Volltexte
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 2
Zur Widerlegung der COMI-Vermutung bei Verlagerung von Aktivitäten einer Holding in einen anderen Mitgliedstaat vor Insolvenzantragstellung (“PIN”)
AG Köln, Beschl. vom 19.2.2008 – 73 IE 1/08
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO, derzufolge sich bei einer Gesellschaft der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befindet, ist widerlegt, wenn wesentliche Funktionen der (Holding-)Gesellschaft (z.B. Planung/Gestaltung der Konzernpolitik, Finanzen/Controlling, Marketing, Kommunikation, Pressearbeit, Lenkung der Gruppe) nach außen erkennbar von einem anderen Mitgliedstaat aus wahrgenommen werden.
2. Insbesondere bei einer Holdinggesellschaft ist für eine Widerlegung der Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO nicht zwangsläufig erforderlich, dass am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet werden. Eine Widerlegung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn im Sitzland nur noch untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt werden.
3. Die Verlagerung von Aktivitäten einer (Holding-)Gesellschaft kurz vor Insolvenzantragstellung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie zur Realisierung einer Sanierung des Konzerns und damit im Interesse eines Konzernerhalts erfolgt.
Zum Sachverhalt:Text der Redaktion.
Die Antragstellerin (PIN Group AG S.A.), die ihren Sitz in Luxemburg hat, ist die Muttergesellschaft (Holding) der in der Bundesrepublik Deutschland mit über 90 Gesellschaften im Wettbewerb zur Deutschen Post als Briefzusteller tätigen PIN-Gruppe. Gesellschafter der Holding, deren Grundkapital 28.657.082,50 € beträgt, sind u.a. mehrere deutsche Zeitungsverlage, darunter der Axel Springer Verlag. Er hatte im Juni 2007 für 510 Mio. € die Mehrheit an der Holding erworben. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für Briefzusteller im Dezember 2007 sahen der Axel Springer Verlag und weitere Aktionäre der Holding das Geschäftsmodell, die PIN-Gruppe als Wettbewerber zur Deutschen Post dauerhaft am Briefzustellermarkt zu etablieren, als gescheitert an. Die Gesellschafter waren nicht bereit, weitere Mittel für den Erhalt der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Darauf hin meldeten noch im Dezember 2007 sieben und inzwischen 37 Tochtergesellschaften der Holding Insolvenz an.
Am 25.1.2008 beantragte auch die Holding der PIN-Gruppe die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Den Antrag stellte sie nicht an ihrem Sitz in Luxemburg, sondern beim AG Köln. Sie berief sich darauf, dass die Holding den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (COMI) i.S.d. Art. 3 EuInsVO zwischenzeitlich nach Köln verlegt habe und demgemäß das dortige Gericht für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig sei. Das AG Köln setzte zunächst einen Sachverständigen zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts ein. Dieser kam nach eingehenden Sachverhaltsermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen sei. Das Gericht ist dem gefolgt und hat der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, mit der Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Die die Entscheidung tragenden Gründe sind nachfolgend abgedruckt:
Gründe:
Das AG Köln wird nach derzeitiger Rechtsauffassung auf der Grundlage seiner Ermittlungen zur Frage der internationalen Zuständigkeit, § 5 InsO, für den Fall, dass die materiellen Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sein sollten, seine internationale wie nationale örtliche Zuständigkeit mit dem Beweisergebnis des Sachverständigengutachtens des Rechtsanwalts Dr. K. vom 9.2.2008 bejahen und für diesen Fall das Verfahren auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 25.1.2008 als Hauptverfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. a) und Anhang A sowie Erwägungsgründe (12) und (13) der EuInsVO) eröffnen wollen.
Soweit es dem Grundsatz gemeinschaftlichen Vertrauens entsprechen soll, dass sich die beteiligten Richter eines inländischen und eines ausländischen Gerichts, vor denen jeweils ein Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners anhängig ist, vor Erlass einer Eröffnungs-, mag sein auch einer Sicherungsentscheidung, informell austauschen, ist dem vorliegend Genüge getan worden. Das AG Köln hat mit Telefax vom 11.2.2008 bei dem Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg, Tribunal de Commerce, Anfrage gestellt, ob dort bereits ein Hauptverfahren eröffnet worden sei, da ansonsten hier Sicherungsbeschluss beabsichtigt sei. Mit Fax vom 12.2.2008 hat das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg, Tribunal de Commerce, mitgeteilt, dass jenseits einer Anhörung sowie weiterer Terminsbestimmung eine Eröffnung eines Konkursverfahrens in Luxemburg noch nicht erfolgt sei.
I. Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach Art. 3 EuInsVO. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO regelt, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen = “centre of main interests” (COMI) hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
Danach spricht zwar die Vermutung der EuInsVO mit dem Eintrag der Schuldnerin im Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg mit Sitz in Leudelingen/Luxemburg für die internationale Zuständigkeit desTribunald'Arrondis- sement, Tribunal de Commerce, Luxembourg, vor dem nach dem o.g. Fax der Vorsitzenden Richterin der 2. Kammer dieses Gerichts offenbar auch zwei Eröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin anhängig sind.
Allerdings sieht das AG Köln diese Vermutung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an.
Dabei kann vorliegend offen bleiben, dass das Merkmal “Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen” unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. Übersicht bei Pannen, EuInsVO, 2007, Art. 3 Rz. 34 ff.). Zur Bestimmung des COMI wurden insbesondere vor der Eurofood-Entscheidung des EuGH (Vorabentscheidung v. 2.5.2006 – Rs C-341/04, ZIP 2006, 907 (m. Anm. Knof/Mock)) häufig die für Dritte objektiv nicht erkennbaren zentralen Verwaltungsfunktionen (“head-office-functions”) und die strategische Unternehmensleitung (“mind of management”) als entscheidende Kriterien herangezogen. Diese Auffassungen, nach denen der Ort der strategischen Lenkungsentscheidungen und damit häufig eher interne Maßnahmen zur Bestimmung des COMI entscheidend sein sollen, ziehen u.a. folgende Kriterien für die Bestimmung des COMI heran: Ort der grundlegenden Verwaltungsentscheidungen des Schuldners, Ort des Rechnungswesens, Ort der Finanzierung und finanziellen Planung und Kontrolle des Schuldners, Ort der Marketingentscheidungen, Ort der hauptsächlichen finanziellen Abhängigkeit, d.h. insbesondere der Ort, an dem sich Hauptlieferanten und Hauptgläubiger befinden, Ort, an dem die wesentlichen Verträge des Schuldners ausgehandelt und abgeschlossen wurden, Ort, an dem die führenden Angestellten des Unternehmers ihren täglichen Geschäften nachgehen sowie die Staatsbürgerschaft der leitenden Angestellten. Bei diesen vorstehend bezeichneten Kriterien ist zu berücksichtigen, dass die meisten zugrunde liegenden Gerichtsentscheidungen die Konstellation einer operativ tätigen Tochtergesellschaft betrafen und sich insoweit die Frage stellte, ob über Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO die internationale Zuständigkeit im Land der Muttergesellschaft begründet ist. Hier ist zu beachten, dass mit der Schuldnerin eine Holding vorliegt, bei der sich umgekehrt die internationale Zuständigkeit im Lande des jeweiligen Sitzes ihrer Töchter begründen kann.
Eine weitere Ansicht stellt nicht auf rein innere Umstände ab. Auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob nach z.T. inneren Umständen von einer Abweichung der Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO auszugehen ist. Auf einer zweiten Stufe müsse dann das Ergebnis der ersten Stufe durch objektive Umstände bestätigt werden (vgl. MünchKomm-Kindler, BGB, IntInsR, Rz. 144).
Eine dritte Ansicht will auf objektive Kriterien abstellen. Im Kern hat sich der EuGH in der Eurofood/Parmalat-Entscheidung vom 2.5.2006 (ZIP 2006, 907) dieser letzten Auffassung angeschlossen.
Im vorliegenden Fall kann sich außerdem die Frage stellen, zu welchem Stichtag der maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln ist. Bis Mitte Dezember 2007 wurden die allermeisten Aktivitäten der Schuldnerin in Luxemburg, am Sitz der Gesellschaft, abgewickelt. Danach jedoch, unter dem Eindruck drohender Insolvenzanträge anderer Gesellschaften der Gruppe und im Hinblick auf die notwendige Fortsetzung einer Sanierung im Konzern, wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Aktivitäten von Luxemburg nach Köln verlegt.
Grundsätzlich reicht es für die Zuständigkeit aus, dass die Verfahrensvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt gegeben sind. Bei der Bestimmung des COMI kann sich dennoch zum einen die Frage stellen, welche Bedeutung für die Bestimmung des COMI grenzüberschreitende Verlagerungen der Geschäftstätigkeit im Vorfeld eines möglichen Insolvenzantrags haben können. Zum anderen ist es zu fragen, ob noch während des Insolvenzantragsverfahrens vorgenommene Veränderungen zuständigkeitsbegründend sein könnten, insbesondere wenn noch kein Insolvenzantrag in dem Staat, in dem das COMI aufgegeben wurde, gestellt wurde.
Zur Bestimmung des COMI sind demgegenüber dann, wenn erst nach Stellung des Insolvenzantrags die Verlagerung des COMI festzustellen wäre, ausschließlich die zuständigkeitsbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
II. Die Schuldnerin ist eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg. Die erste Eintragung im dortigen Handelsregister erfolgte am 19.10.2005. Der satzungsmäßige Sitz der Schuldnerin ist Rue L., Leudelingen, Luxemburg. Unter der vorgenannten Adresse hat die Schuldnerin Büroräumlichkeiten auf eineinhalb Etagen mit einer Fläche von ca. 3.000 qm angemietet. Sie beschäftigte dort bis zum 20.12.2007 38 Mitarbeiter. Der Wohnsitz sämtlicher Mitarbeiter befindet sich in Deutschland. Die Geschäftssprache ist Deutsch. Die Arbeitsverträge sind in Deutsch gefasst. Sie regeln, dass der Dienstsitz der Mitarbeiter in Luxemburg liegt, und dass auf diese Verträge ausschließlich das Recht des Großherzogtums Luxemburg Anwendung findet.
III. Die Beweisaufnahme hat mit dem Gutachten Dr. K. zur Überzeugung des AG Köln das Folgende ergeben:
Die Schuldnerin ist die Holding der gesamten PIN-Gruppe. Sie ist u.a. zuständig für die Planung und Gestaltung der Konzernpolitik, insbesondere die Mergers- & Acquisitions-Strategie der Gruppe, d.h. für die Akquisition neuer regionaler Postzusteller, die Planung des operativen Geschäfts, das durch die deutschen Tochtergesellschaften und weitere Beteiligungsgesellschaften des Konzerns betrieben wird, und zum Teil auch für die Finanzierung dieser Gesellschaften. Bis Dezember 2007 befanden sich sämtliche zentralen Einheiten, die das eigene und das operative Geschäft der Tochterunternehmen sowie der weiteren Beteiligungsgesellschaften des Konzerns gesteuert haben, in Luxemburg. Der Vewaltungsrat, das dem deutschen Vorstand vergleichbare geschäftsführende Organ der Schuldnerin, bestand seit August 2007 aus drei Personen. Alleinvertretungsberechtigter Chief Executive Officer (CEO) war T. Im August 2007 sind Dr. D. als Chief Financial Officer (CFO) und B. als Chief Operation Officer (COO), zuständig für den Bereich Logistik und Vertrieb, als operativ tätige Verwaltungsratsmitglieder, d.h. sog. delegierte Verwaltungsratsmitglieder, hinzugetreten.
Der CEO T. stand mit der Hauptgesellschafterin der PIN Group AG in Verhandlungen, deren Gesellschaftsanteile an der PIN Group AG S.A. im Rahmen eines Management-Buy-outs (MBO) zu erwerben. Diese Verhandlungen scheiterten am 19.12.2007. Unmittelbar im Anschluss hieran legte T. sein Amt als CEO nieder. Die Gesellschafter beschlossen daraufhin, die Führung der Schuldnerin auf Rechtsanwalt P. und Dipl.-Kfm. Z., beide in Deutschland ansässig und geschäftstätig, zu übertragen. Mit Beschluss vom 20.12.2007 wurden diese Herren mit folgenden Funktionen als Verwaltungsräte bestellt: Rechtsanwalt P. – Chief Executive Officer (CEO) – und Dipl.-Kfm. Z. Chief Restructuring Officer (CRO). Ergänzend wurden Rechtsanwalt Dr. M. und Dipl.-Kfm. G., beide ebenfalls in Deutschland geschäftsansässig, als weitere Verwaltungsräte bestellt.
Zugleich wurde der Verwaltungsrat von 14 auf 4 Mitglieder verkleinert, um seine Handlungsfähigkeit zu verbessern.
Im unmittelbaren Anschluss an die Bestellung zu neuen Verwaltungsräten veranlassten diese, dass noch vor dem Jahreswechsel 2007/2008 sämtliche wesentlichen Gesellschaftsakten der Schuldnerin und der übrigen PIN-Gesellschaften, die sich bisher in den Büroräumlichkeiten der Schuldnerin in Leudelingen befanden, nach Köln in die Räumlichkeiten der Unternehmensberater Z. & Partner, Köln, verfrachtet wurden. Die Versendung der Geschäftsunterlagen erfolgte noch im Jahr 2007. Seit kurzem befinden sich dort ebenfalls die Personalakten sämtlicher Mitarbeiter der Schuldnerin sowie weitere wesentliche Geschäftsunterlagen (Unterlagen zu diversen Marktanmeldungen, Unterlagen zur Post-Markt-Studie, diverse Präsentationen, Bankverbindungen, Kreditrahmenverträge, Korrespondenz und Verträge mit der Sparkassen-Organisation, Unterlagen zum Wettbewerb, zu den größten Kunden, den Verlagen, sämtliche Einkaufsrahmenverträge sowie Verträge mit den wesentlichen Dienstleistern der Schuldnerin).
Unter der Adresse L. Str., Köln, mietete die Schuldnerin zum 1.1.2008 im Rahmen eines Untermietvertrages von den Unternehmensberatern Z. & Partner u.a. Büroflächen an. Hintergrund hierfür war die Entscheidung des neuen Verwaltungsrates, fortan von dort aus schwerpunktmäßig die Konzernleitung auszuüben und dort die wesentlichen Entscheidungsträger der PIN-Gruppe zu bündeln, um die für das Fortbestehen der PIN-Gruppe notwendige Integration einer Vielzahl von Gesellschaften beizubehalten und fortzusetzen und somit die Sanierung der PIN-Gruppe zu ermöglichen.
Darüber hinaus wurde zum Zwecke der Zentralisierung der Geschäftsentscheidung der Dienstsitz der Regionalvorstände der PIN Group ebenfalls nach Köln in die L. Str. verlegt. Sie nutzen somit die dortigen Räumlichkeiten der Schuldnerin mit. Die Regionalvorstände stellen die zweite Führungsebene der PIN-Gruppe dar, die die Entscheidungen des Verwaltungs
Weiter haben die jetzigen Verwaltungsratsmitglieder als neues zentrales Leitungsorgan den sog. Lenkungsausschuss eingesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus den Regional- und Bereichsvorständen sowie den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern der Schuldnerin, Z. und P. Der Lenkungsausschuss tagt seit Anfang Januar 2008 mindestens einmal die Woche (in der Regel mittwochs) in den Geschäftsräumen der Schuldnerin in Köln. An diesen Sitzungen nehmen neben den vorgenannten Personen zusätzlich in unterschiedlicher Besetzung die Geschäftsführer der PIN-Gesellschaften sowie der bereits für eine Vielzahl von PIN-Gesellschaften bestellte vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. R., teil. Dieser Lenkungsausschuss in Köln ersetzt den jour fixe mit den Regional- und Bereichsvorständen, der bis zur Einsetzung des neuen Verwaltungrats in Luxemburg stattgefunden hat. Diesen jour fixe hat der neue Verwaltungsrat seit Januar 2008 nach Köln verlegt.
Weiter hat der neue Verwaltungsrat erstmals in Köln eine kurzfristige Liquiditätsplanung für die gesamte PIN-Gruppe eingerichtet. In Köln werden seit Anfang Januar 2008 alle finanz- und liquiditätsrelevanten Daten und Informationen der PIN-Gesellschaften sowie der Schuldnerin zentral zusammengeführt, um hiermit das Tagesgeschäft zu steuern. Gefertigt werden ein wöchentlicher Liquiditätsbericht sowie ein Soll-Ist-Vergleich auf wöchentlicher Basis für die Schuldnerin und die übrigen PIN-Gesellschaften.
Ferner wird seit dem 20.12.2007 der Zahlungsverkehr der Schuldnerin verantwortlich von Köln aus gesteuert. Nach Einsetzung des neuen Verwaltungsrats erhielten die Verwaltungsratsmitglieder Dr. M. und Z. Verfügungsbefugnis über das zu diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin bei der F. Banque Luxembourg unterhaltene Konto. Am 16.1.2008 eröffnete die Schuldnerin ein weiteres Konto bei der Kreissparkasse K. Verfügungsbefugt über dieses Konto sind die Verwaltungsratsmitglieder Z. und P. Die betriebswirtschaftliche Verantwortung für den Zahlungsverkehr liegt bei dem Verwaltungsratsmitglied Z. Zahlungsfreigaben erfolgen verantwortlich ausschließlich durch diesen. Soweit das Verwaltungsratsmitglied Dr. M. Zahlungsfreigaben erteilt, holt dieser sich zuvor entsprechende Freigaben bei dem federführenden Verwaltungsratsmitglied Z.
Die verantwortliche Steuerung der Arbeitnehmerangelegenheiten der Schuldnerin und der PIN-Gesellschaften erfolgt seit dem 20.12.2007 durch den Verwaltungsrat aus Deutschland. Die Anweisungen an die Arbeitnehmer erteilen insbesondere die Verwaltungsratsmitglieder P. und Z. Diese waren hingegen seit ihrer Bestellung zu Verwaltungsratsmitgliedern noch kein einziges Mal in den Räumlichkeiten der Schuldnerin in Luxemburg. Seit Anfang Januar 2008 ist lediglich das Verwaltungsratsmitglied Dr. M. in unregelmäßigen Abständen und mit unterschiedlicher Dauer (ein bis drei Tage in der Woche) nach Luxemburg gereist. Dort hat er im Auftrag der Verwaltungsratsmitglieder Z. und P. entsprechende Weisungen an die dort noch vorhandenen Mitarbeiter persönlich weitergeleitet. Geschäftsführer von PIN-Gesellschaften werden spätestens seit Anfang Januar 2008 vom neuen Verwaltungsrat von Köln aus abberufen oder neu eingesetzt.
Seit dem 20.12.2007 liegt zudem die ausschließliche Verantwortung für Pressemitteilungen und für die Öffentlichkeitsarbeit bei den neuen Verwaltungsratsmitgliedern. Seit dem 20.12.2007 werden sämtliche Pressemitteilungen von Köln aus abgegeben. Pressesprecher der Schuldnerin ist seither S. Die von der Schuldnerin einberufene Pressekonferenz fand am 23.1.2008 in Köln statt. Sämtliche Pressemitteilungen werden allein durch die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder P. und Z. autorisiert und zum Versand freigegeben.
Seit dem 20.12.2007 werden die zentralen Vertriebsaktivitäten für Großkunden durch die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder Z., P. und den ehemaligen COO B. entfaltet. Im Januar 2008 wurde ein einheitliches Kundenanschreiben zentral von Köln aufgesetzt. Durch Verhandlungen des neuen CEO P. und des ehemaligen COO B. konnte insbesondere die D. als neuer Großkunde gewonnen werden. Darüber hinaus fanden neben diversen Telefonaten und Telefonkonferenzen mit den neuen Verwaltungsratsmitgliedern Vertriebsgespräche durch den CEO P. und den ehemaligen COO B. am 8.1.2008 mit der Großkundin A. in Eschborn und am 11.1.2008 mit der Großkundin V. statt. Die Unterrichtung der wesentlichen Gläubiger der Schuldnerin (d.h. des Bankenkonsortiums und der Gesellschafter) erfolgt ebenfalls seit dem 20.12.2007 durch die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in Köln. So fand u.a. am 9.1.2008 in Köln eine Sitzung mit dem Bankenkonsortium statt. Auch wurden die Gespräche mit bedeutenden Dienstleistern, wie der A. Leasing, die die Sortier- und Kuvertiersysteme betreut, und der Herstellergesellschaft des Leasinggutes, der L. in Köln, in den Räumlichkeiten L. Str. geführt. Insbesondere führte das Verwaltungsratsmitglied Z. Verhandlungen mit der Fa. X. als zentraler Logistik-Dienstleister. Die X. ist für sämtliche Gesellschaften der PIN-Gruppe Generaldienstleisterin beim Streckentransport der Briefsendungen. Die Gespräche mit der Fa. X. fanden am 3.1.2008 und 17.1.2008 in den Räumlichkeiten L. Str., Köln statt. Weiter hat die PIN Group AG S. A. auf Veranlassung ihrer neuen Verwaltungsratsmitglieder Stundungsschreiben an ihre Gläubiger versandt. Die Stundungsschreiben erstellte das Verwaltungsratsmitglied Dr. M.
Die Investorensuche liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der neuen Verwaltungsratsmitglieder. Gespräche mit potenziellen Investoren werden daher in Köln und nicht in Leudelingen geführt.
Die letzte Gesellschaftersitzung fand am 15.1.2008 ebenfalls in Köln statt.
Dementsprechend anders stellt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Situation in Luxemburg dar.
In unmittelbarem Anschluss an den Rücktritt des T. als CEO am 19.12.2007 sprachen zugleich einige Mitarbeiter seines Führungsstabs Eigenkündigungen aus. Nach Angaben der Mitarbeiter der Schuldnerin gehörten hierzu die Büroleiterin bzw. Assistentin des CEO sowie die Leiterin der Abteilung Marketing und Kommunikation. Ebenfalls wurden die weiteren operativen Verwaltungsratsmitglieder, d.h. Dr. D. als CFO und B. als COO, als Verwaltungsräte abberufen. Dr. D. ist seit dem 19.12.2007 nach eigenen Bekundungen nicht mehr in die Entscheidungsprozesse der Schuldnerin einbezogen, auch wenn er seine Bereitschaft zur Unterstützung der neuen Verwaltungsratsmitglieder erklärt hat. B. betreut seit dem 19.12.2007 entsprechend seinem alten Aufgabengebiet insbesondere gemeinsam mit dem neuen CEO P. die Key- Accounts. Diese Tätigkeit entfaltet er jedoch ausschließlich aus Deutschland bzw. von Köln aus.
Seit dem 19.12.2007 waren Dr. D. und B. nicht mehr in Luxemburg anwesend. Mit seinem Rücktritt als CEO hat T. seine Tätigkeit für die PIN Group AG S.A. vollständig eingestellt. Verwaltungsratssitzungen oder jour-fixe-Termine haben seither nicht mehr in Luxemburg stattgefunden. Gleiches gilt für die Investitions- und Personalausschüsse. Für die der ehemaligen Büroleiterin untergeordneten Sekretariatsmitarbeiterinnen hatte dies zur Folge, dass diese seit dem 20.12.2007 lediglich Assistenzarbeiten für das neue Verwaltungsratsmitglied Dr. M. ausführen, der sich, wie oben ausgeführt, seither jedoch nur in unregelmäßigen Abständen kurzfristig in Luxemburg aufhält. Zu diesen Tätigkeiten des Sekretariats gehörten bisher neben der Zusammenstellung von Unterlagen die Bearbeitung, der Versand und die Eingangskontrolle der Stundungsvereinbarungen. Gläubigeranfragen leitet das Sekretariat an den Bereichsvorstand G. in Köln oder an das Verwaltungsratsmitglied Dr. M. weiter, die diese Anfragen bearbeiten. Weiter hat sich die Tätigkeit des Sekretariats nunmehr im Wesentlichen auf Ablagetätigkeiten, Versendung zweier Mitarbeiterschreiben im Dezember 2007 und im Januar 2008 und die Bearbeitung des Posteingangs beschränkt. Die an die Schuldnerin adressierte Post öffnet das Sekretariat und leitet diese anschließend gescannt an das Verwaltungsratsmitglied Dr. M. per Mail weiter, da dieser sich nicht regelmäßig in Luxemburg aufhält.
In die Vorbereitungen und Koordinierungen von Lenkungsausschusssitzungen in Köln wird das Sekretariat in Leudelingen nicht mehr einbezogen. Angesichts der faktischen Einstellung ihres Tätigkeitsbereiches seit dem 20.12.2007 haben zwei Sekretariatsmitarbeiter inzwischen Eigenkündigungen ausgesprochen. Eine Mitarbeiterin wurde von ihrer weiteren Tätigkeit freigestellt. Der Sekretariatsmitarbeiterin B. wurde angeboten, ihre Tätigkeit in Köln fortzusetzen.
In Vorbereitung des Jahresabschlusses 2007 hat die Abteilung Einkauf noch vom alten Verwaltungsrat die Weisung erhalten, nach dem 14.12.2007 keine Bestellungen mehr auszulösen. Dieses Einkaufsverbot hat der neu eingesetzte Verwaltungsrat bisher nicht aufgehoben.
Finanzbedarfsanfragen der PIN-Gesellschaften an die Schuldnerin erfolgen seit dem 20.12.2007 nicht mehr bzw. werden nicht mehr bearbeitet, da die Schuldnerin nicht mehr über die hierfür erforderlichen Mittel verfügt.
Seit dem 20.12.2007 beschränkt sich die Tätigkeit der Abteilung IT- und Datenverarbeitung, darauf mitzuwirken, dass die weiterhin von der Schuldnerin und den PIN-Gesellschaften benötigte Telekommunikations- und Datentechnik noch zur Verfügung steht (Erhaltung des Status quo).
Seit dem 20.12.2007 wurden über Luxemburg keine neuen Rahmenverträge mit Lieferanten abgeschlossen. Demzufolge ist das ursprüngliche Aufgabengebiet der Rechtsabteilung, die Fertigung bzw. die Überprüfung solcher Rahmenverträge, ebenfalls zum Erliegen gekommen. Auch wurden keine neuen Ausschreibungen mehr begleitet. Eine Abwehr von Gläubigerforderungen erfolgt ebenfalls nicht durch die Rechtsabteilung in Luxemburg. Eingehende Mahnungen werden dort gesammelt und an das Verwaltungsratsmitglied Dr. M. weitergeleitet. Die Rechtsabteilung wird zudem vom neuen Verwaltungsrat nicht in die Beantwortung der sich gerade aufgrund der Insolvenzsituation stellenden Rechtsfragen der Schuldnerin bzw. der übrigen PIN-Gesellschaften eingebunden. Diese Fragen werden seit dem 20.12.2007 überwiegend durch externe, von dem neuen Verwaltungsrat mandatierte Anwälte beantwortet. Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung B. hat jedoch Mitte Januar von dem neuen Verwaltungsratsmitglied G. den Auftrag erhalten, die Unterlagen für eine Due Diligence zusammenzustellen. Dies ist anschließend auch erfolgt.
Die Weisungen erhält die Abteilung Recht seit dem 20.12.2007 von den neuen Verwaltungsratsmitgliedern aus Deutschland. Inzwischen wurde die Sekretärin der Rechtsabteilung ebenfalls von einer weiteren Tätigkeit freigestellt.
IV. Nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen ist nach allen zuvor bezeichneten Auffassungen davon auszugehen, dass das COMI jedenfalls seit Anfang Januar 2008 – und damit bereits vor erfolgter Antragstellung – in Köln liegt. Sowohl für Gläubiger als auch für andere Beteiligte, wie z.B. Vertragspartner und Mitarbeiter in den örtlichen Zustell-Gesellschaften, ist erkennbar, dass die wesentlichen und wichtigen Entscheidungen seit Anfang Januar 2008 in Köln und nicht am satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg, getroffen werden. Die wesentlichen Funktionen der Insolvenzschuldnerin als Holding – Planung und Gestaltung der Konzernpolitik, Einkauf, Finanzen/Controlling, Marketing und Kommunikation sowie Pressearbeit, die Lenkung der Gruppe sowie die Ausarbeitung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen – finden nicht mehr in Luxemburg, sondern in Köln statt. Dies ist auch nach außen für verschiedene Verkehrskreise erkennbar. So wurden von dem neuen Verwaltungsrat die Investorenverhandlungen ebenso in Köln geführt wie Bankengespräche mit den Hauptgläubigern der Schuldnerin. Stundungsverhandlungen mit wesentlichen Gläubigern wurden von Köln aus geführt. Pressemitteilungen wurden und werden von Köln aus, mit Kölner Absender, verfasst.
Das AG Köln müsste seine internationale Zuständigkeit nach diesem Beweisergebnis lediglich dann verneinen, wenn man verlangen würde, dass die Schuldnerin im Ursprungsland (am Sitz) in Luxemburg überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachginge. Zur Widerlegung der Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO hat der EuGH im Urteilsausspruch der Eurofood-Entscheidung jedoch nicht ausgeführt, dass eine Widerlegung der Vermutung ausschließlich dann, sondern vielmehr nur “insbesondere” dann anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft “im Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem sich der satzungsmäßige Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht”. Wie der Hinweis auf “insbesondere” ergibt, wollte der EuGH diesen Fall aber nicht als abschließendes Beispiel auffassen. Es ist deshalb naheliegend, auch dann eine Widerlegung der Vermutung anzunehmen, wenn im Sitzland nur noch untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt werden, was hier mit dem Be
V. Wenn es auch fernliegend erscheint, so sei abschließend noch erwähnt, dass das AG Köln vor diesem Beweisergebnis den vor ihm gestellten Antrag auch nicht für rechtsmissbräuchlich hält.
Die Verlagerung der Aktivitäten von Luxemburg nach Köln ab dem 20.12.2007 erscheint nach den Ermittlungen unter keinem Gesichtspunkt als rechtsmissbräuchlich. Als rechtsmissbräuchlich werden nämlich u.a. nur Scheinsitzverlegungen oder bloße Scheinaktivitäten bezeichnet, die vor allem dem Ziel dienen, den Gläubigerschutz negativ zu tangieren. Vorliegend versucht die Schuldnerin aber im Interesse des Konzernerhalts und damit auch der Gläubiger, eine Sanierung der PIN-Gruppe zu realisieren. Wesentlicher Kern des Sanierungskonzeptes ist das möglichst weitgehende Zusammenhalten des bundesweiten Zustellnetzes in Deutschland. Hierzu müssen die zum Teil hektisch aufgekauften Zustell-Gesellschaften noch weiter zu einem einheitlichen Ganzen zusammengeführt werden. Dies geschieht, wie die Sachverhaltsfeststellungen belegen, nachhaltig und auf Dauer angelegt von Köln aus.
Auch die Suche nach dem womöglich genehmeren Insolvenzrecht (Forum-Shopping) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das mit der Sitzverlegung in ein anderes Land der Gemeinschaft bloße Abzielen auf die Anwendung des günstigsten Rechts kann als solches noch nicht als Missbrauch, sondern umgekehrt als zulässige Ausübung der (sekundären) Niederlassungsfreiheit angesehen werden. Diese Grundwertung wird man auch im Rahmen der EuInsVO in Bezug auf eine Verlegung des COMI nicht außer Acht lassen dürfen.
VI. Die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung erscheint vor dem fortgeschrittenen Investorenprozess geboten, um den vorläufigen Verwalter hierzu mit umfassender Verwaltungs- und Verfügungsmacht auszustatten.
