Volltexte
ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 80
PKH auch für eine Teilklage des Insolvenzverwalters
OLG Celle, Beschl. vom 21.1.2008 – 4 W 226/07
Leitsatz des Gerichts:
Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse, ist abzulehnen; sie findet im Gesetz keine Stütze und nimmt dem Verwalter in nicht vertretbarer Art und Weise die Möglichkeit, das Kosten- und Vollstreckungsrisiko der Insolvenzmasse angemessen zu reduzieren (entgegen OLG Celle OLGR Celle 2007, 202).
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des in Berlin ansässigen Schuldners, der Nießbraucher eines Miethauses in Buxtehude ist. Die Mieteinnahmen dieses Hauses haben die Antragsgegner seit der im Juli 2004 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich vereinnahmt. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner, die die Söhne des Schuldners sind, auf die der Schuldner die Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen übertragen hat, auf Zahlung eines Teilbetrages von 11.827,12 € in Anspruch zu nehmen. Er macht geltend, die Antragsgegner hätten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unberechtigt 235.518,01 € vereinnahmt. Hiervon beabsichtige er, die Antragsgegner auf Zahlung von 11.827,12 € in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wegen Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Stade ist begründet. Das Landgericht hätte dem Antragsteller nicht aus wirtschaftlichen Gründen Prozesskostenhilfe versagen dürfen. Die Erhebung einer Teilklage durch den Antragsteller ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Dem Antragsteller muss vielmehr das Recht eingeräumt werden, das wirtschaftliche Risiko seiner Prozessführung auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Ein Missbrauch der Möglichkeit, als Partei kraft Amtes gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für eine Prozessführung der Insolvenzmasse zu beantragen, ist in der Erhebung einer Teilklage nicht zu sehen.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des OLG Celle (ZInsO 2007, 331; OLGR Celle 2007, 202), nach der es in der Regel ohne Weiteres mutwillig sein soll, wenn der Insolvenzverwalter lediglich eine Teilklage erhebt, anstatt Klage auf Zahlung des höchst möglichen Betrages zu erheben, ausdrücklich nicht an (wie hier OLG Hamm ZIP 2003, 42 = OLGR Hamm 2003, 12, dazu Pape, EWiR 2003, 139). Ebenso wie “normalen” bedürftigen Parteien nicht ohne Weiteres im Hinblick auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe aufgegeben werden kann, sich auf Teilklagen zu beschränken (dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 34) und auch der Insolvenzverwalter nicht darauf verwiesen werden darf, lediglich eine Teilklage zu erheben (vgl. OLG München ZIP 1996, 512, dazu EWiR 1996, 575 (Kunkel); HambKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl., § 80 Rz. 49; Uhlenbruck, InsO, § 80 Rz. 79), kann ihm auch nicht umgekehrt aufgegeben werden, stets das uneingeschränkte Risiko einer Prozessführung zu tragen, die auf Zahlung des größtmöglichen Betrages gerichtet ist. Der Senat sieht es nicht als zumutbar oder gar geboten an, der Insolvenzmasse das auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbleibende Prozess- und Vollstreckungsrisiko und das Risiko der Erfüllbarkeit des Kostenerstattungsanspruches des Prozessgegners in größtmöglichem Umfang aufzuerlegen, um zu vermeiden, die sonst “drohende” Belastung der öffentlichen Kassen mit den Kosten seiner Prozessführung abzuwenden. Näherliegend könnte insofern, ohne dass der Senat diese Frage hier zu entscheiden hat, vielmehr schon eine Teilklage sein, mit der die vorgenannten Risiken begrenzt werden.
Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse (so OLG Celle, 9. Zivilsenat, OLGR Celle 2007, 202), ist abzulehnen. Würde man dieser Auffassung, die im Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 114 ff. ZPO auch sonst keine Stütze findet, folgen, müsste der Insolvenzverwalter als Verwalter eines fremden Vermögens allein aus prozessualen Gründen Haftungsrisiken eingehen, die der Masse nicht zuzumuten sind. Zwar ist der Verwalter nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, bei seiner Prozessführung auf den Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners Rücksicht zu nehmen, weil er grundsätzlich nur dann für den Kostenerstattungsanspruch persönlich haftet, wenn seine Prozessführung als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB einzustufen ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 – IX ZR 142/03, ZIP 2005, 131 = ZInsO 2005, 131; BGH, Urt. v. 25.3.2003 – VI ZR 175/02, ZIP 2003, 962 = ZInsO 2003, 657; BGH, Urt. v. 26.6.2001 – IX ZR 209/98, ZIP 2001, 1376 = ZInsO 2001, 703, dazu EWiR 2001, 823 (Pape)). Wird der Insolvenzverwalter gezwungen, trotz unzulänglicher Masse einen Rechtsstreit mit einem hohen Streitwert zu führen, weil er andernfalls die Möglichkeit der Finanzierung der Prozesskosten verliert, bedeutet dies aber für den Fall des Unterliegens, dass er die Masse im Unterliegensfall einem erheblichen Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners aussetzt, der weder durch die Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist (§ 123 ZPO) noch durch Vorschussleistungen der nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO heranzuziehenden Gläubiger. Dies führt nicht nur zu einem erheblichen Risiko für den Gegner des Insolvenzverwalters, es birgt vielmehr auch die Gefahr in sich, dass die Prozessführung eine bereits bestehende Masseunzulänglichkeit vertieft und möglicherweise dazu führt, dass aus der Masseunzulänglichkeit i.S.d. §§ 208 ff. InsO eine fehlende Kostendeckung i.S.d. § 207 InsO wird, bei der nicht einmal mehr die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können.
Es erscheint dem Senat nicht angemessen, die Insolvenzmasse ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage diesem Risiko auszusetzen und dem Insolvenzverwalter zugleich die ihm nach § 80 InsO verliehene Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeit zu nehmen, durch Erhebung einer Teilklage das Risiko der Prozessführung für die Insolvenzmasse überschaubar zu machen. Die pauschale Unterstellung, der Insolvenzverwalter handele mit unlauterer Umgehungsabsicht, wenn er lediglich eine Teilklage erhebe und so die Vorschusspflicht der Gläubiger nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgehe, konterkariert den Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der grundsätzlich darauf gerichtet ist, auch dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes die Prozessführung zwecks Mehrung der Insolvenzmasse zu ermöglichen. Die Heranziehung der Gläubiger zu Vorschussleistungen ist nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann geboten, wenn diese den Gläubigern zumutbar sind und die Gläubiger von der Prozessführung des Insolvenzverwalters profitieren (zu den Einzelheiten s. BGH ZIP 2006, 682 = ZInsO 2006, 369 = NZI 2006, 348 = NJW-RR 2006, 1064, dazu EWiR 2006, 415 (Beutler/Voss)). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter seine Prozessführung so auszurichten hat, dass er nach Möglichkeit Vorschussleistungen der Gläubiger erlangen kann. Vielmehr ist es seine freie Entscheidung, inwieweit er bereit ist, ein Kostenrisiko mit der Insolvenzmasse einzugehen, das im Hinblick auf § 123 ZPO auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbleibt. Hier verkennen die Entscheidungen, die ohne Weiteres von Mutwilligkeit der Teilklage des Verwalters ausgehen, dass die Prozesskostenhilfe keinesfalls dazu führt, dass der Masse jegliches Kostenrisiko genommen wird.
Für eine entsprechende Beschränkung des Prozessführungsrechts des Insolvenzverwalters besteht im Übrigen auch nach der Fassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kein Anlass. Die Vorschrift ist nicht darauf ausgerichtet, dass dem Insolvenzverwalter nur dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn er selbst bei Klageerhebung in größtmöglichem Umfang keine Aussichten hat, Vorschussleistungen der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zu erlangen. Die Frage, ob der Verwalter auf Vorschussleistungen der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger verwiesen werden darf, richtet sich vielmehr allein danach, ob die Gläubiger im Erfolgsfall mit einer namhaften Quotenverbesserung zu rechnen haben. Die Vorschriften sind des Weiteren auch nicht als Ausnahmeregelung konzipiert, die das Ausschöpfen aller erdenklichen Möglichkeiten voraussetzt, um die Staatskasse nicht zu belasten.
Vorliegend hat der Antragsteller im Übrigen aber auch triftige Gründe vorgelegt, die es angemessen erscheinen lassen, eine Teilklage zu erheben. So ist die eigene Erklärung der Antragsgegner, im Fall der Verurteilung zur Zahlung des vollen Mietzinses, den der Verwalter theoretisch geltend machen könnte, selbst insolvent zu werden, ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Bedenken des Insolvenzverwalters bezüglich der Vollstreckbarkeit eines obsiegenden Urteils vollauf gerechtfertigt sind (zur Berücksichtigung der Vollstreckungsaussichten des Verwalters bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO s. auch BGH ZIP 2007, 2187 = ZInsO 2007, 1225, 1226, dazu EWiR 2008, 95 (Frind)). Deutlicher kann ein Antragsgegner wohl kaum die ungünstigen Vollstreckungsaussichten im Fall seiner Verurteilung zum Ausdruck bringen. Vergleichsbemühungen sind gescheitert, weil die Antragsgegner nicht zahlen können. Auch dies spricht dagegen, dass bei den Antragsgegnern erfolgreich vollstreckt werden kann, wenn sie tatsächlich zur Zahlung von mehr als 230.000 € verurteilt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsverteidigung – auf die es vorliegend im Übrigen aber nicht ankommt, weil die Erfolgsaussichten der Klage für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielen –, dass die Antragsgegner geltend machen, von den Mieteinnahmen Grundstückslasten getragen zu haben. Insoweit würde – unterstellt man, dass der Antragsteller letztlich möglicherweise die Leistungen gegen sich gelten lassen muss, ohne dass hier allerdings irgendeine Entscheidung über diese Frage getroffen werden soll – auch unter diesem Aspekt die Erhebung einer Teilklage nicht zu beanstanden sein. Schließlich erscheint es beliebig, wenn Insolvenzverwaltern einerseits vorgeworfen wird, die Insolvenzmasse “zu verprozessieren”, wenn sie trotz zweifelhafter Vollstreckungsaussichten Klagen mit exorbitant hohen Streitwerten erheben, andererseits jedoch im Fall der Beschränkung auf eine Teilklage der Vorwurf erhoben wird, damit rechtsmissbräuchlich die Regelung der Vorschrift über die Vorschusspflicht der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zu umgehen.
Ferner sind auch die Berechnungen des Landgerichts zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen nicht nachvollziehbar, ohne dass es darauf allerdings noch entscheidend ankäme. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die Forderungen der Gläubiger lediglich zum Ausfall festgestellt, d.h. es handelt sich um absonderungsberechtigte Gläubiger, bei denen nach § 52 InsO zunächst abzuwarten ist, ob und inwieweit sie Befriedigung aus den ihn verhafteten Gegenständen finden. Sollte diese Befriedigung in vollem Umfang erfolgen, würde bezüglich dieser Gläubiger auch die Vorschusspflicht entfallen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Landgerichts auch deshalb keinen Bestand haben kann, weil bei der vom Landgericht selbst in der Nichtabhilfeentscheidung angenommenen Quote von 5,8 % nicht mehr von der Zumutbarkeit von Vorschussleistungen auszugehen ist; denn bei einer Quotenverbesserung, die lediglich im Bereich von 5 % liegt, ist ein Vorschuss den Gläubigern ohnehin nicht zumutbar (zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen und zur Bewertung der Quotenverbesserungen vgl. Küpper/Heinze, ZInsO 2007, 680, 683 f.).
Insgesamt war deshalb das Landgericht anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit diese sich auf die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gründen, Abstand zu nehmen.
Ob die Klage des Insolvenzverwalters hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat nunmehr zunächst das Landgericht zu beurteilen. Der Senat hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen, weil das Landgericht insoweit – aus seiner Sicht konsequent – noch keine Entscheidung getroffen hat.
