke in Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft, 2002, 33, 49;). Dabei hatte der Gesetzgeber dabei den klassischen Fall eines Realkredits im Auge. Nach OLG München (WM 2000, 1334, 1339) liegt ein solcher klassischer Fall dann vor, wenn das Kreditinstitut den Verkehrswert des Objekts einpreist und davon ausgehend nach § 11 HypBankG 60 % als deckungshinterlegungsfähig finanziert. Im Rahmen der Immobilienerwerbermodelle sieht die Regel jedoch so aus, dass sogar die Wertermittlung nach § 12 Hypothekenbankgesetz (HypBankG) unterbleibt (Kulke a.a.O.; OLG München ebenda). Ferner spielt die tagegenaue Refinanzierung in der Bankpraxis keine Rolle mehr (Kulke a.a.O. S. 42).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die grundsätzliche Frage, wie dieses relative Zinssänderungsrisiko gegenüber dem Widerrufsrecht zu werten ist. Entscheidend ist der Schutzzweck des Widerrufsrechtes. Die Ursache für das Widerrufsrecht liegt in der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung des Verbrauchers durch den Vertragspartner. Zur Abgabe der Willenserklärung seitens des Verbrauchers kommt es allein auf Initiative des Gewerbetreibenden. Wenn die Finanzierung eines solchen Rechtsgeschäfts eine derartige Wichtigkeit für die Banken hat, stellt sich die Frage, warum Darlehensvertragsabschlüsse bzw. deren Vorbereitung ausgerechnet im Wege des Direktvertriebes erfolgen muss (ebenso Kulke a.a.O. S. 41).

Trotz dieser Fakten steht die bisherige Regelung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit folgendem Inhalt entgegen:

Daher ist der § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB vollständig zu streichen. Infolge der Streichung schließen die Nummerierungen der folgenden Nummern auf.

Im Hinblick auf die bekannte hunderttausendfache Ausnutzung von Lücken im Verbraucherschutz durch einige Kreditinstitute gegenüber juristisch überforderten Verbrauchern, wie im vom BGH behandelten Fall dokumentiert, müssen Ansatzpunkte für neuerliche Fälle dieser Art verhindert werden.

Zu 2 . (Änderung des Kreditwesengesetz)

Wie die ca. 300.000 Fälle der Immobiliengeschädigten aufzeigen, fehlt es bisher an einer effektiven Kontrolle für den unmittelbaren Verbraucherschutzes im Bereich der Kreditwirtschaft.

Der derzeitige Verbraucherschutz durch die neue Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) in erweiterter Fortsetzung der Arbeit des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) ist nach wie vor nur mittelbar. Ziel der Aufsicht ist es im Interesse der Stabilität der Gesamtwirtschaft die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes zu erhalten. Damit wird gleichzeitig der Schutz der den Banken anvertrauten Kundengelder verfolgt. Aufgrund der zahlreichen Beschwerden von Bankkunden war dem BAKred die Fehlentwicklung bei den verbundenen Immobilien und Darlehensverträgen bekannt. Das BAKred und das BAFin sahen aber keine Veranlassung zum Einschreiten, weil die Immobiliengeschädigten aufgrund der Trennungstheorie des Bundesgerichtshofes und der praktizierten zivilprozessrechtlichen Beweislastverteilung das systematische schädigende Verhalten nur sehr schwer und entsprechend selten nachweisen konnten. Da die betreffenden Kreditinstitute bislang kaum die Verantwortung für verbundenen Geschäfte übernehmen mussten, sahen das BAKred und das BAF die Funktionsfähigkeit und den Bestand der betreffenden Kreditinstitute und damit auch die Stabilität der Gesamtwirtschaft und die Sicherheit der Kundengelder als nicht gefährdet an.

Eine derartige Betrachtungsweise, welche die Realität von über 300.000 Geschädigten und den Gesamtschaden von über 9,2 Mrd. € ausblendet, weil sie sich nur auf eine Rechtstheorie und die fragwürdige zivilprozessrechtlichen Beweislastverteilung gründet, ist nicht weiter hinnehmbar und statt dessen dringend zu ändern. Daher sind die Befugnisse des BAFin im Sinne eines effektiveren unmittelbaren Verbraucherschutzes zu erweitern und die Ermittlung von Amts wegen geboten. Um das BAFin mit diesen erweiterten Aufgabenkreis nicht zu überfordern, wird ihm ein Ermessensspielraum im unmittelbaren Verbraucherschutz ausdrücklich zuerkannt. Flankiert werden muss die Aufgabenerweiterung durch entsprechende Organisation und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung.

Zu 3. (Änderung des Beurkundungsgesetz)

Der Pflichtenkreis des Notars nach § 17 Beurkundungsgesetz wird hiermit gesetzlich noch weitergehend konkretisiert. Die Formulierung entspricht der Formulierung des Präsidenten der Bundesnotarkammer mit Schreiben vom 31.05.2002 an den Rechtsausschuss in Stellungnahme zur hier behandelten Drucksache. Der Schutz des Verbrauchers soll damit gestärkt werden. Bei der Soll-Vorschrift, von der die Notare regelmäßig nicht abweichen dürfen, ist der Anwendungsbereich auf wirtschaftlich bedeutsame Rechtsgeschäfte konzentriert. Beispielsweise soll nicht ein als Grundstücksgeschäft über 5,5 m² Grundstücksfläche zu beurkundender Vertrag durch oktroyierte Fristen behindert werden. Zur Vorgehensweise zahlreicher mit Hilfe von Strukturvertrieben abgeschlossener Immobilienkaufverträgen gehörte es, die Verbraucher durch sogenannte Treuhandvollmachten von den Notaren und damit von dessen Nachfragen, Belehrungen und Hinweisen fern zu halten. Eingewirkt wurde auf Verbraucher mit vorgespielten Zeitdruck und unter Ausnutzung von weiten Entfernungen zwischen dem Ort der Kaufimmobilie und dem Wohnort des Käufers. Um dem Entgegenzuwirken soll der Notar auf persönliches Erscheinen, ausreichende Vorbereitung und angemessene Überlegungsfrist hinwirken. Verzichtet wird aber auf starre Fristen, die sich zum Beispiel bei der Eigenheimzulage als Neujahrsfalle herausstellen können.

Zu 4. (Änderung der Bundesnotarordnung)

Notare, die bei der Ausübung ihres Amtes zum Nachteil der Verbraucher ihre hier näher konkretisierten Amtspflichten verletzen, müssen eher Konsequenzen hinsichtlich ihrer weiteren Berufsausübung befürchten. Damit soll das Geschäfts von sogenannten Mitternachtsnotaren als ein häufiges Kettenglied beim Immobilienbetrug geahndet werden.

Zu II. Artikel 22

Die Regelung des bisherigen Artikel 21 - Inkrafttreten– wird inhaltlich unverändert –

zu Artikel 22.

Dieser Antrag wurde gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP abgelehnt.

In seiner Schlussabstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP angenommen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

a) Wegfall des Lokalisationsprinzips

Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der PDS waren der Auffassung, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene Aufhebung des Lokalisationszwangs bei den Oberlandesgerichten nach dem Wegfall der Singularzulassung am 1.Juli 2002 infolge des Ablaufs der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1 ff.) bestimmten Übergangsfrist folgerichtig und als deregulierende Maßnahme sachgerecht ist. Die Fraktionen der CDU/CSU sowie der F.D.P. vertraten hingegen die Auffassung, der Gesetzgeber habe aus Rücksicht auf das anhängige Verfahren über die Individualbeschwerde singular zugelassener Rechtsanwälte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die vom Bundesverfassungsgericht bestimmte Übergangsfrist, die viel zu kurz bemessen sei, zu verlängern. Die Fraktion der CDU/CSU beantragte, diese Frist bis zum 31. März 2003 zu verlängern. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der PDS lehnten den Änderungsantrag ab, da für eine Verlängerung der Übergangsfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum ist. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die singular zugelassenen Rechtsanwälte bereits seit dem 1. Januar 2002 eine Zulassung für die Landgerichte beantragen können. Somit haben Singularanwälte bereits seit einigen Monaten die Möglichkeit, ihre Mandanten auch vor den Landgerichten zu vertreten und damit den durch den Wegfall der Singularzulassung zu erwartenden Konkurrenzdruck zu vermindern.

b) Verbesserung der Rechtsstellung von sprach- und hörbehinderten Personen

Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der PDS waren der Auffassung, dass durch eine Neufassung der Vorschriften über die Eidesleistung (§ 483 ZPO, § 66 e StPO) und über die Verständigung mit dem Gericht (§§ 186 ff. GVG) die Rechtsstellung von sprach- und hörbehinderten Personen verbessert werden soll. Zugleich war klarzustellen, dass nicht nur gänzlich gehör- oder sprachlose, sondern auch hör- oder sprachbehinderte Personen vom Anwendungsbereich erfasst werden. Damit ist sowohl den Interessen der Rechtspflege als auch zugleich der Integration von Menschen mit Behinderungen gedient, denen auch vor Gericht die gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht werden soll. Diese Einschätzung wurde inhaltlich von den übrigen Fraktionen geteilt, auch wenn sie dem Entwurf - aus anderen Gründen – nicht zugestimmt haben.

c) Neuregelung des richterlichen Bereitschaftsdienstes (§ 22c Abs. 1 GVG)

Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der PDS waren der Auffassung, dass in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (BVerfGE 103, 142) durch eine Änderung des § 22 c Abs. 1 GVG die Befugnis der Länder zur Einrichtung eines gerichtsübergreifenden amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes über die dienstfreien Tage hinaus erweitert (d.h. auch auf die dienstfreie Zeit an normalen Werktagen erstreckt) und zusätzlich die Möglichkeit zur Heranziehung der Richter des Landgerichts eröffnet werden soll. Es ist absehbar, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer vermehrten Inanspruchnahme des richterlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der üblichen Dienstzeiten führen werde. Mit der vorgesehenen Neufassung des § 22c GVG wird eine ungleichmäßige Auslastung mit Bereitschaftsdiensten vermieden und ein flexibler Einsatz des vorhandenen richterlichen Personals ermöglicht. Diese Regelung wurde inhaltlich von den übrigen Fraktionen befürwortet, auch wenn sie dem Entwurf - aus anderen Gründen – nicht zugestimmt haben.

d) Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes als Zentrale Behörde für das Justizielle Netz (§ 16a EGGVG)

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der PDS hat der Ausschuss zur Umsetzung der Entscheidung des Justiz- und Innenministerrates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als koordinierende Kontaktstelle eingesetzt. Daneben werden Kontaktstellen auf Länderebene benannt. Diese Maßnahmen wurde inhaltlich von den übrigen Fraktionen mitgetragen, auch wenn sie dem Entwurf - aus anderen Gründen – nicht zugestimmt haben.

e) Verlängerung der Geltungsdauer der Besetzungsreduktion bei der Großen Strafkammer

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der PDS hat der Ausschuss beschlossen, die Geltung der bisher bis 31. Dezember 2002 befristeten Vorschriften der § 76 Abs. 2 GVG, § 33 b Abs. 2 JGG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Danach können die großen Strafkammern und die großen Jugendkammern beschließen, in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zu verhandeln, sofern nicht die Strafkammer als Schwurgericht entscheidet oder der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheinen lässt. Der Ausschuss war mehrheitlich der Auffassung, dass sich die genannten Vorschriften in der Praxis bewährt haben, so dass ihre Geltung um weitere zwei Jahre bis Ende des Jahres 2004 zu verlängern war. Die übrigen Fraktionen halten diese Maßnahme zwar für vertretbar, würden aber eine entsprechende Dauerregelung vorziehen.

f ) Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen

Die Änderungen wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP beschlossen. Die Koalitionsfraktionen begründeten die letztlich beschlossene Empfehlung wie folgt:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache Heininger ./. Hypo Vereinsbank macht eine Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen erforderlich. Es ist nach diesem Urteil nicht möglich, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen, die zugleich Haustürgeschäfte darstellen, auszuschließen. Außerdem darf für ein solches Widerrufsrecht keine Erlöschensfrist vorgesehen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Schließlich ist es nicht zulässig, den erfolgten Widerruf für unzulässig zu erklären, wenn der Verbraucher seinen Rückzahlungspflicht nicht in zwei Wochen von seiner Widerrufserklärung an zurückzahlt.

Die erforderlichen Änderungen lassen sich aber nicht auf Haustürgeschäfte begrenzen, weil dies gegenüber den anderen Verbrauchern nicht zu begründen ist. Diese Schwierigkeit lässt sich aber durch Zulassung vertraglicher Vereinbarungen und durch Ausnutzung einer schon vorhandenen Verordnungsermächtigung bewältigen. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen:

- Durch eine schärfere Formulierung des § 312a und einen neuen § 312d Abs. 5 BGB soll verhindert werden, dass es zu einer (ungewollten) Doppelung von Widerrufs bzw. Rückgaberechten kommt.

- In § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB soll bestimmt werden, dass ein Darlehen, das nach dem Widerruf mit Zinsen zurückzuzahlen ist, zwar grundsätzlich zum Vertragszins zu verzinsen ist, der Verbraucher aber einen niedrigeren Zins nachweisen kann.

- Das Widerrufsrecht soll nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr erlöschen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Dazu soll aber die Ermächtigung in Artikel 245 EGBGB genutzt und eine Verordnung erlassen werden, die ein Belehrungsmuster festlegt. Im Fernunterrichtsschutzgesetz musste § 17, der Haustürgeschäfte dort generell verbietet, angepasst werden.

- Die Sondervorschriften für Immobiliardarlehensverträgen sollen teilweise aufgehoben werden: Aufgehoben werden soll der Ausschluss des Widerrufsrechts; den Kreditinstituten soll aber durch § 506 Abs. 3, 4 BGB die Möglichkeit eröffnet werden, einen solchen Ausschluss außer bei Haustürgeschäften vertraglich zu vereinbaren. Die übrigen Sondervorschriften sollen aber erhalten bleiben, was einige Folgeänderungen erforderlich macht (§§ 492, 494, 497, 498 BGB). In die Vorschrift über verbundene Geschäfte (§ 358 Abs. 3 BGB) soll eine Sonderregelung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein Verbund bei Immobiliardarlehensverträge nur angenommen werden kann, wenn er in der Sache berechtigt ist.

- § 495 Abs. 2 über den Fortfall des Widerrufs bei verspäteter Rückzahlung muss aufgehoben werden. Er wird durch eine etwas eingeschränkte Zulassung vertraglicher Vereinbarungen ersetzt (§ 506 Abs. 2, 4 BGB).

Die Fraktion der CDU/CSU hält es für erforderlich, die Thematik eingehender zu prüfen, und ist der Meinung, sie brauche jetzt nicht aufgegriffen zu werden. Jedenfalls müsse aber die Regelung über verbundene Geschäfte anders gefasst werden. Die Fraktion der FDP teile die Einschätzung zur Zeitplanung. In der Sache ist sie der Meinung, einer Regelung über verbundene Geschäfte bedürfe es nicht.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/8763 S. 11 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht ist an die geänderten Überschriften in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 sowie die veränderte Überschrift des § 483 anzupassen.

Zu Nummer 3 (§ 174 ZPO)

Es wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 2 und die dazu abgegebene Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 195 ZPO)

Es wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 2 und die dazu abgegebene Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 483 ZPO)

§ 483 passt die Modalitäten der Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen an die generelle Regelung für die mündliche Verhandlung in § 186 GVG-E (Artikel 20 Nummer 3) an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Zu Nummer 6 (§ 697 ZPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des bislang auf § 270 Abs. 2 zielenden Verweises in § 697 Abs. 2 Satz 2. Die Vorschrift des § 270 ist aufgrund der Änderung durch Artikel 1 Nr. 5 des Zustellungsreformgesetzes seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr in Absätze untergliedert, so dass der Verweis in § 697 entsprechend anzupassen ist.

Zu Artikel 16 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 66 e StPO)

§ 66e passt die Modalitäten der Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen an die generelle Regelung für die mündliche Verhandlung in § 186 GVG-E (Artikel 20 Nummer 3) an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Die Verweisung in § 66e Abs. 3 war auf § 66c in vollem Umfang zu erstrecken, da in geeigneten Fällen auch eine hör- oder sprachbehinderte Person den Eid mittels Nachsprechens der Eidesformel in der in § 66c für nicht hör- oder sprachbehinderte Menschen vorgesehenen Art und Weise leisten kann.

Zu Nummer 2 (§ 140 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den neuen Begriffen.

Zu Nummer 3 (§ 259 Abs. 2 StPO)

Auch hier war die Art der Verständigung entsprechend der Regelung in § 186 GVG-E (Artikel 20 Nummer 3), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zu konzipieren.

Zu Nummer 5 (§ 464 c StPO)

Der Wortlaut der Vorschrift war den künftig zu verwendenden Begrifflichkeiten sprachlich anzupassen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Zu Nummern 1 und 3

Über § 46 Abs. 1 ist bereits sichergestellt, dass die in § 186 und § 191a Abs. 1 GVG-E enthaltenen Regelungen zugunsten behinderter Menschen zum Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern und zur Zugänglichmachung von für sie bestimmten Schriftstücken in einer für sie wahrnehmbaren Form auch im Bußgeldverfahren sinngemäß gelten. Erfasst werden über § 46 Abs. 2 auch die Verwaltungsbehörden als Verfolgungsbehörden, da die §§ 186, 191a Abs. 1 GVG-E – ebenso wie dies für vergleichbare Fälle im GVG anerkannt ist – auch für die Staatsanwaltschaften anwendbar sind (siehe Begründung zu den §§ 186, 191a GVG-E). Der Entwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes enthält für Verwaltungsbehörden, die nicht Bußgeldbehörden sind, vergleichbare Regelungen.

Die für § 105 Abs. 1 und § 107 Abs. 3 vorgesehenen Änderungen enthalten die kostenrechtlichen Folgeregelungen für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Zum einen wird die bislang nur für das gerichtliche Bußgeldverfahren geltende grundsätzliche Freistellung von der Auslagenerhebung für Gebärdensprachdolmetscher auf das behördliche Bußgeldverfahren ausgedehnt. Zum anderen wird in Folge der Neuregelungen in § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG-E und Nr. 9005 GKGKV-E die damit bewirkte Freistellung von der Auslagenerhebung für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder und sehbehinderter Menschen herangezogen werden, ebenfalls auf das behördliche Bußgeldverfahren erstreckt; eine Ergänzung von § 105 Abs. 1 ist hier wegen § 46 Abs. 2 entbehrlich, da – wie erwähnt – § 191a Abs. 1 GVG-E auch für die Staatsanwaltschaft gilt.

Zu Artikel 19 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Nummer 1, 1a (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 –neu-, Abs. 2 Nr. 3 GvKostG)

Es wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 3

Auf die Begründung zu Artikel 29 wird verwiesen.

Zum bisherigen Artikel 20 (Änderung des Zustellungsreformgesetzes)

Geht inhaltlich in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, 3, 4 und 6 auf.

Zum neuen Artikel 20 (§ 22 c Abs. 1 GVG –neu -)

Zu Nummer 1

1. Den Amtsgerichten ist eine Reihe von Eilzuständigkeiten zugewiesen, die schon bisher Anlass dafür waren, dort einen richterlichen Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen einzurichten. Bei diesen Eilzuständigkeiten handelt es sich vor allem um die ermittlungsrichterliche Tätigkeit, insbesondere in Haftsachen, aber auch um Aufgaben des vorläufigen Rechtschutzes in Zivilverfahren einschließlich Familiensachen sowie in Eilfällen in Betreuungs- und Unterbringungssachen.

Die unterschiedliche Größe und personelle Ausstattung der Amtsgerichte sowie die Konzentration von Haftsachen auf einzelne Amtsgerichte hatte eine ungleichmäßige Belastung der Amtsrichter mit Bereitschaftsdiensten zur Folge. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung wurde durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1374) die Vorschrift des § 22 c in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügt. Dadurch wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen wahrnimmt (Bereitschaftsdienstkonzentration). Zu dem Bereitschaftsdienst sind nach bisherigem Recht ausschließlich die Richter der betroffenen Amtsgerichte heranzuziehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 – (BVerfGE 103, 142) entschieden, dass der Begriff der "Gefahr im Verzug" in Artikel 13 Abs. 2 GG eng auszulegen ist und die richterliche Durchsuchungsanordnung die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme sein muss. In der Regel müssen die Strafverfolgungsbehörden versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen. Zur Annahme von Gefahr im Verzug genügt nicht der allgemeine Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen. Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, im Rahmen des Möglichen die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu gewährleisten.

Die 72. Konferenz der Justizministerinnen und -minister (Trier 2001) hat mit großer Mehrheit darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer vermehrten Inanspruchnahme des richterlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der üblichen Dienstzeiten führen dürfte. Um eine gleichmäßigere Belastung der Richter über die dienstfreien Tage hinaus auch zu sonstigen dienstfreien Zeiten sicherzustellen, empfehle sich eine Erstreckung des § 22 c GVG auch auf dienstfreie Zeiten an Werktagen, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Richter des Landgerichts.

Der Ausschuss greift diese Anregung, die sachgerecht erscheint, auf. Bei zunehmender Belastung mit Bereitschaftsdiensten auch an Werktagen ist es geboten, den Ländern eine über die dienstfreien Tage hinausgehende Konzentrationskompetenz für den gerichtsübergreifenden amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst zu ermöglichen, die erforderlichenfalls auch eine Heranziehung der Richter des Landgerichts zulässt. Die Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse, insbesondere der Aufteilung der Gerichtsbezirke und der personellen Ausstattung der einzelnen Amtsgerichte, wird dabei am besten – wie bisher – durch eine Delegation auf Landesebene gewährleistet.

2. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

a) Die bisherige Beschränkung der Bereitschaftsdienstkonzentration auf die dienstfreien Tage wird aufgehoben. Dadurch soll die beabsichtigte gleichmäßigere Belastung aller Richter mit Bereitschaftsdiensten auch an normalen Werktagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten ermöglicht werden, ohne den bisherigen Geltungsbereich der Vorschrift im Übrigen einzuschränken. Die konkrete Ausgestaltung des konzentrierten Bereitschaftsdienstes ist Sache des nach § 22 c Abs. 1 Satz 4, 5 – neu – zuständigen Präsidiums. Dieses hat im Bereitschaftsdienstplan u.a. nähere Bestimmungen zu Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstzeitraums sowie weitere sachdienliche Regelungen zur Zuständigkeitsabgrenzung z.B. für den Fall zu treffen, dass der nach dem regulären Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter nach Beginn des Bereitschaftsdienstzeitraums noch im Gericht anwesend ist.

b) Die bisherige Form der Bereitschaftsdienstkonzentration im Wege der Zentralisierung bei einem einzigen Amtsgericht wird konzeptionell in der Weise erweitert, dass daneben wahlweise auch die Bereitschaftsdienstkonzentration in Form einer Pool-Lösung ermöglicht wird. In diesem Fall wird durch Landesrechtsverordnung lediglich bestimmt, dass für mehrere Amtsgerichtsbezirke ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird. Der von dem nach § 22 c Abs. 1 Satz 4, 5 – neu – zuständigen Präsidium zu beschließende Bereitschaftsdienstplan bestimmt dann nicht nur Namen und Zeitpunkt der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Richter, sondern darüber hinaus auch das zuständige Bereitschaftsdienstgericht, das zweckmäßigerweise dasjenige Amtsgericht sein wird, dem der jeweils zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Richter angehört. Auf diese Weise kann je nach Bedarf flexibler auf die Bedürfnisse der am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Richterschaft Rücksicht genommen und der logistische Aufwand verringert sowie auf eine breitere Basis gestellt werden.

c) Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 3 ermöglicht zusätzlich die Heranziehung der Richter des Landgerichts, dessen Bezirk die betroffenen Amtsgerichte angehören. Hiernach ist es Sache des Verordnungsgebers, auch unter Berücksichtigung der örtlichen und personellen Gegebenheiten, der generellen Belastung der Richter des Landgerichts mit Bereitschaftsdiensten und der Notwendigkeit einer Entlastung der Richter der Amtsgerichte zu entscheiden, ob auch die Richter des Landgerichts zum amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst heranzuziehen sind.

aa) Wird eine entsprechende Bestimmung durch den Verordnungsgeber getroffen, sind grundsätzlich sämtliche Richter des Landgerichts, also auch die Vorsitzenden Richter, zur Teilnahme am amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Heranziehung konkret erfolgt und unter welchen Umständen Ausnahmen zuzulassen sind, obliegt – wie auch im Übrigen – dem für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstplans nach § 22 c Abs. 1 Satz 4, 5 – neu – zuständigen Präsidium. Denkbar wäre insoweit etwa eine Regelung, nach der Richter auf Probe im ersten Jahr nach ihrer Ernennung vom Bereitschaftsdienst ausgenommen sind, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist.

bb) An der Anwendbarkeit des § 22 d im Geltungsbereich des § 22 c GVG soll sich auch für den Fall der Teilnahme der Richter des Landgerichts am amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst nichts ändern. Nach Sinn und Zweck des neu eingefügten § 22 c Abs. 1 Satz 3 werden die Richter des Landgerichts der Sache nach und formell als Amtsrichter tätig, so dass § 22 d auch in diesen Fällen anwendbar ist.

cc) Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob es für die Heranziehung der Richter des Landgerichts zum amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst auf der Grundlage des neu eingefügten § 22 c Abs. 1 Satz 3 der Übertragung eines weiteren Richteramtes im Sinne der §§ 27 Abs. 2 DRiG, 59 Abs. 2 GVG oder einer dienstlichen Abordnung nach Maßgabe des § 37 DRiG bedarf. Dagegen spricht, dass die genannten Vorschriften in erster Linie den Schutz der verfassungsrechtlich (Artikel 97 GG) verbürgten Unabhängigkeit der Richter in ihrem Verhältnis zur Justizverwaltung bezwecken. Darum geht es hier nicht. Denn den Landesregierungen wird keine Rechtsmacht eingeräumt, in den Arbeitsbereich des einzelnen Richters einzugreifen und auf seine konkrete Zuständigkeit Einfluss zu nehmen. Die vorgeschlagene Regelung betrifft vielmehr lediglich das Verhältnis der Richter zum Präsidium, dem – im Falle der Umsetzung durch den Landesverordnungsgeber – die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt wird, sie über das eigene Gericht hinaus zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen (vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Auflage 2001, § 22 Rdn. 16). Soweit demgegenüber im Schrifttum zum Teil die Ansicht vertreten wird, § 22 c Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG sei dogmatisch als Fall einer durch Gesetz vorgesehenen Übertragung eines weiteren Richteramtes im Sinne des § 27 Abs. 2 DRiG anzusehen (Wolf, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2001, § 22 c GVG Rdn. 3; Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2001, § 22 c GVG Rdn. 6; a.A. Kissel a.a.O.) führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass bei dieser Betrachtungswiese die Übertragung des weiteren Richteramtes unmittelbar durch die nach § 22 c Absatz 1 Satz 1 GVG zu erlassende Rechtsverordnung erfolgt und dazu grundsätzlich weder eine Ernennung im Einzelfall noch eine Zustimmung des betroffenen Richters erforderlich ist (Wolf a.a.O.; Zöller/Gummer a.a.O.; Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, § 27 Rdn. 12, Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Auflage 1995, § 27 Rdn. 19, 20; zur ähnlichen Fragestellung bei § 78 GVG vgl. Pfeiffer, Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Auflage 2001, § 78 GVG Rdn. 3; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 1999, § 78 GVG Rdn. 3).

d) Zur Erhöhung der Akzeptanz der zu treffenden Regelung sieht § 22 c Abs. 1 Satz 4 – neu – vor, dass die Aufstellung des Bereitschaftsdienstplans durch das zuständige Präsidium des Landgerichts künftig im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte zu erfolgen hat. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, geht die Zuständigkeit zur Aufstellung des Bereitschaftsdienstplans auf das Präsidium des Oberlandesgerichts über, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört.

e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagenen Regelungen bestehen nicht.

aa) Die Garantie des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bleibt weiterhin gewährleistet. Danach muss die Zuständigkeit des Richters im Voraus abstrakt-generell festgestellt werden. Nur die fundamentalen Zuständigkeitsregelungen muss der Gesetzgeber durch Parlamentsgesetz selbst aufstellen; ergänzend können Rechtsverordnungen und Geschäftsverteilungspläne der Gerichte hinzutreten. Durch die Einräumung der Möglichkeit, den Personaleinsatz flexibel zu gestalten, bleibt die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung unberührt.

Gerichtsorganisatorische Maßnahmen entsprechen dann den Anforderungen des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie abstrakt-generelle Regelungen darstellen, die im Voraus vollständig nach objektiven Kriterien die Zuständigkeit der Richter festlegen. Bereitschaftsdienstpläne genügen diesen Anforderungen, wenn u.a. Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes durch das zuständige Präsidium zeitlich klar fixiert werden. Konkurrenzprobleme zwischen verschiedenen Geschäftsverteilungsplänen und damit Unklarheiten über die Zuständigkeit können – wie bisher – ebenfalls nicht entstehen, weil durch § 22 c Abs. 1 Satz 4, 5 – neu – formell-gesetzlich angeordnet wird, dass für die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen der Bereitschaftsdienstkonzentration der Bereitschaftsdienstplan des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts maßgeblich ist.

bb) Die mit der Umsetzung des Entwurfs verbundene, dem Präsidium des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts obliegende Schaffung von Dienstzeitregelungen für Fälle des Bereitschaftsdienstes ist auch mit dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 GG) vereinbar. Zwar sind Richter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an allgemein festgesetzte Dienststunden gebunden. Anerkannt ist aber, dass dies nur gilt, soweit nicht bestimmte Tätigkeiten – zu denen auch die Bereitschaft für Eilsachen zählt – ihre Präsenz erfordern (BGHZ 113, 36, 40; BVerwGE 78, 211, 214).

cc) Den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebots (Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG) ist gleichfalls Genüge getan. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind auch nach Streichung der Begrenzung auf dienstfreie Tage hinreichend bestimmt. Die Ermächtigung zur Bestimmung eines Amtsgerichts (Absatz 1 Satz 1) und zur zusätzlichen Heranziehung der Richter des Landgerichts (Absatz 1 Satz 3 – neu –) beschränkt sich auf die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes. Von der Konzentrationsermächtigung darf ebenso wie von der Befugnis zur zusätzlichen Heranziehung der Richter des Landgerichts nur zum Zweck der Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten Gebrauch gemacht werden.

Zu Nummer 2 (Änderung der Überschrift des 15. Titels)

Anpassung an die Einfügung des neuen § 191a GVG-E.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 186)

Die Neufassung stellt zum einen klar, dass § 186 nicht nur gänzlich gehör- oder sprachlose, sondern auch hör- oder sprachbehinderte Beteiligte erfasst. Darüber hinaus wird die aus den verfassungs- und europarechtlichen Geboten des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens (Artikel 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), der Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) sowie - im strafprozessualen Bereich - aus den Vorgaben des Artikel 5 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention abgeleitete Verpflichtung des Gerichts, von der Möglichkeit einer direkten Verständigung (z. B. durch Zeichen- oder Gebärdensprache) vorrangig Gebrauch zu machen, stärker betont. Dies dient sowohl den Interessen der Rechtspflege, als auch zugleich der Integration von Menschen mit Behinderungen, denen auch vor Gericht die gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht werden soll.

Die Neuregelung beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich der Vorschrift, d.h. auf die sogenannten sensorischen Behinderungen. Der Bereich der sogenannten kognitiven (geistigen) Behinderungen wird - ebenso wie nach derzeitiger Rechtslage - nicht erfasst. Insoweit ist das Gericht nämlich bereits nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen stets verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, welche der jeweiligen Verfahrenssituationen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine sachgemäße, effektive Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten sicherzustellen (vgl. z.B. BGH NJW 1997, 2335 ff.). Ob und inwieweit angesichts dessen ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, bedarf der Prüfung.

Absatz 1 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass immer dann, wenn eine Verhandlung unter Beteiligung von hör- oder sprachbehinderten Personen erfolgt, diesen ein Wahlrecht zwischen schriftlicher oder mündlicher Verständigung oder der Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person zusteht. Dadurch wird den betroffenen Personen das Recht zur Disposition über ihre Verständigungsform eingeräumt.

Als Sprachmittler kommen nicht nur Gebärden-, Schrift- oder Oraldolmetscher in Betracht. Vielmehr kann die Verständigung auch mit Hilfe anderer, dem behinderten Menschen vertrauten Personen, die z.B. lautsprachbegleitende Gebärden, das Lormen oder die Methode der "gestützten Kommunikation" beherrschen, ohne formelle Dolmetscherfunktion erfolgen. Während Dolmetscher einen Eid dahingehend zu leisten haben, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden (§ 189), gilt dies nicht ohne weiteres für Personen mit dolmetscherähnlicher Funktion. Zwar kann es geboten sein, die Hilfsperson entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um eine Garantie für die Zuverlässigkeit der Übertragung oder Auskunft zu gewinnen, insbesondere wenn insoweit Bedenken bestehen. Die Vereidigung dieser Hilfsperson steht jedoch im Ermessen des Gerichts (BGH a.a.O.).

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass das in Satz 1 verankerte Recht der behinderten Person zur Disposition über die Verständigungsform den Anspruch auf Bereitstellung der hierfür zweckdienlichen technischen Hilfsmittel durch das Gericht einschließt. Als geeignete Kommunikationshilfen in diesem Sinne kommen z.B. Tonübertragungseinrichtungen (Höranlagen) in Betracht, bei denen die Verfahrensbeteiligten – gegebenenfalls mit Unterstützung eines technischen Kommunikationsassistenten – in dazu gehörige Mikrofone sprechen. Bei Taubblinden kann es geboten sein, die gesprochene Rede durch eine Hilfsperson simultan in Punktschrift auf einen Papierstreifen zu übertragen, der durch die behinderte Person abgetastet werden kann.

Absatz 1 Satz 3 soll sicherstellen, dass die hör- oder sprachbehinderte Person zwischen den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten frei wählen kann. Die Belehrung hat in mündlicher oder schriftlicher Form oder, wenn keine solche Verständigungsmöglichkeit gegeben ist, mit Hilfe einer zur Übersetzung geeigneten Person zu erfolgen.

Absatz 2 regelt zum einen den Fall, dass die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, und schränkt das Wahlrecht andererseits im Interesse der Rechtspflege ein. In Fällen, in denen eine gewünschte schriftliche Verständigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann das Gericht, wenn dies Erfolg verspricht, die Hinzuziehung eines Dolmetschers anordnen. Umgekehrt kann das Gericht eine schriftliche Verständigung z. B. dann verlangen, wenn und soweit eine Verständigung durch Sprachmittler nicht möglich ist, weil die hör- oder sprachbehinderte Person einer Zeichen- oder Gebärdensprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist und auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel keine ausreichende anderweitige Verständigung erfolgen kann. Der mit der Hinzuziehung von Sprachmittlern oder dem Einsatz technischer Hilfsmittel verbundene Aufwand wird – wie sich aus Absatz 1 Satz 1 und 2 ergibt – als solcher nur im Ausnahmefall als unverhältnismäßig angesehen werden können.

Diese Grundsätze gelten auch für die Teile des Strafverfahrens, die in der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft liegen (Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren).

Zu Nummer 4 (Aufhebung des § 187)

Die Vorschrift, die - von sprachlichen Änderungen abgesehen - seit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht verändert wurde, läuft in der gerichtlichen Praxis weitgehend leer. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 187 Abs. 1, wonach es in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ob es einer gehörlosen Partei bei der mündlichen Verhandlung den Vortrag gestattet, ist dieses Ermessen aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. die Begründung zu Nummer 3) regelmäßig auf Null reduziert; im Strafverfahren ist die Vorschrift wegen der vorgehenden §§ 243 und 258 StPO ohnehin nicht anzuwenden. Danach ist einer hörgeschädigten Partei der Vortrag nach Maßgabe des § 186 im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren stets zu gestatten.

Entsprechendes gilt für § 187 Abs. 2. Im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) ist neben dem Rechtsanwalt auch der Partei auf Verlangen das Wort zu erteilen (§§ 85 Abs. 1 Satz 2, 137 Abs. 4 ZPO), was auch einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei nicht verwehrt werden kann. § 185 schreibt in einem solchen Fall - wenn die beteiligten Personen nicht sämtlich der fremden Sprache mächtig sind - die Hinzuziehung eines Dolmetschers vor. Von dieser Verpflichtung entbindet § 187 Abs. 2 das Gericht nicht. Die Vorschrift besagt nur soviel, dass das Gericht nicht gezwungen werden kann, eine nicht in deutscher Sprache abgegebene Erklärung ohne Dolmetscher entgegenzunehmen. Dies ergibt sich indessen bereits aus § 184, so dass ein gesondertes Regelungsbedürfnis gleichfalls nicht besteht.

Zu Nummer 5 (Einfügung eines neuen § 191a)

Zu § 191a Abs. 1

Absatz 1 verpflichtet die Gerichte, die von ihnen erstellten Schriftstücke (Entscheidungen, Verfügungen u.ä.) blinden und sehbehinderten Menschen auf besonderen Antrag zusätzlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zu übermitteln, soweit diese Schriftstücke nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnungen zu ihrer Kenntnisnahme bestimmt sind und die zusätzliche Übermittlung zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Letzteres kann zu verneinen sein, wenn eine blinde oder sehbehinderte Person im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Im übrigen bestimmt sich der Umfang des Anspruchs nach den individuellen Fähigkeiten der betroffenen Person. So kann etwa die Übersendung eines Dokuments in elektronischer Form ausreichend sein, wenn die blinde oder sehbehinderte Person über einen Internetzugang sowie über einen Computer mit Braille-Zeile oder Sprachausgabe verfügt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Teile des Strafverfahrens, die in der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft liegen (Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren).

Für die zusätzliche Übermittlung in behindertengerechter Form sind besondere Auslagen nicht zu erheben.

Die Vorschriften der Prozessordnungen über Formen, Fristen und Zustellungen werden durch den Anspruch nach Absatz 1 nicht berührt. Die Folgen einer unverschuldeten Fristversäumnis können im Rahmen der geltenden Präklusionsregeln und der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand korrigiert werden.

Zu § 191a Abs. 2

In Absatz 2 wird das Bundesministerium der Justiz verpflichtet, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Voraussetzungen, zur Art und Weise sowie zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der Geltendmachung ihres prozessualen Anspruchs auf zusätzliche Übermittlung von Dokumenten in behindertengerechter Form zu treffen. Hierbei soll auch eine Regelung über Schriftstücke getroffen werden können, welche die Parteien zur Akte reichen.

Zum neuen Artikel 21 (§ 16 a EGGVG –neu-)

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof als Kontaktstelle auf Bundesebene, der die Koordinierung zwischen den von den Ländern zu benennenden Kontaktstellen sicherstellt. Dabei handelt es sich im wesentlichen darum, Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten an die jeweils auf Landesebene zu errichtende örtlich zuständige Kontaktstelle weiterzuleiten und der Kommission als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Letzteres ist insbesondere beim Aufbau des öffentlichen Informationssystems nach Artikel 14 ff. der Entscheidung notwendig. Ein Direktionsrecht des Bundes gegenüber den Ländern besteht insoweit jedoch nicht.

Nach Artikel 2 Abs. 2 der Entscheidung hat ein Mitgliedstaat, der mehrere Kontaktstellen benennt, die geeigneten Koordinationsmechanismen zwischen diesen sicherzustellen. Das kann am Besten durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erfolgen. Der Begriff Koordinierung schließt - wie im EG-Bereich üblich - auch eigene Sacharbeit mit ein (z. B. Sitzungswahrnehmung, Mitarbeit beim Aufbau des Informationssystems für die Öffentlichkeit); die Einzelheiten werden zwischen den Justizverwaltungen von Bund und Ländern geklärt.

Zum neuen Artikel 22 (Änderung des § 36 b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes)

Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 soll den Landesregierungen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermöglicht werden, die Ermächtigung zum Erlass der in Satz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

Zum neuen Artikel 23 (Änderung des § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte)

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zum sogenannten Vorsitzenden-Quorum (§ 21 a Abs. 2 Satz 2 a.F. GVG) und zur Blockwahl (§ 21 b Abs. 2 a.F. GVG) aufgehoben worden. Als Folge davon besteht keine Veranlassung mehr dafür, dass zwingend die vorgeschriebene Zahl von Richtern gewählt werden muss. § 21 b Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte bringt dies durch die Formulierung zum Ausdruck, dass jeder Wahlberechtigte "höchstens" die vorgeschriebene Zahl von Richtern wählt.

Bei der vorgeschlagenen Änderung des § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte handelt es sich um eine klarstellende Folgeänderung, mit der die Vorschrift für die Urnenwahl an den Regelungsgehalt des geänderten § 21 b Abs. 2 GVG angepasst werden soll, ebenso wie dies für die Briefwahl in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung bereits geschehen ist.

Zum neuen Artikel 24 (Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege)

Artikel 24 ändert Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege und verlängert damit die Geltungsdauer der Bestimmungen des § 76 Abs. 2 GVG und des § 33b Abs. 2 JGG bis Ende des Jahres 2004.

Nach § 76 Abs. 2 GVG und § 33b Abs. 2 JGG können die großen Strafkammern und die großen Jugendkammern bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen, dass sie in der Hauptverhandlung in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind, sofern nicht die Strafkammer als Schwurgericht entscheidet oder Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheinen lassen. Die sogenannte Besetzungsreduktion wurde mit dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege zunächst bis zum 28. Februar 1998 befristet eingeführt. Mit Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wurde ihre Geltungsdauer bis 31. Dezember 2000 verlängert. Über die in diesem Zeitraum gewonnenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Februar 2000 dem Deutschen Bundestag einen Erfahrungsbericht über die Besetzungsreduktion vorgelegt (BT-Drs. 14/2777). In dem Bericht kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sich die Besetzungsreduktion in der Praxis bewährt habe, da sie der Justiz eine Ausschöpfung ihrer Binnenreserven bei gleichzeitiger Sicherung der hohen Qualität richterlicher Entscheidungsfindung ermögliche. Daraufhin wurde die Regelungen durch das Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756) um weitere zwei Jahre bis Ende des Jahres 2002 verlängert.

Die großen Strafkammern machen nach wie vor in hohem Maße in den dafür geeigneten Fällen von der Besetzungsreduktion Gebrauch. Ein Auslaufen dieser Regelungen zum Ende des Jahres 2002 würde dazu führen, dass die großen Strafkammern ab 2003 ausnahmslos in voller Besetzung zu entscheiden hätten, was zu einer Mehrbelastung führen und gerichtsorganisatorische Maßnahmen noch im Jahr 2002 erfordern würde. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen der § 76 Abs. 2 GVG, § 33b Abs. 2 JGG ist daher geboten.

Die Fortgeltung der Besetzungsreduktion soll auf weitere zwei Jahre befristet werden. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die Möglichkeit einer Reform des Strafverfahrens, deren Ziel es sein soll, die Verfahren ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung auf die jeweils entscheidenden Fragen zu konzentrieren. Die geplante Reform weist Verbindungen zu den Regelungen über die Besetzung der Spruchkörper auf, die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu überprüfen sein werden. Die bewährten Vorschriften sollen daher als Übergangslösung verlängert werden, um sie dann im Zusammenhang mit einer möglichen Reform des Strafverfahrens in ein schlüssiges Gesamtkonzept einzupassen.

Zum neuen Artikel 25 (Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen)

Zu Absatz 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 – Änderung der Inhaltsübersicht

Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat das BGB eine Inhaltsübersicht. Diese ist an die Einfügung des neuen § 105a anzupassen. Zu streichen war auch die Überschrift des fortgefallenen § 828.

Zu Nummer 2 – Einfügung von § 105a

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht von der Regel aus, dass jeder Mensch geschäftsfähig ist. Es normiert deshalb nur als Ausnahme, wann jemand geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat (§ 104 Nr. 1) oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist deshalb ausnahmslos nichtig, wie § 105 dies zum Schutz der betroffenen Personen folgerichtig anordnet. Unerheblich ist, ob sie rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist oder ob die Interessen des Geschäftsunfähigen völlig gewahrt wurden. Der Geschäftsunfähige kann folglich nicht wirksam rechtsgeschäftlich handeln. Leistungen, die zur Erfüllung eines nichtigen Rechtsgeschäfts erbracht worden sind, müssen nach Bereicherungsrecht grundsätzlich rückabgewickelt werden.

Hier setzt der vorliegende Gesetzentwurf an. Er konzentriert sich auf die "natürliche" ", d.h. die nicht altersbedingte, Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2. Eine diesbezügliche Änderung des Rechts der Geschäftsunfähigkeit in Richtung einer differenzierteren Behandlung geistig behinderter Menschen ist seit längerem in der Diskussion. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsunfähigkeit Volljähriger und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Willenserklärungen nach § 105 BGB dem Schutz der Betroffenen dienen. Sie gehen von einem bestimmten Grad geistiger Behinderung aus, den die Rechtsordnung in der Wirklichkeit vorfindet und der nicht durch Normen aus der Welt geschaffen werden kann. Diese Ausgangslage ist bei allen Überlegungen zur Verbesserung der rechtlichen Stellung von Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen.

Der Entwurf greift diesen Gedanken auf, indem in einem neuen § 105a die Rechtsfolgen bei der Vornahme von Alltagsgeschäften durch Geschäftsunfähige neu gefasst werden, wobei sich die Neueinfügung nur auf die volljährigen Geschäftsunfähigen erstreckt. Bei der Regelung des § 105a bleibt die in § 104 Nr. 2 statuierte Definition der natürlichen Geschäftsunfähigkeit ebenso unberührt wie die in § 105 Abs. 1 niedergelegte Rechtsfolgenbestimmung der Nichtigkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen. Bewusst stellt § 105a nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ab, sondern fingiert lediglich einen wirksamen, erfüllten Vertrag im Hinblick auf bewirkte Leistung und deren Gegenleistung.

Dem Geschäftsunfähigen wird die Möglichkeit eröffnet, Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können, in Ansehung von Leistung und Gegenleistung wirksam vorzunehmen. Die Rückabwicklung von erbrachter Leistung und Gegenleistung ist ausgeschlossen, sobald diese bewirkt sind. Diese Regelung lehnt sich an die vor allem aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannte Wirksamkeit sog. "necessaries"-Verträge an.

Der Kreis der von § 105a erfassten Geschäfte betrifft sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Geschäfte. Auf existenznotwendige Geschäfte im engsten Sinne wird dabei nicht abgestellt. Das Tatbestandsmerkmal "täglich" verlangt nicht, dass das in Betracht kommende Geschäft notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verkehrsauffassung das Geschäft zu den alltäglichen Geschäften zählt. In Betracht kommen etwa:

- Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs wie einfache, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- bzw. Genussmittel, die nach Menge und Wert das übliche Maß nicht übersteigen (z. B. Lebensmittel), kosmetische Artikel (z. B. Zahnpasta), einfache medizinische Produkte (z. B. Halsschmerztabletten), Presseerzeugnisse (z. B. Illustrierte), Textilien,

- einfache Dienstleistungen (z. B. Friseur, Versendung von Briefen, Museumsbesuch, Fahrten mit dem Personennahverkehr).

Die Leistung muss mit geringen Mitteln, typischerweise als Barzahlung, bewirkt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsunfähigen dürfen jedoch nicht als Kriterium herangezogen werden, da dies die Sicherheit des Rechtsverkehrs deutlich erschweren würde und wohl auch gerichtliche Verfahren infolge der Rechtsunsicherheit nach sich ziehen könnte. Als Orientierung kann deshalb das durchschnittliche Preis- und Einkommensniveau dienen. Der Wert bezieht sich jeweils auf den Vertragsschluss insgesamt. Werden beispielsweise mehrere Dinge mit ein und demselben Kauf erworben, so ist die Summe des Gesamtkaufpreises maßgeblich. Diese Regelung dient dem Schutz des Geschäftsunfähigen vor Verschwendung und gewährleistet, dass für den Geschäftsunfähigen die Angelegenheit auch im Hinblick auf die Zahl einzelner Vertragspositionen überschaubar bleibt.

Satz 1 fingiert einen wirksamen Vertrag in Ansehung von Leistung und Gegenleistung, sobald diese bewirkt sind. Mit dieser Fiktion wird lediglich eine Rückforderung von bewirkter Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen, sobald diese bewirkt sind. Der "Vertrag" ist jedoch nicht von Anfang an wirksam, so dass keine gegenseitigen Vertragspflichten, die dem Schutz des Geschäftsunfähigen zuwiderlaufen könnten, begründet werden.

Satz 1 geht dabei davon aus, dass eine Bewirkung von Leistung und Gegenleistung durch den Geschäftsunfähigen möglich sein muss, da nur dann die in Satz 1 angeordnete Fiktionswirkung eintreten kann. Daraus ergibt sich, dass für die Zwecke von Satz 1 die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes bzw. der Erfüllungsgeschäfte, mit denen typischerweise die Bewirkung der Leistungen vollzogen wird, nicht ihrerseits daran scheitern darf, dass der Geschäftsunfähige keine wirksame Willenserklärung abgeben kann. Die Bewirkung der von dem Geschäftsunfähigen erbrachten oder entgegen genommenen Leistungen ist also nicht dadurch ausgeschlossen, dass er geschäftsunfähig ist.

Satz 2 ordnet an, dass die Fiktionswirkung des Satzes 1 nicht eingreift, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht. Dadurch wird der aus § 1903 bekannte Grundgedanke, dass der Betreute unter bestimmten Umständen vor sich selbst geschützt werden muss, auf den Geschäftsunfähigen übertragen. Die angesetzte Schwelle ist bewusst hoch; in diesem Fall bleibt es bei der Nichtigkeitsfolge des § 105, auch wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Fiktion eines wirksamen Vertrags nach Satz 1 vorlägen. Satz 2 bewirkt damit, dass der Schutz des Geschäftsunfähigen im Rechtsverkehr, der im Rahmen von Satz 1 zurückgenommen ist, nicht dadurch konterkariert wird, dass der von § 105 Abs. 1 bezweckte Schutz selbst im Fall der in Satz 2 genannten Umstände, einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen des Geschäftsunfähigen, nicht mehr greifen könnte.

Vorbemerkung zu Nummer 3 bis 18

1. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Sache Heininger ./. Hypo Vereinsbank (Rechtssache C-481/99) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften weder generell ausgeschlossen noch befristet werden darf. Diesen Vorgaben entspricht die deutsche Rechtslage nicht:

Haustürgeschäfte sind zwar nach § 312 BGB n. F. widerruflich. Nach § 312a BGB n. F. sollte dies aber nicht für Verbraucherdarlehensverträge gelten. Sie sollten auch in einer Haustürsituation nur nach § 495 BGB n. F. widerruflich sein. Für die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts ist diese Frage allerdings nur von marginaler Bedeutung, weil die Bedingungen für die Ausübung beider Widerrufsrechte in den §§ 355 bis 359 BGB n. F. nunmehr einheitlich geregelt sind. Von Bedeutung ist die Frage, wonach sich das Widerrufsrecht richtet, aber für Immobiliardarlehensverträge. Das Verbraucherdarlehensrecht schließt nämlich für solche Verträge in § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. das Widerrufsrecht nach § 495 BGB n. F. generell aus, selbst wenn die Verträge in einer Haustürsituation geschlossen worden sind. Dies ist nach dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs EG-rechtlich unzulässig. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. April 2002 (XI ZR 32/99) die Auslegungsspielräume des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und anderen Geschäften genutzt und entschieden, dass Immobiliardarlehensverträge, die Haustürgeschäfte sind, widerruflich sein müssen.

Des weiteren erlischt nach § 355 Abs. 3 BGB n. F. das Widerrufsrecht sechs Monate nach Abschluss des Vertrags oder, wenn es sich um Warenlieferungen handelt, sechs Monate nach Lieferung der Ware. Hierfür ist gleichgültig, ob der Unternehmer seine Pflicht zur Information des Verbrauchers und zur Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß erfüllt hat oder nicht. Auch dies entspricht nicht den EG-Vorgaben. Ein derartiges Erlöschen des Widerrufsrechts hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

2. Änderungsbedarf

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss daher das deutsche Recht geändert werden. Zunächst muss die Widerruflichkeit von Immobiliardarlehensverträgen, die Haustürgeschäfte sind, sichergestellt werden. Des weiteren ist die derzeitige Erlöschensfrist des § 355 Abs. 3 BGB n. F. an die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs anzupassen.

Beides wird mit den vorgeschlagenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erreicht.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 312a)

§ 312a regelt die Abgrenzung des Widerrufsrechts nach § 312 zu Widerrufsrechten nach anderen Vorschriften. Die Abgrenzung war mit der bisher gewählten Formulierung nicht lückenlos. Vor allem aber hatte sich die Frage ergeben, wieweit der in dieser Vorschrift bestimmte Vorrang des Verbraucherdarlehensrechts vor dem Haustürwiderrufsrecht reicht. Es ist erwogen worden, in § 312a zu bestimmen, dass der Vorrang des Verbraucherdarlehensrecht nicht für Immobiliardarlehensverträge, die zugleich Haustürgeschäfte sind, gilt. Das hätte aber dazu geführt, dass Verbraucherdarlehensverträge nach unterschiedlichen Vorschriften widerruflich gewesen wären, je nach dem, für welche Vertriebsform sich der Darlehensgeber entschieden hätte. Diese unterschiedliche Behandlung wäre nicht zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen unabhängig von der Vertriebsform wegen des in dem Geschäft selbst liegenden Risikos eingeführt hat. Die Widerruflichkeit von Immobiliardarlehensverträgen muss und soll daher im Verbraucherdarlehensrecht geregelt werden.

In § 312a soll deshalb jetzt eindeutig geregelt werden, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 ausscheidet, wenn dem Verbraucher bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356 BGB bzw. nach den §§ 11 oder 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zusteht. Diese Abgrenzung dient der systematischen Klarheit. Sie schmälert aber nicht das Schutzniveau. Denn die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sind im Wesentlichen gleich. Unterschiede ergeben sich nur daraus, dass die für bestimmte Vertragstypen geregelten Widerrufsrechte für den Verbraucher in dem einen oder anderen Punkt günstiger sind.

Aus der Formulierung "zusteht" ergibt sich, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 nur gilt, wenn nach den anderen Vorschriften ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auch tatsächlich gegeben ist. Ist das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen, bleibt dagegen das Widerrufsrecht nach § 312 erhalten. Ein Beispiel wäre ein Kleindarlehen bis zu einem Betrag von 200 Euro: Hier wäre ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB ausgeschlossen, da § 491 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge und damit auch die Vorschrift des § 495 auf solche Darlehensverträge keine Anwendung finden. Hier würde also dem Verbraucher im Sinne von § 312a in der vorgeschlagenen neuen Fassung nach Maßgabe anderer Vorschriften kein Widerrufsrecht "zustehen", so dass das Widerrufsrecht nach § 312 erhalten bliebe mit der Folge, dass ein solcher Kleindarlehensvertrag unter den Voraussetzungen des § 312 widerruflich wäre.

Steht dem Verbraucher aber ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu, so kommt es nicht darauf an, ob er die für dessen Ausübung bestimmten Bedingungen im Einzelfall auch eingehalten hat. Einem Verbraucher, der etwa die Widerrufsfrist nach §§ 495, 355 Abs. 2 versäumt hat, "steht" dennoch ein Widerrufsrecht im Sinne von § 312a in der vorgeschlagenen Fassung "zu", weil er widerrufen konnte, auch wenn er von diesem Recht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 312d)

Bei Fernabsatzverträgen ergibt sich ein ähnliches Abgrenzungsproblem, wie es § 312a für Haustürgeschäfte lösen soll. Einige Fernabsatzverträge fallen nämlich gleichzeitig unter die §§ 499 bis 507 mit der Folge, dass für solche Verträge ohne eine entsprechende Abgrenzungsnorm ein doppeltes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (nämlich nach § 312d einerseits und nach §§ 495, 503 andererseits) bestehen würde. Dies ist nicht zweckmäßig. Deshalb soll das spezielle Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge hinter dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auf Grund der §§ 499 bis 507 (in Verbindung mit § 495) zurücktreten. Dies entspricht strukturell dem § 312a in der vorgeschlagenen Fassung.

Im Unterschied dazu ist das Widerrufsrecht nach § 312d in einem Punkt günstiger als das Widerrufsrecht nach § 495 bzw. das Rückgaberecht nach § 503. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich für das Widerrufsrecht nach § 495 mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung, beim Widerrufsrecht nach § 312d aber gemäß dessen Absatz 2 erst mit Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2. Dieser Fristbeginn ist durch die Fernabsatzrichtlinie für alle in deren Anwendungsbereich fallende Verträge zwingend vorgegeben und muss daher auch für Verträge nach §§ 499 bis 507 erhalten bleiben. Dies geschieht mit Absatz 5 Satz 2.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 346)

Die Neufassung des § 346 BGB stellt sicher, dass der Verbraucher nicht den Vertragszins zahlen muss, wenn er nur einen niedrigeren oder gar keinen Gebrauchsvorteil hatte. Indem dieser Nachweis ermöglicht wird, muss der Verbraucher künftig bei einem geringeren Gebrauchsvorteil nur einen geringeren Zins zahlen. Wenn er gar keinen Gebrauchsvorteil hatte, entfällt die Zinspflicht ganz.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 355 Abs. 3)

Vorbemerkung

Wie oben ausgeführt, kann § 355 Abs. 3 in der geltenden Form nicht weiter bestehen. Um diese Vorschrift den sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rechtssache C-481/99) ergebenden Vorgaben anzupassen, sind zwei unterschiedliche Wege erwogen worden:

–- Zunächst wäre es möglich, den Rechtszustand vor dem 1. Januar 2002 wieder herzustellen und die Rechtslage bei unterlassener oder unvollständiger Widerrufsbelehrung unterschiedlich zu gestalten: Bei Haustürgeschäften müsste das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 unbefristet bestehen. Bei den verwandten Fernabsatzgeschäften würde es demgegenüber nach Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des Vertrags über eine Dienstleistung bzw. der Lieferung der vereinbarten Ware erlöschen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen würde das Widerrufsrecht ein Jahr nach Abschluss des Vertrages erlöschen, jedoch nur dann, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag nicht gleichzeitig auch ein Haustürgeschäft ist. Bei Verbraucherdarlehen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, würde demnächst zusätzlich bestimmt werden müssen, dass das Widerrufsrecht nicht mehr besteht, wenn der Vertrag vollständig abgewickelt worden ist. Dies sieht der sich in der Schlussphase der Beratungen befindliche Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vor. Bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen schließlich würde das Widerrufsrecht einen Monat nach beiderseits vollständiger Leistung erlöschen.

–- Als Alternative bietet sich eine einheitliche Lösung auf dem Niveau der Haustürwiderrufsrichtlinie an. Das würde bedeuten, dass bei einer unvollständigen oder ausgebliebenen Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Der zweite Lösungsansatz ist vorzuziehen und wird mit den vorgeschlagenen Änderungen verfolgt. Die Unübersichtlichkeit des bisherigen Rechts und die fehlende innere Rechtfertigung für die unterschiedlichen Regelungen hatten den Gesetzgeber bewogen, mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) die unterschiedlichen Lösungsansätze zu vereinheitlichen und eine für alle Fälle gerechte Lösung zu finden. Wollte man diese Lösung jetzt wieder herstellen, müssten die Regelungen noch viel differenzierter ausfallen, weil der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 eine sehr strenge Auslegung der Haustürwiderrufsrichtlinie vorgegeben hat, die zu zusätzlichen Differenzierungen zwingt. Das Recht würde noch unübersichtlicher, als es bisher schon war. Die Unterschiedlichkeit der Regelungen wäre für den Bürger noch viel weniger nachvollziehbar, als sie es bisher schon war.

Eine einheitliche Lösung ist aber nur möglich, wenn das Ausbleiben oder die Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht läuft. Ein solches Modell ist dem Unternehmer zuzumuten, wenn die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht leicht und sicher möglich ist. Das ist gegenwärtig indessen nicht immer sichergestellt. Denn der Unternehmer muss den Verbraucher über die Einzelheiten des Widerrufsrechts belehren und ihm seine Rechte im Einzelnen deutlich machen, ohne dass er dabei auf ein Muster zurückgreifen kann. Dabei können auch dem – in jeder Hinsicht rechtstreuen - Unternehmer Fehler unterlaufen. Er hat auch keine Rechtssicherheit über die Frage, wie er die Belehrung vollständig und richtig erteilen kann. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, hat indessen der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche den Artikel 245 eingestellt. Diese Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, Inhalt und Gestaltung der Widerrufsbelehrung in einem Muster vorzugeben. Diese Ermächtigung soll jetzt genutzt werden. Es ist vorgesehen, ein Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung festzulegen, welches die Unternehmer verwenden können, wenn sie sicher gehen wollen. Dann ist es aber auch gerechtfertigt und zumutbar, dass die Frist nicht läuft, wenn der Unternehmer das vorgegebene Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung nicht verwendet und auch sonst nicht ordnungsgemäß belehrt.

Die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 beziehen sich dagegen nicht auf unvollständig erteilte Informationen im Rahmen von Fernabsatz- oder Teilzeit-Wohnrechteverträgen und die auch insoweit geltende Erlöschensfrist des § 355 Abs. 3. Bei Fernabsatzverträgen beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 nach § 312d Abs. 2 nämlich auch nicht zu laufen, wenn dem Verbraucher nicht sämtliche Informationen übermittelt worden sind. Gemäß § 355 Abs. 3 erlischt freilich das Widerrufsrecht in jedem Fall, also unabhängig davon, ob der Verbraucher alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erhalten hat oder nicht, sechs Monate nach Vertragsschluss oder, wenn der Vertrag die Lieferung einer Ware zum Gegenstand, sechs Monate nach Eingang der Ware beim Empfänger. Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber – wie in der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich vorgesehen - dem Interesse des Unternehmers Rechnung, auch bei Fehlern in der Unterrichtung des Verbrauchers zu einem gewissen Zeitpunkt Sicherheit über den Bestand oder Nichtbestand des Vertrags erlangen zu können. Diesem Interesse des Unternehmers darf der Gesetzgeber bei den Informationspflichten auch weiterhin Rechnung tragen. Eine Änderung des § 355 Abs. 3 ist daher nur im Hinblick auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung geboten.

Zum neuen Satz 3

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 darf der Gesetzgeber das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht vorsehen, wenn der Verbraucher nicht oder nicht vollständig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Diesen Vorgaben trägt der neue Satz 3 Rechnung. Er bestimmt, dass ein Erlöschen des Widerrufsrechts nicht eintritt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine Belehrung gänzlich ausgeblieben ist. Hierunter fällt aber zum anderen auch der Unternehmer, der den Verbraucher zwar belehrt, diese Belehrung aber unvollständig, fehlerhaft oder undeutlich gestaltet. Ordnungsgemäß ist eine Belehrung dann, wenn sie dem in der Verordnung nach Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche festgelegten Muster oder auch ohne Verwendung dieses Musters den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Anwendungsbereich der Vorschrift reduziert sich damit auf Fehler bei der Unterrichtung des Verbrauchers etwa nach § 312d Abs. 2 oder § 485 Abs. 2.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 358 Abs. 3)

Durch die bei Nummer 8 zu erläuternde Änderung des § 491 wird bewirkt, dass Immobiliardarlehensverträge generell widerruflich sind. Das hat zur Folge, dass auch die Vorschriften über verbundene Geschäfte auf solche Darlehensverträge anwendbar werden. Der Bundesgerichtshof hat indes in seinem Urteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99 Umdruck Seite 24 ff.) entschieden, dass für Fälle, auf die das frühere Verbraucherkreditgesetz zur Anwendung kommt, die Anwendung des § 9 des Verbraucherkreditgesetzes auf nach § 2 des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufliche Immobiliardarlehensverträge gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes ausgeschlossen ist. Mit der Frage, ob diese Regelung mit Rücksicht auf die jetzt gegebene Widerruflichkeit eines Teils der Immobiliardarlehensverträge einschränkend ausgelegt werden muss, hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt. Für die Ausgestaltung des künftigen Rechts ist entscheidend, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) deutlich gemacht hat, dass die Vorschriften über verbundene Geschäfte generell immer dann zur Anwendung kommen sollen, wenn dem Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB eingeräumt ist. Hiermit hat der Gesetzgeber einen Rechtsgedanken aufgegriffen, der schon nach bisherigen Recht in wenn auch verstreuten Einzelregelungen in § 9 des Verbraucherkreditgesetzes, § 4 des Fernabsatzgesetzes und § 6 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes zum Ausdruck gekommen war. Auf den neuen allgemein geltenden Regelungen der §§ 358, 359 BGB ist für die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aufzubauen.

Ohne eine entsprechende Ergänzung wäre die Verbindung eines Immobiliardarlehensvertrags jedoch mit dem finanzierten Geschäft gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 immer dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Immobilienverkäufers bedient. Speziell die in der Immobilienfinanzierung tätigen Kreditinstitute sind in der Mehrzahl der Fälle darauf angewiesen, sich in irgendeiner Form der Mitwirkung des Veräußerers zu bedienen. So ist zum Beispiel eine Immobilienfinanzierung regelmäßig nicht ohne die Bereitschaft des Verkäufers darstellbar, dem Erwerber eine Finanzierungsvollmacht zur Belastung des Grundstücks zu erteilen. Auch ist zu berücksichtigen, dass gerade die auf die Finanzierung von Immobilien spezialisierten Kreditinstitute keine oder lediglich wenige Filialen haben. Würde man es hier bei der allgemeinen Vermutungsregelung des § 358 Abs. 3 Satz 2 belassen, wäre die Mehrzahl der Immobiliardarlehensverträge als verbundenes Geschäft zu behandeln, ohne dass dies in einer finanziellen Verbundenheit oder einem Zusammenwirken des Kreditinstituts mit dem Verkäufer eine innere Rechtfertigung finden würde. Es bedarf deshalb einer Sonderregelung, die an diese innere Rechtfertigung der Durchgriffshaftung anknüpft. Dazu sollen die einschlägigen Fallgruppen ausdrücklich genannt werden. Die eine betrifft – wie auch § 358 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 – die Situation, dass der Darlehensgeber selbst das zu finanzierende Objekt anbietet. Die zweite betrifft Fälle, in denen der Darlehensgeber durch Zusammenwirken mit dem Verkäufer (in der Terminologie des § 358 dem Unternehmer) den Erwerb der Immobilie fördert. Wenn sich ein Darlehensgeber so in Planung und/oder Durchführung des finanzierten Projekts einschaltet, verlässt er seine Rolle als Kreditgeber und kann dann auch nicht erwarten, nur in dieser Rolle behandelt zu werden. Um den Rechtsanwendern Auslegungshilfen zu geben, werden zwei typische Fälle solchen Zusammenwirkens im Text der Vorschrift als Beispiele genannt. Das ist zunächst der Fall, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher zum finanzierten Geschäft rät (BGH, NJW 1980, 43; NJW-RR 1992, 882). Sodann gehören hierzu die Fälle, in denen der Darlehensgeber beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er habe das Geschäft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (also nicht nur im eigenen Interesse der Besicherung wegen) mit positivem Ergebnis geprüft (BGH, NJW 1992, 2560). Diese beiden Fallgruppen prägen das Anforderungsprofil für die Annahme eines verbundenen Geschäfts vor. Sie sollen und können aber nicht abschließend sein. Deshalb sieht die Vorschrift eine Auffangregelung vor. Danach ist eine wirtschaftliche Einheit von Immobiliardarlehensvertrag und finanziertem Geschäft auch anzunehmen, wenn der Darlehensgeber in sonstiger Weise den Erwerb der Immobilie durch Zusammenwirken mit dem Verkäufer fördert. Hierfür genügt aber nicht jedwede Förderung. Ohne eine besondere Regelung dieser Frage könnte eine solche nämlich bereits darin zu sehen sein, dass der Darlehensgeber die Herstellung der Immobilie dadurch ermöglicht hat, dass er auch dem Bauträger ein Darlehen ausgereicht hat. Auch die grundsätzliche Bereitschaft, Erwerbern – bei entsprechender Bonität – ein Darlehen zu geben, könnte dann als Förderung verstanden werden. Ein solches Verhalten eines Kreditinstituts ist allerdings unbedenklich und soll nicht zum einem Durchgriff führen, weil und wenn der Darlehensgeber hierdurch seine Rolle als Kreditgeber nicht überschreitet, sondern in dieser Rolle bleibt. Daher sieht die Vorschrift vor, dass der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen (an den Verbraucher, aber auch an den Verkäufer) hinausgehen muss. Macht er sich das Erwerbsinteresse des Verkäufers ganz oder teilweise zueigen, übernimmt er bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers oder begünstigt er einseitig den Verkäufer, fördert er im Sinne der Vorschrift den Rechtserwerb in sonstiger Weise. Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrem Antrag vorgeschlagen, diese Formulierung aus der Rechtsprechung des BGH in den Mittelpunkt des dem § 358 Abs. 3 BGB anzufügenden Satzes zu stellen. Dem vermochte sich die Ausschussmehrheit nicht anzuschließen. Der Begriff "Funktionen des Veräußerers" ist nach ihrer Meinung in hohem Maße erläuterungsbedürftig und deshalb als erläuterndes Element in der Vorschrift nicht geeignet. Der von ihr angenommene Textvorschlag sei um vieles anschaulicher und deshalb auch für die Praxis besser zu handhaben.

Zu Nummer 7a (Änderung von § 483)

Redaktionsversehen.

Zu den Nummern 8 bis 9 (Änderung von §§ 484, 485, 487)

Bereinigung von Zitatversehen.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 491 Abs. 3)

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 kann der gänzliche Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehensverträgen nicht erhalten bleiben. Auf jeden Fall muss die Widerruflichkeit solcher Verträge hergestellt werden, wenn sie zugleich Haustürgeschäfte sind. Um dies zu erreichen, sind zwei Varianten erwogen worden:

- Zunächst wäre es denkbar, für solche Immobiliardarlehensverträge das Widerrufsrecht nach § 312 vorzusehen.

- Denkbar wäre aber auch, für solche Immobiliardarlehensverträge das für alle anderen Verbraucherdarlehensverträge geltende Widerrufsrecht des § 495 vorzusehen.

Die zweite Variante ist vorzugswürdig. Sie führt dazu, dass für alle Verbraucherdarlehensverträge die gleichen Regeln gelten und Widersprüche vermieden werden. Die andere Variante würde zu einer unübersichtlichen Regelung führen. Es ist zweckmäßiger, dem Verbraucher in solchen Fällen dasjenige Widerrufsrecht einzuräumen, das für alle anderen Darlehensverträge auch besteht. Denn dieses ist auf die Besonderheiten des Darlehensvertragsrechts zugeschnitten. Dafür spricht auch, dass die im Entstehen begriffene Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen im Grundsatz ein Widerrufsrecht für alle Verbraucherdarlehensverträge, auch für Immobiliardarlehensverträge, vorsieht. Sie erlaubt zwar den Mitgliedstaaten, bei Immobiliardarlehensverträgen das Widerrufsrecht auszuschließen (Gemeinsamer Standpunkt vom 19. Dezember 2001, ABl. EG Nr. C 58 E S. 32). Einen weitergehenden Antrag, das Widerrufsrecht ganz auszuschließen, hat das Europäische Parlament nicht angenommen, weil es dafür keine Mehrheit im Rat gegeben hätte (Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 – Ratsdokument 8824/02).

Die Änderung von § 491 Abs. 3 vollzieht den ersten technischen Schritt. Durch die Streichung der bislang in Nummer 1 vorgesehenen Ausnahme werden Immobiliardarlehensverträge dem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertragsrecht unterstellt. Das hat insbesondere zur Folge, dass Immobiliardarlehensverträge generell widerruflich werden. Der Widerruf richtet sich allerdings nach § 495 und nicht nach § 312, was angesichts der inhaltlich gleichen Ausgestaltung unproblematisch ist. Mangels EG-rechtlicher Vorgaben muss das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen allerdings nicht zwingend ausgestaltet werden, wie dies bei den übrigen Darlehensverträgen der Fall ist. Dementsprechend wird in § 506 Abs. 3 vorgesehen, dass die Kreditinstitute ein solches – in einer Übergangszeit - durch eine besondere Vereinbarung abbedingen können.

Die Streichung von § 491 Abs. 3 Nr. 1 hat zur Folge, dass die bisherigen Nummern 2 und 3 in die Nummern 1 und 2 umnummeriert werden.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 492)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Redaktionelle Folgeänderung der Änderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b (Einfügung von Absatz 1a)

Die Aufgabe der Ausnahme für Immobiliardarlehensverträge in dem bisherigen § 491 Abs. 3 Nr. 1 macht die Entscheidung notwendig, ob bei solchen Darlehensverträgen nunmehr – wie bei anderen Darlehensverträgen – in der Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 auch der Gesamtbetrag aller Kosten anzugeben ist. Dies war bisher nicht vorgesehen, weil dies bei Immobiliardarlehensverträgen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt. Diese liegen darin begründet, dass solche Darlehensverträge auf sehr lange Laufzeit angelegt sind, aber nach Ablauf der Zinsbindung, jedenfalls aber nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt und umgeschuldet werden können. Heute haben sich zudem neue Finanzierungsformen entwickelt, die es unmöglich machen, vor Abschluss die Gesamtkosten zu ermitteln. Es ist erwogen worden, die Kreditinstitute zu verpflichten, zumindest die Kosten anzugeben, die sie angeben können. Gedacht worden ist etwa daran, die Angaben der Kosten zu verlangen, die bis zum Ablauf der Zinsbindung entstehen. Diese Fragen konnten aber nicht abschließend geklärt werden, weil sich auch solche Kosten je nach Art der Finanzierung nicht überblicken lassen. Da die Angabe des Gesamtbetrags aber Voraussetzung für die Wirksamkeit auch eines Immobiliardarlehensvertrags wäre (§ 494 Abs. 1) soll es zunächst bei der geltenden Rechtslage bleiben und die Angabe des Gesamtbetrags bei Immobiliardarlehensverträgen nicht gefordert werden.

Da durch die Streichung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 auch die Definition für Immobiliardarlehensverträge weggefallen ist, wird diese in den neuen Absatz 1a Satz 2 aufgenommen.

Zu Nummer 12 (Änderung von § 494 Abs. 2 )

Redaktionelle Folgeänderung der Änderung des § 492.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 495)

Der geltende § 495 Abs. 2 bestimmt, dass der (form- und fristgerecht erklärte) Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das empfangene Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Widerrufserklärung bzw. Erhalt des Darlehens zurückgezahlt wird. Diese Rechtsfolge ist mit den Vorgaben der Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht vereinbar. Die Regelung setzt zwar bei der Rückgewährpflicht des Verbrauchers an, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 dieser Richtlinie ausgestalten können. Sie regelt aber im Ergebnis neben der ohnehin bestehenden Rückgewährpflicht einen Widerrufsausschluss, der in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Soweit allerdings Verbraucherdarlehensverträge nicht von der Haustürwiderrufsrichtlinie erfasst werden, ist es nicht geboten, diese Regelung zwingend ausgestalten. Deshalb lässt es der neue § 506 Abs. 2 zu, bei den übrigen Verträgen eine entsprechende Regelung wie im bisherigen § 495 Abs. 2 vertraglich vorzusehen.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 497)

Textliche Anpassung an die Streichung von § 491 Abs. 3 Nr. 1 und die Einfügung von § 492 Abs. 1a. Abweichend vom bisherigen Recht soll aber § 497 Abs. 3 Satz 3 auch für Immobiliardarlehensverträge gelten; er war bisher versehentlich nicht für anwendbar erklärt worden.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 498)

Textliche Anpassung an die Streichung von § 491 Abs. 3 Nr. 1.

Zu den Nummern 16 und 17 (Änderung von § 502 Abs. 2 und § 505 Abs. 2)

In § 502 Abs. 2 und § 505 Abs. 2 sind mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Ausnahmen vom Schriftformerfordernis für Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsverträgen vorgesehen worden, die den Zweck haben, die modernen Formen der Telekommunikation besser nutzen zu können. Dieses Ziel wird aber nicht vollständig erreicht, weil diese Erleichterungen nur für den Vertrag selbst, nicht aber für die erforderliche Widerrufsbelehrung gelten, für die § 355 Abs. 2 Satz 2 weiterhin die Unterschrift oder elektronische Signatur des Verbrauchers vorsieht. Künftig soll auch hier die Textform ausreichen. Inhaltliche Einbußen sind mit dieser Änderung nicht verbunden.

Zu Nummer 18 (Neufassung von § 506)

Absatz 1 des neugefassten § 506 entspricht seinem bisherigen Inhalt.

Absatz 2 soll – wie oben bei der Erläuterung zur Aufhebung des § 495 Abs. 2 ausgeführt – erlauben, den Fortfall des Widerrufsrechts bei nicht fristgerechter Darlehensvaluta vorzusehen, sofern kein verbundenes Geschäft und kein Haustürgeschäft vorliegt. Eine solche Regelung kann vorbehaltlich des Absatzes 4 nur in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung getroffen werden.

Absatz 3 soll – wie oben bei der Erläuterung zur Aufhebung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 ausgeführt – erlauben, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen auszuschließen, sofern kein Haustürgeschäft vorliegt. Eine solche Regelung kann vorbehaltlich des Absatzes 4 nur in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung getroffen werden.

Zur Geschäftserleichterung bestimmt Absatz 4, dass Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 statt in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung auch in die Vertragserklärung des Darlehensnehmers nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden können, wenn sie dort deutlich hervorgehoben werden können. Dadurch wird dem Aufklärungsbedürfnis des Verbrauchers in gleichwertiger Weise entsprochen.

Die Absätze 2 bis 4 sollen indessen nur in einer Übergangszeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 gelten. Danach sollen auch der Ausschluss des Widerrufsrechts und der Fortfall des erklärten Widerrufs bei nicht rechtzeitiger Darlehensrückzahlung nicht mehr durch Vertrag vorgesehen werden können. Dies folgt aus Art. 25 Abs. 2, wonach - zeitversetzt - die derzeit geltende Fassung des § 506 BGB wiederhergestellt werden soll.

Zu den Nummern 19 bis 24 (Änderung von §§ 628, 651a Abs. 5, 925a, 1099, 1485 Abs. 3, 1511 Abs. 3)

Bereinigung von Zitatversehen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zu Nummer 25 (Änderung von § 2232)

In § 2232 ist das grundsätzliche Erfordernis einer mündlichen Erklärung als Ausgangsvoraussetzung für die Errichtung eines notariellen Testaments vorgesehen. Die im Übrigen in den §§ 2232 und 2233 und § 31 BeurkG angelegten Differenzierungen auch im Hinblick auf schreib- oder sprechunfähige Menschen bauen darauf auf und führen nach geschriebenem Recht zur Testierunfähigkeit von schreib- und sprechunfähigen Menschen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 1999 (BVerfGE 99, 341 ff.) den generellen Ausschluss dieses Personenkreises von der Testiermöglichkeit durch die §§ 2232 f. und § 31 BeurkG für verfassungswidrig erachtet. Nach diesem Beschluss darf nun gerade in den kritischen Fällen, in denen Gebärden des Testierenden wegen Krankheit oder Schwäche ein eher unzuverlässiges Kriterium darstellen mögen und die Sprechfähigkeit verloren gegangen ist, nicht mehr auf das Erfordernis einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung abgestellt werden.

Dies stellt das Erfordernis einer "mündlichen" Erklärung insgesamt in Frage. Dieses Kriterium führt zu sehr differenzierten Regelungen, die gerade, weil sie nur in seltenen Ausnahmefällen relevant werden, ein nicht zu leugnendes Fehler- und Unwirksamkeitsrisiko für die beurkundeten Verfügungen in sich tragen. Letztlich gehen die bisherigen Differenzierungen auf das Erfordernis der mündlichen Erklärung in § 2232 zurück. Dieses Erfordernis beruht auf der bewussten Entscheidung des historischen Gesetzgebers gegen die Testierfähigkeit von Personen, die sich weder mündlich noch schriftlich auszudrücken vermögen, da er die verbleibenden Verständigungsmöglichkeiten nicht als sichere Grundlage einer beurkundeten Verfügung von Todes anerkennen wollte (vgl. Motive zu dem ersten Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. 5, S. 251, 276). Diese Entscheidung ist nunmehr aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu korrigieren. Es ist daher konsequent, auf das Erfordernis der mündlichen Erklärung für die Errichtung öffentlicher Testamente ganz zu verzichten.

Zu Nummer 26 (Neufassung des § 2233)

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Absätze 1 und 2 des § 2233 werden an den Verzicht auf die Mündlichkeit der Erklärung des Erblassers in § 2232 angepasst. In beiden Absätzen wird jeweils das Wort "mündliche" gestrichen und zum besseren Verständnis der Vorschrift der Notar als Adressat hinzugefügt. Im übrigen entsprechen die Absätze jeweils dem bisherigen Wortlaut.

Zur Streichung des Absatzes 3

Der bisherige Absatz 3 des § 2233 ist durch die vorgeschlagene Änderung des § 2232 und § 2233 Abs. 1 und 2 überflüssig geworden. Die Regelung war nur nötig, weil diese Vorschriften eine mündliche Erklärung verlangen. Dieses Erfordernis bereitet gerade Menschen, die nicht in der Lage sind zu sprechen und damit eine mündliche Erklärung abzugeben, Schwierigkeiten. Da § 2232 und § 2233 Abs. 1 und 2 nach dem Entwurf auf die Mündlichkeit der Erklärung verzichten, bedarf es keiner ergänzenden Sonderregelung mehr.

Zu Nummer 26a (Änderung von § 2249)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Aufhebung von § 31 BeurkG erforderlich ist.

Zu Nummer 27 (Änderung von § 2300)

Wird ein Erbvertrag geschlossen, so hat der beurkundende Notar diesen in besondere amtliche Verwahrung zu bringen (§ 34 Abs. 2 BeurkG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Dienstsitz hat (§§ 2300, 2258a). Haben die Vertragsschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, bleibt die Urkunde bei dem Notar (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BeurkG). Die Vertragsschließenden können die Rücknahme des Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Der Erbvertrag wird in diesem Falle nach geltendem Recht an den Notar zurückgeben, nicht etwa an die vertragsschließenden Parteien. Der Notar hat den aufgehobenen Vertrag im Erbfalle an das Gericht abzuliefern (§ 34 Abs. 3 Satz 2 BeurkG). Dort wird der (aufgehobene) Erbvertrag dann zusammen mit dem aufhebenden Erbvertrag eröffnet. Die vertragschließenden Parteien haben nach geltendem Recht also keine Möglichkeit, den aufgehobenen Erbvertrag im Original vom Notar herauszuverlangen, um eine spätere Bekanntmachung an die Erben zu verhindern. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit verschiedentlich als unbefriedigend empfunden. Ein aufgehobener Erbvertrag kann zum Beispiel eine zur Pflichtteilsentziehung vorgetragene negative Würdigung eines Kindes enthalten, an der die Vertragsschließenden nicht festhalten wollen und die nach ihrem Tode zur Bewahrung des Familienfriedens nicht bekannt werden soll.

Diesem berechtigten Anliegen trägt der vorgeschlagene § 2300 Abs. 2 Rechnung. Entsprechend der Rechtslage bei gemeinschaftlichen Testamenten (§§ 2272, 2256 Abs. 1) können künftig auch Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern sie lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Nach Satz 2 der Vorschrift ist sichergestellt, dass die Rückgabe des Erbvertrags – also dessen Aushändigung - nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen kann. Außerdem wird durch die entsprechende Anwendung von § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gewährleistet, dass die für die Aufhebung von Erbverträgen geltenden Schutzvorschriften nicht umgangen werden können. Wird ein Erbvertrag nach § 2300 Abs. 2 Satz 1 und 2 aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen, hat dies in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 zur Folge, dass alle enthaltenen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen von Todes wegen als widerrufen gelten. Über diese Rechtsfolgen ist der Erblasser in entsprechender Anwendung von § 2256 Abs. 1 Satz 2 zu belehren.

Zu Absatz 2 (weitere Änderung des BGB)

§ 506 Abs. 2 bis 4 in der in Absatz 1 vorgeschlagenen Fassung erlaubt es den Kreditinstituten, das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Immobiliardarlehensverträgen auszuschließen und generell bei jedem Darlehensvertrag zu bestimmen, dass der rechtzeitige und formgerecht erklärte Widerruf als nicht erklärt gilt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt oder ab Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt wird. Beides sind Regelungen, die nicht auf Dauer gelten sollen. Widerrufsrechte von Verbrauchern sind gewöhnlich zwingend, weil sie sonst ausgehöhlt werden würden. Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens innerhalb von 2 Wochen wird gerade auch bei größeren Darlehensbeträgen dem Verbraucher nicht immer möglich sein. Dies soll durchaus die üblichen Folgen haben. Der Verlust eines rechtzeitig wahrgenommenen Schutzrechts ist eine Rechtsfolge, die ungewöhnlich ist und den Verbraucher auch im Verhältnis zur möglichen Pflichtverletzung ungewöhnlich trifft. Beide Regelungen sollen deshalb nur vorübergehend möglich sein. Zum 1. Juli 2004 sollen die durch den neuen § 506 offen gehaltenen Gestaltungsmöglichkeiten ganz entfallen.

Zu Absatz 3 (Änderung des EGBGB)

Zu Nummer 1 (Ergänzung von Art. 229 EGBGB)

Der neue § 8 enthält die Überleitungsvorschriften für die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die redaktionellen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Änderung des § 2300 (und auch die Streichung von § 31 BeurkG) sollen unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes für alle – bestehende wie neue – Schuldverhältnisse gelten. Die übrigen Änderungen sollen dagegen nicht uneingeschränkt auf alle bestehenden und neuen Schuldverhältnisse Anwendung finden. Dies macht besondere Überleitungsregelungen erforderlich.

Zu Absatz 1

Die inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge sollen auf vor dem Inkrafttreten entstandene Schuldverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung finden. Bei Schuldverhältnissen, die nach dem Inkrafttreten entstanden sind, muss differenziert werden. Die neuen Regelungen sollen schon für Haustürgeschäfte gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für deren Rückabwicklung. Die Änderungen des Verbraucherrechts sollen dagegen im Übrigen erst auf Schuldverhältnisse Anwendung finden, die 3 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Satz 2 bestimmt eine Ausnahme: Die Änderung des § 355 Abs. 3 soll auch schon auf bestehende Haustürgeschäfte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Denn bei diesen bestehenden Verträgen kann der Unternehmer im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht darauf vertrauen, dass das Widerrufsrecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Ware erlischt.

Zu Absatz 2

Die rückwirkende Anwendung von § 355 Abs. 3 BGB macht es erforderlich, den Unternehmern eine Erleichterung bei der Nachholung einer infolge des bisherigen Rechts versäumten Widerrufsbelehrung einzuräumen. Hier soll es in einer Übergangszeit genügen, wenn die Belehrungsbelehrung dem Verbraucher zugeht.

Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 245)

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 3 (neuer Artikel 246)

§ 492 enthält einen sehr ausführlichen Katalog von Informationspflichten für Verbraucherdarlehensverträge. Dieser Katalog wird im Zuge der Umsetzung der kommenden Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen noch erweitert werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht alle Informationspflichten des § 492 Abs. 1 auch für Immobiliardarlehensverträge gelten. Hier besteht aber durchaus ein Bedürfnis, dem Verbraucher zusätzliche Informationen zum Grundstückswert, zur Zusammensetzung des Darlehens, zu Provisionen und zur Aufteilung des Darlehens in einen Real- und einen Personalkredit zu geben. Diese technischen Fragen sollen durch Rechtsverordnung geklärt werden.

Zu Absatz 4 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Bei Immobiliengeschäften wird eine Aufklärung des Verbrauchers schon dadurch erreicht, dass sie nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung unterliegen. In einer solchen Beurkundung hat der Notar die Beteiligten, insbesondere aber auch den Verbraucher, aufzuklären. Oft können diese Möglichkeiten der Aufklärung aber nicht ausreichend genutzt werden, weil namentlich Verbraucher unvorbereitet zum Termin erscheinen. Das liegt in einem Teil der Fälle daran, dass die Terminabsprachen sehr kurzfristig getroffen und die Beurkundung dann vorgenommen wird, ohne dass sich der Verbraucher mit dem Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vertraut machen und sich überlegen kann, welche Fragen er an den Notar richtet. Oft erfährt der Verbraucher auch erst im Notartermin, dass der Notar einige für ihn ausschlaggebende Fragen gar nicht zu prüfen hat. Viele Verbraucher scheuen sich dann, einen Termin gewissermaßen "platzen zu lassen". Im Ergebnis bleibt dann das Aufklärungspotenzial des Beurkundungsverfahrens ungenutzt. Die Bundesnotarkammer hat Richtlinien erlassen, die etwaigen Versäumnissen auf Unternehmerseiten entgegenwirken sollen. Wichtig wäre aber, dass es erst gar nicht zu diesen Versäumnissen kommt.

Es ist deshalb erwogen worden, dem Unternehmer die Pflicht aufzuerlegen, den Verbraucher vor der Beurkundung zu informieren. Die Einhaltung dieser Pflicht hätte der Notar überwachen können. Gerade auch die Anhörung der Sachverständigen hat aber gezeigt, dass sich der angestrebte Effekt einfacher und effizienter dadurch erreichen lässt, dass die Unterrichtung in die Hand des Notars gelegt wird. Dies ist Inhalt und Zweck der dem § 17 Abs. 2a anzufügenden neuen Sätze 2 und 3.

Die neuen Regelungen sollen in erster Linie für Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB gelten. Sie gelten aber auch für Verträge, an denen auf beiden Seiten Verbraucher beteiligt sind. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Notar nicht nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darauf achten soll, dass alle Beteiligten vor unüberlegtem Handeln geschützt werden sollen. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, weil die Wirksamkeit der beurkundeten Rechtsgeschäfte im Interesse des Rechtsverkehrs nicht von der Einhaltung dieser Regelungen abhängig gemacht werden kann. Die Einhaltung soll vielmehr mit den Mitteln der Notaraufsicht und ggf. auch der Notarhaftung durchgesetzt werden.

Satz 2 Nr. 1 will sicherstellen, dass Immobiliengeschäfte nicht mehr durch geschäftsmäßige Vertreter auf Grund sehr weit gehender Vollmachten abgeschlossen werden. Dem hat der Gesetzgeber schon mit der Änderung der Formerfordernisse für die Vollmacht zu einem Verbraucherdarlehensvertrag in dem neuen § 492 Abs. 4 BGB entgegen gewirkt. Dieses Bemühen wird hier fortgesetzt. Der Verbraucher soll persönlich den Beurkundungstermin wahrnehmen und sich im Verhinderungsfalle von einer Vertrauensperson, also nicht von einem geschäftsmäßigen Vertreter mit unter Umständen konkurrierenden Eigeninteressen vertreten lassen.

Satz 2 Nr. 2 verpflichtet den Notar dazu, dem Verbraucher den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts zuzuleiten und ihm eine ausreichende Überlegungsfrist einzuräumen, die in der Regel zwei Wochen betragen soll, eine Frist, die auch für die Widerrufsrechte in § 355 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Diese Frist ist eine Regelfrist, die im Einzelfall auch unterschritten werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verbraucher den Text schon vorher vom Unternehmer erhalten hat oder wenn im Einzelfall Eile geboten, aber überlegtes Handeln gleichwohl sichergestellt ist. Die Frist kann im Einzelfall aber auch zu überschreiten sein. Bei umfangreicheren Geschäften können nämlich weitergehende Prüfungen anzustellen sein.

Die in Nr. 1 und 2 genannten Vorkehrungen gelten grundsätzlich auch für Verträge, an denen auf beiden Seiten Verbraucher beteiligt sind. Hier wird aber eher eine Ausnahme anzunehmen sein, weil Geschäfte zwischen zwei Privatleuten in der Regel eingehender vorbesprochen sind als Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. So sind etwa Verträge unter Verwandten häufig schon lange vor der Beurkundung im Einzelnen beraten, so dass die Einräumung einer Überlegungsfrist nicht mehr geboten erscheint.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Überschrift von § 22 wird dem neuen Sprachgebrauch entsprechend angepasst.

Zu Buchstabe b

Absatz 1 Satz 2 wird neu eingefügt: Mit dieser Regelung wird die Position des hör– oder sprachbehinderten Beteiligten gestärkt. Durch die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers wird dem Bedürfnis des hör- oder sprachbehinderten Beteiligten Rechnung getragen, bei der Verständigung mit dem Notar unterstützt zu werden. Gleichzeitig kann dadurch die Sicherheit für die Richtigkeit der entsprechenden Beurkundungen erhöht werden. Die Hinzuziehung ist jedoch nur vorgesehen, wenn der Beteiligte es verlangt, im Übrigen steht die Hinzuziehung im Ermessen des Notars.

Zu Nummer 3

Die Änderung betrifft nur eine Anpassung an den Sprachgebrauch.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Die Überschrift des § 24 Beurkundungsgesetz wird dem neuen Sprachgebrauch entsprechend ebenfalls angepasst.

In Absatz 1 Satz 2 verursacht der Begriff der "Vertrauensperson" insoweit Anwendungsschwierigkeiten, als er eine Vertrauensbeziehung voraussetzt, die der Notar– vor allem in eiligen Fällen – nicht zuverlässig nachprüfen kann. Zudem gewährt der Begriff einen Auslegungsspielraum. Da die Zuziehung einer Vertrauensperson überdies als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist, kann das Bestehen einer Vertrauensbeziehung damit leicht Gegenstand eines Rechtsstreits über die Erklärung werden. Um dies zu vermeiden, soll eine neue Formulierung gewählt werden, die inhaltlich an die ursprüngliche Intention des § 24 BeurkG anknüpft. Schon in der Begründung des § 24 BeurkG (BT-Drs. V/3282 S. 34) wird die Vertrauensperson als eine Person beschrieben, die sich mit dem Beteiligten zu verständigen vermag und mit dessen Zuziehung er einverstanden ist. Das werden häufig die Angehörigen oder dem Beteiligten nahestehende Personen sein. Mit der neuen Formulierung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch fremde Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, herangezogen werden können. Dies kann zum einen die Unwirksamkeit gemäß § 24 Abs. 2 BeurkG vermeiden helfen, zum anderen auch in eiligen Notsituationen, in denen eine freie Wahl des Betroffenen nicht mehr möglich ist oder auch keine Zeit bleibt, ein Näheverhältnis im Sinne einer Vertrauensbeziehung zu überprüfen, dienlich sein. Es ist sicher zu stellen, dass die zugezogene Person dem behinderten Beteiligten nicht gegen seinen Willen aufgedrängt wird. Im Anwendungsbereich des § 24 BeurkG sind aber Fälle denkbar, in denen der Notar aufgrund der Behinderungen ein Einverständnis des Behinderten im Sinne eines Erklärungstatbestands nicht feststellen kann und in einem späteren Rechtsstreit diesbezüglich mit kaum überwindbaren Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Deshalb muss es genügen, wenn der Notar die Überzeugung vom Vorliegen des Einverständnisses aus äußeren Umständen wie z.B. dem Verhalten der Beteiligten gewonnen hat. Damit kann der Nachweis einer Einverständniserklärung nicht Gegenstand eines Streits über die Wirksamkeit der Beurkundung werden.

Die neue Regelung des Satzes 3 flankiert die Regelung des Satzes 1 dahingehend, dass der Notar Zweifelsfälle dokumentieren kann. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Notar in manchen Fällen die Kommunikation zwischen Erblasser und hinzugezogener Person nicht zu beurteilen vermag, grundsätzlich aber von der Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem behinderten Beteiligten und der zugezogenen Person überzeugt sein muss.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 1.

Zu Nummer 5

Die Aufhebung des § 31 BeurkG ist durch die Änderung der erbrechtlichen Formvorschriften, insbesondere die Aufhebung des § 2233 Abs. 3 BGB veranlasst. Eine mündliche Erklärung soll für die Errichtung eines Testaments vor dem Notar nicht mehr erforderlich sein, sondern die Erklärung soll auch konkludent, durch Gebärden, Zeichen oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht werden können. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass mehrfach behinderten Personen, die nicht sprechen und nicht schreiben können, die Testierfähigkeit nicht abgesprochen werden soll, wenn sie ihren letzten Willen auf andere Weise zum Ausdruck bringen können. Mit der Aufhebung des § 31 BeurkG wird zugleich die Anwendung des § 24 BeurkG auf Verfügungen von Todes wegen ermöglicht, da die Vorschrift nicht mehr durch die lex specialis des § 31 BeurkG verdrängt wird. Die Änderung gilt auch für bestehende Verträge.

Zu Nummern 6 und 7

Folgeänderungen zur Streichung von § 31 BeurkG durch Nummer 5.

Zu Absatz 5 (Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 17 Abs. 2)

Fernunterrichtsverträge dürfen nach § 17 Abs. 1 FernUSG nur nach Voranmeldung beim Teilnehmer in dessen Wohnung angebahnt oder abgeschlossen werden. Ihr Abschluss in einer Haustürsituation nach § 312 BGB ist daher unzulässig. Als Folge eines Verstoßes bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 1 FernUSG aber nicht die Nichtigkeit des Vertrags, sondern nur, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der bisherige § 17 Abs. 2 Satz 2 FernUSG bestimmt indessen, dass das Widerrufsrecht unabhängig von einer Belehrung spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung erlischt. Eine solche Befristung ist aber nach der Haustürwiderrufsrichtlinie nicht zulässig. Deshalb soll diese Befristung gestrichen werden. Fernunterrichtsverträge sind damit auch dann auf Dauer widerruflich, wenn nur die Werbung oder nur die Beratung in der (unerlaubten) Haustürsituation stattgefunden haben.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 27)

Der neue § 27 Abs. 3 enthält die Überleitungsvorschrift. Die Änderung des § 17 FernUSG soll nicht nur für Fernunterrichtsverträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, sondern soll auch auf bestehende Fernunterrichtsverträge Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind und zugleich Haustürgeschäfte sind. Denn bei diesen bestehenden Verträgen kann der Veranstalter im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht darauf vertrauen, dass das Widerrufsrecht nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials erlischt.

Zu Absatz 6 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Bei Einfügung des neuen § 170a in das BBergG ist versäumt worden, die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen. Dies wird nachgeholt.

Zu Absätzen 7 und 8

Anpassung der Zinsvorschriften des Wechsel- und des Scheckgesetzes an § 247 BGB.

Zu Absätzen 9 und 10

Bereinigung von Zitatversehen.

Zum neuen Artikel 26 – Änderung von § 8 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Änderung stellt sicher, dass § 191aGVG-E auch für das gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet.

Zum neuen Artikel 27 - Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Die in § 12 Abs. 5b Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehene Regelung zur Gebührenfreiheit für Gebärdensprachdolmetscher ist zu streichen, da die hier vorgenommenen Änderungen des Gerichtskostengesetzes auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten.

Zum neuen Artikel 28 - Änderung des Gerichtskostengesetzes

Wenn gerichtliche Schriftstücke blinden oder sehbehinderten Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 191a Abs. GVG-E), sollen hierfür keine zusätzlichen Auslagen erhoben werden. Dies gilt insbesondere für die Dokumentenpauschale (Nummer 9000 der Anlage zum Gerichtskostengesetz - GKG) und für an Übersetzer bei der Übertragung in Blindenschrift zu zahlende Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (Nummer 9005 der Anlage zum GKG).

Ebenfalls nicht erhoben werden sollen Auslagen, die für die Entschädigung von Gebärdensprachdolmetschern entstehen. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen Auslagen im Straf- und Bußgeldverfahren durch schuldhafte Säumnis oder sonst schuldhaftes Verhalten entstehen und dem Verursacher durch das Gericht auferlegt werden (vgl. §§ 464c, 467 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Zum neuen Artikel 29 - Änderung der Kostenordnung

Zu Nummer 1

Auf die Begründung zu Artikel 28 wird verwiesen.

Zu Nummer 2 und 4

Soweit die Kostenordnung die Auslagen der Gerichte und der Amtsnotare regelt, sollen die für die Entschädigung der Gebärdensprachdolmetscher, der Übersetzer in den Fällen des § 191a GVG-E und der gemäß §§ 22 und 24 des Beurkundungsgesetzes zugezogen Urkundszeugen entstehenden Auslagen nicht erhoben werden. Die entsprechenden Tatbestände sollen aus den nach § 137 Nr. 6 zu erhebenden Auslagen herausgenommen werden. Der Gebührennotar kann die in § 152 bestimmten Auslagen erheben. Der Begriff "Übersetzer" ist gewählt worden, weil nur dessen Entschädigung im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) geregelt ist. Wird die Person, die zur Erfüllung der Rechte blinder und sehbehinderter Personen herangezogen wird, nicht als Übersetzer behandelt und auch nicht nach den Vorschriften des ZSEG entschädigt, fehlt es an einem Auslagentatbestand.

Zu Nummer 3

Mit der Neufassung des § 151 Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass die mit der Zuziehung eines zweiten Notars verbundenen Kosten nicht erhoben werden können, wenn die Beurkundung vor einem Amtsnotar erfolgt. Im übrigen dienen die Änderungen der Anpassung an §§ 22, 25 und 29 des Beurkundungsgesetzes, wonach die Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars gleichgestellt ist.

Zum neuen Artikel 30 – Änderung von § 138 SGB IX

Im Anschluss an den Rechtsgedanken des neuen § 105a BGB (vgl. oben zu Artikel 25 Nr. 2) soll auch den Problemen, die die bislang geltende Rechtsfolgenregelung der natürlichen Geschäftsunfähigkeit im Hinblick auf die Vertragsschlüsse in Alten- und Pflegeheimen sowie in Werkstätten für behinderte Menschen mit sich bringt, begegnet werden. Soweit ein nicht unerheblicher Teil der Vertragspartner der Träger dieser Einrichtungen bei "Vertragsabschluß" geschäftsunfähig ist, ohne einen gesetzlichen Vertreter/ Betreuer zu haben, ist die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Abwicklung dieser Verträge groß. Den Heim- und Werkstättenträgern einerseits und dem Geschäftsunfähigen andererseits soll ein Schutz vor Rückforderung bei einer möglichen Vertragsabwicklung und den Geschäftsunfähigen zugleich ein Schutz vor sofortiger Beendigung des "Vertrages" gewährleistet werden.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 ist das Schwerbehindertengesetz in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) integriert worden. Die Vorschriften über Werkstätten für behinderte Menschen sind nunmehr im 12. Kapitel des SGB IX enthalten. Der dem § 138 SGB IX (vormals § 54b Schwerbehindertengesetz) anzufügende Absatz 5 entspricht § 105a Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie er mit Artikel 26 Nr. 2 vorgeschlagen wird. Auf die Erläuterungen dieser Vorschrift wird Bezug genommen.

Mit dem neu angefügten Absatz 6 soll sichergestellt werden, dass der Träger einer Werkstatt bei Abschluss eines "Vertrages" mit einem Geschäftsunfähigen nicht besser gestellt wird, als wenn sein Geschäftspartner geschäftsfähig gewesen wäre. Folglich soll die Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Träger einer Werkstatt den gleichen Voraussetzungen unterliegen, die bei Vorliegen eines wirksamen Vertrages für die Kündigung seitens des Trägers der Werkstatt erforderlich wären.

Das Schriftformerfordernis für die Lösungserklärung nach Absatz 7 soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Zum neuen Artikel 31 – Änderung des Heimgesetzes

Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes begründete Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I 2970), welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist,.

Zu Nummer 1 – Ergänzung von § 5

Der dem § 5 anzufügende Absatz 12 entspricht § 105a Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie er mit Artikel 26 Nummer 2 vorgeschlagen wird. Auf die Erläuterungen dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Durch den neuen Absatz 12 wird die sich aus § 105 Abs. 1 BGB ergebende Nichtigkeitsfolge für Heimverträge in Ansehung bewirkter Leistung und Gegenleistung auf eine ex-nunc-Wirkung beschränkt. Die Rückabwicklung von erbrachter Leistung und Gegenleistung ist ausgeschlossen. Dadurch wird dem gegenseitig entgegengebrachten Vertrauen Rechnung getragen und zum Rechtsfrieden beigetragen. Zudem würde die Rückabwicklung eines tatsächlich vollzogenen Vertrages - unter der Voraussetzung, Leistung und Gegenleistung stehen zueinander in einem angemessenen Verhältnis - dem rechtsökonomischen Gedanken "Geschaffenes und Bestehendes zu schützen" widersprechen.

Andererseits begründen die Vertragsverhältnisse mangels Wirksamkeit von Anfang an keine Vertragspflichten für den Geschäftsunfähigen, so dass er beispielsweise die Zahlung des Entgeltes verweigern kann. Da nicht auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen abgestellt wird, wird auch ein Widerspruch zur Definition des Geschäftsunfähigen und der Rechtsfolgenbestimmung des § 105 Abs. 1 BGB vermieden. Die Regelung sichert somit einen dem Geschäftsunfähigen ausreichenden Schutz und dient zum anderen der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Ein weiterer Schutz des Geschäftsunfähigen wird durch den neuen § 8 Absatz 10 erreicht (vgl. Nr. 2).

Zu Nummer 2 - Änderung von § 8

Das durch § 5 Abs. 12 fingierte Vertragsverhältnis begründet, wie dargestellt, keine Bindung für die Zukunft, sondern kann jederzeit für gelöst erklärt werden (Lösung mit Wirkung ex-nunc). Der Schutz des Geschäftsunfähigen, der sich freiwillig in eine solche Einrichtung begeben hat, erfordert daher eine Regelung, die sicherstellt, dass der Bewohner nicht von einem Tag auf den anderen das Heim verlassen muss. Deshalb ist in Absatz 10 vorgesehen, dass die Lösungserklärung des Trägers eines Heimes eines wichtigen Grundes bedarf. Diese Regelung ist den für den Träger eines Heimes geltenden Kündigungsvorschriften in Ansehung eines wirksamen Vertrages entlehnt. Insoweit finden § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und Abs. 9 Satz 1 und 2 HeimG analoge Anwendung.

Der Grund für diese Neuregelung ist darin zu sehen, dass sich der Träger eines Heimes bewusst für seinen Vertragspartner unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit entschieden hat. Er soll folglich nicht besser gestellt werden, als wenn der Vertrag von Anfang an wirksam wäre. Da der Schutz des Geschäftsunfähigen auch nicht im Interesse des Geschäftsfähigen durchbrochen werden soll, kann auch nicht der gute Glaube des geschäftsfähigen Vertragspartners an die Geschäftsfähigkeit seines Vertragspartners vom Gesetz geschützt werden. Dies gilt auch, wenn der geschäftsfähige Vertragspartner den Geschäftsunfähigen für geschäftsfähig gehalten hat und dies auch durfte.

Mit der analogen Anwendung des § 8 Abs. 8 Satz 1 wird lediglich klargestellt, dass das Heimverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners endet. Auch im Hinblick auf die Lösungsfrist wird an die Kündigungsvorschriften für einen wirksamen Heimvertrag angeknüpft. Folglich finden § 8 Abs. 6 und Abs. 9 Satz 3 HeimG analoge Anwendung. Auch bei der Bemessung der Lösungsfrist darf der Träger eines Heimes im Interesse des Geschäftsunfähigen nicht besser gestellt werden, als wenn der Vertrag von Anfang an wirksam wäre.

Auf einen erweiterten Lösungsschutz stellt die analoge Anwendung des § 8 Abs. 7 HeimG ab, die sichergestellt, dass der Träger eines Heimes auch bei der Lösung des Heimverhältnisses aus Gründen, die sich aus der analogen Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG ergeben, dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen, bzw. die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen hat. Für den Träger eines Heimes besteht kein Lösungsschutz. Der Schutz des Geschäftsunfähigen erfordert, dass er bzw. sein gesetzlicher Vertreter/Betreuer das Heimverhältnis mit Wirkung ex nunc jederzeit lösen kann. Insoweit verbleibt es bei den bisherigen Regelungen für ein faktisches Vertragsverhältnis, wonach die Lösungserklärung jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen abgegeben werden kann.

Zum neuen Artikel 32 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung stellt sicher, dass von der in § 21b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltenen Verordnungsermächtigung weiterhin in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden kann.

Zum neuen Artikel 33 (Neubekanntmachung der Zivilprozessordnung)

Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen der ZPO sollten in der anstehenden Neubekanntmachung berücksichtigt werden. Daher war der Bezugszeitpunkt für die Neubekanntmachung auf den 1. Januar 2003 zu verschieben.

Zu Artikel 34 (bislang 21) (Inkrafttreten)

Das im Regierungsentwurf vorgesehene Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2002 war dem Lauf des Gesetzgebungsverfahrens anzupassen und in ein gleitendes Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung umzuwandeln. Die Ausnahme in Satz 2 betrifft die Änderungen der durch das Zustellungsreformgesetz geänderten Vorschriften. Diese erneuten Änderungen dürfen, da sie die am 1. Juli wirksam werdenden Änderungen durch das Zustellungsreformgesetz voraussetzen, frühestens ebenfalls am 1. Juli 2002 in Kraft treten. Die Ausnahme in Satz 3 betrifft die Aufhebung des Lokalisationszwangs vor den Oberlandesgerichten, die zu einem Signaltermin am Monatsersten in Kraft tritt. Schließlich bestimmt Satz 4, dass die Regelungen in Artikel 25 Abs. 2 erst zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.

Berlin, den 5. Juni 2002

Alfred Hartenbach

Dr. Norbert Röttgen

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Berichterstatter

Berichterstatter

Rainer Funke

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatter

Berichterstatterin

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