Volltexte
BGB § 307 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung bei Abtretung der gesicherten Darlehensforderung an Finanzinvestor
LG Hamburg, Beschl. vom 9.7.2008 – 318 T 183/07
Leitsatz der Redaktion:
Die Unterwerfung eines Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde ist als unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und somit unwirksam, wenn die ursprünglich kreditgebende, durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Bank die Forderung frei an beliebige Dritte abtreten kann.
Gründe:
I. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, aus der die Gläubigerin aus übertragenem Recht die Zwangsvollstreckung betreibt.
Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Schuldner im Jahr 1987 zu Gunsten der B.Bank AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsgrundschuld an seinem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück. Gleichzeitig unterwarf er sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und wegen der damit zusammenhängenden Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Als Gläubigerbezeichnung ist in der Bestellungsurkunde das Wort “Bank” eingetragen.
Die B.Bank AG trat die Darlehensforderung sowie die Grundschuld später an die C.Bank ab. Diese fusionierte in die D.Bank AG. Letztere trat die gesicherte Darlehensforderung und die Buchgrundschuld mit Abtretungserklärung vom 14.2.2005 unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung im Grundbuch an die Gläubigerin ab. Diese ist als Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors eingesetzt und seit dem 22.2.2005 als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen. Mit abgetreten wurden die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung der der jeweiligen Grundschuldeintragung zugrunde liegenden Bestellungserklärung.
Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie lautenden Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel, die ihr vom Notar am 7.6.2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das AG Hamburg-Wandsbek mit Beschluss vom 4.4.2006 die Zwangsversteigerung der in dem Beschluss näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte an. Die Zwangsversteigerung erfolgte u.a. aufgrund des der Gläubigerin aus der vollstreckbaren Urkunde zustehenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch eingetragenen Gesamtgrundschuld.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben.
II. Die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 Abs. 1, §§ 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 ZPO nicht vorgelegen. Denn die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 28.9.1987 ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Folglich ging die Abtretung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung an die Gläubigerin mit Abtretungserklärung vom 14.2.2005 von vornherein ins Leere.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Einwendung, die gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegebene Unterwerfungserklärung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: § 9 AGBG), im Klauselerinnerungsverfahren zu berücksichtigen ist. Denn sie betrifft die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Titel geschaffen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2004, ZfIR 2004, 964 = NJW-RR 2004, 1718).
Dem Amtsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin wirksam ist. Der Wirksamkeit der Abtretung steht insoweit weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.2.2007 – XI ZR 195/05, ZIP 2007, 619 = ZfIR 2007, 308 (m. Anm. Deuber) = ZVI 2007, 255, dazu EWiR 2007, 267 (Weber/Bulach)). Die Abtretung ist nicht gem. § 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, weil eine hierfür erforderliche “Vereinbarung mit dem Schuldner” weder ausdrücklich noch stillschweigend geschlossen wurde. Dies folgt insbesondere daraus, dass laut Grundschuldbestellungsurkunde der jeweilige Gläubiger berechtigt ist, eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen. Damit aber wird deutlich, dass die Möglichkeit der Abtretung eben nicht ausgeschlossen sein sollte. Die zitierte Vereinbarung würde ansonsten keinen Sinn machen. Des Weiteren ist die im Vertragstext gewählte Bezeichnung “Bank” lediglich ein Kürzel für die Vertragsparteienbezeichnung. Eine Vereinbarung dahin gehend, dass der jeweilige Grundschuldgläubiger eine “Bank” i.S.d. KWG sein muss, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch darin ist dem Amtsgericht zuzustimmen.
Allerdings geht die Abtretung der gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegebenen Unterwerfungserklärung ins Leere. Denn die in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 28.9.1987 enthaltene vorformulierte Unterwerfungserklärung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: § 9 AGBG) dar und ist somit unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Klausel mangels ordnungsgemäßen Titels nicht hätte erteilt werden dürfen.
Zwar hat die Rechtsprechung die bisherige Praxis, nach der sich der Darlehensnehmer üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und/oder in sein gesamtes Vermögen unterwirft, gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1986, BGHZ 99, 274, 284 = ZIP 1987, 439, 2. LS, dazu EWiR 1987, 323 (Stürner/Münch)). Obwohl die Bank auf diese Weise die Möglichkeit gewinnt, sich einen Vollstreckungstitel ohne eine gerichtliche Überprüfung ihrer Forderung zu verschaffen, wird die damit einhergehende Benachteiligung des Darlehensnehmers als gerechtfertigt angesehen. Denn die Banken haben bei Störungen bei der Abwicklung des Kreditverhältnisses, die sich typischerweise aus einer Vermögensverschlechterung des Kunden ergeben, ein berechtigtes Interesse an einem raschen Gläubigerzugriff.
Bei dieser Abwägung wurde allerdings bislang nicht das erst in neuerer Zeit auftretende Phänomen des massenhaften Verkaufs von Krediten durch Banken an Finanzinvestoren berücksichtigt. Der Schuldner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass er bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht mit einem Verkauf des Kreditvertrags nebst Sicherheiten an eine Nichtbank habe rechnen müssen. Dieser Umstand führt dazu, dass dem bislang gültigen Abwägungsergebnis die Grundlage entzogen ist (in diesem Sinne ausdrücklich Schimansky, WM 2008, 1049, 1050). Denn die Möglichkeit des raschen Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners dient allein dem Schutz der kreditgebenden Bank vor einem im Laufe der Abwicklung des Kreditverhältnisses drohenden Vermögensverfall des Kunden. Sie soll die Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden sichern (BGHZ 99, 274, 284 = ZIP 1987, 439, Rz. 23). Davon kann jedoch keine Rede mehr sein, wenn die Kreditverbindlichkeit nebst Sicherheiten frei an beliebige Dritte verkauft und abgetreten werden darf. In den Händen eines die Forderung aufkaufenden Finanzinvestors, der anders als eine Bank nicht an einer langfristigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert ist, verwandelt sich die Möglichkeit einer Vollstreckung ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren in ein äußerst wirksames Druckmittel, das ein erhebliches Missbrauchspotenzial birgt. Solange es nämlich dem Schuldner überlassen bleibt, die gerichtliche Prüfung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO herbeizuführen, bleibt Raum für jede unberechtigte Ankündigung oder Einleitung einer Zwangsvollstreckung,
Vor dem Hintergrund, dass Finanzinvestoren keiner Bankerlaubnis nach § 1 Abs. 3 KWG bedürfen und auch keiner laufenden Aufsicht nach § 6 KWG unterliegen, kommt dem geschilderten Missbrauchspotenzial ein erhebliches Gewicht zu. Denn die Durchsetzbarkeit etwaiger Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlicher Ausnutzung der Vollstreckungsmöglichkeit durch Finanzinvestoren ist nicht in derselben Weise gesichert, wie dies bei Banken, die einer strengen staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen, der Fall ist. Aus diesem Grund verbietet sich hier eine Berücksichtigung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Vollstreckungsmaßnahmen bei der nach § 307 BGB vorzunehmenden Abwägung. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist somit als unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 zu qualifizieren, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann (so ausdrücklich Schimansky, WM 2008, 1049, 1051).
Nach alledem ist die Gläubigerin zwar Inhaberin der Grundschuld und der Darlehensforderung geworden. Die Klausel durfte jedoch dennoch nicht erteilt werden, da die Zwangsvollstreckungsunterwerfung unwirksam ist.
Nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung bei gleichzeitiger freier Abtretbarkeit der gesicherten Darlehensforderung bedarf wegen ihrer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung einer grundsätzlichen Klärung.
