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AktG §§ 327a ff., §§ 121, 125, 135, 241

Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses (hier: Squeeze out) wegen unrichtiger Angaben zur Form der Stimmrechtsvollmacht (“Leica” – Freigabeverfahren)

OLG Frankfurt/M., Beschl. vom 15.7.2008 – 5 W 15/08

Leitsatz der Redaktion:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG sind nichtig, zumindest aber anfechtbar, wenn in der Ladung zu dieser Hauptversammlung ohne entsprechende Satzungsregelung der Hinweis enthalten ist, dass bei der Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten die Stimmberechtigung durch Übergabe einer vom vertretenen Aktionär ausgestellten schriftlichen Vollmachtsurkunde an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen ist.

Gründe:

I. Mit Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007 lud die Antragstellerin zu ihrer Hauptversammlung vom 20.11.2007 ein. Gegenstand der Tagesordnung waren u.a. die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung (nachfolgend: “Übertragungsbeschluss”).

Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den in der Hauptversammlung zu TOP 5 gefassten Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Az. 3-5 O 339/07 (ZIP 2008, 1723, nachstehend abgedruckt) beim LG Frankfurt/M. rechtshängig sind. Mit ihrer am 15.2.2008 eingegangenen Antragsschrift vom 14.2.2008 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren das Freigabeverfahren gem. den § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG eingeleitet.

Mit dem am 4.4.2008 verkündeten Beschluss hat das LG den Freigabeantrag zurückgewiesen, weil die erhobenen Klagen weder unzulässig, noch offensichtlich unbegründet seien und auch ein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse nicht bejaht werden könne. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Antragsziel weiterverfolgt.

Mit Beschluss vom 7.5.2008 hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der beantragte (Freigabe-)Beschluss hätte nur ergehen dürfen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet wären, oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG).

Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt/M. ZIP 2006, 370 (m. Bespr. Decher, S. 746) = AG 2006, 249, dazu EWiR 2006, 189 (Wilsing/Goslar); Senatsbeschl. v. 16.2.2007 – 5 W 43/06, ZIP 2007, 629; Beschl. v. 5.11.2007 – 5 W 22/07, ZIP 2008, 138, dazu EWiR 2007, 767 (Goslar/von der Linden)); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 319 Rz. 18).

Die Klagen der Antragsgegner sind jedoch nicht offensichtlich unbegründet. Das LG hat dabei im Ergebnis zu Recht auf nur einige Klagen abgestellt (hier: u.a. die Klagen der Antragsgegner zu 10) und 11)), die gemäß den – unangegriffenen – Ausführungen des LG nach § 245 Nr. 1 AktG klagebefugt sind und ebenso unbestritten gegen den angefochtenen Übertragungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt haben.

Ein Freigabeantrag ist wegen der notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren schon dann nicht offensichtlich unbegründet, wenn nur eine Klage der Antragsgegner zum Erfolg führen kann.

Hiervon ausgehend ist das LG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass (u.a.) die Antragsgegner zu 10) und 11) im Hauptsacheverfahren einen die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses (mindestens dessen Anfechtbarkeit) herbeiführenden Grund geltend gemacht haben, weil in der Ladung zur Hauptversammlung am 20.11.2007 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben wurden. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG muss die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Diese Bedingungen wurden hier insofern unzutreffend angegeben, dass im Falle der Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen hat. Da in der Satzung der Antragstellerin keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind, verbleibt es im Sinne der Ausführungen des LG bei der gesetzlichen Regelung der §§ 134, 135 AktG für die Form der Vollmachtserteilung, wonach die weitergehende Aushändigung der Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG nicht mehr gefordert werden kann (vgl. Hüffer, a.a.O., § 134 Rz. 24); nach § 135 AktG bedarf insbesondere eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtgeber zu unterzeichnende Urkunde, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten. Das unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspricht deshalb nicht der gesetzlichen Regelung. Auf die Beschlussgründe des LG wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Auffassung der Antragstellerin, dass sich der Satz über den Nachweis der Vollmacht nur auf das depotführende Kreditinstitut beziehe und nicht auf sonstige Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, teilt der Senat nicht, weil diese Regelung ein solches Verständnis nicht ergibt.

Soweit gem. § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG die Satzung Regelungen über die Vollmachtserteilung treffen kann, fehlt es hier indes an einer solchen (eindeutigen) satzungsmäßigen Bestimmung, die auch nicht in Ziffer 9.5 der Satzung zu sehen ist, in der Modalitäten des Vollmachtsnachweises bei Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten nicht geregelt sind.

Der Senat billigt mit dem LG und einem Teil der Literatur die Auffassung, dass von § 121 Abs. 3 AktG alle Modalitäten erfasst sind, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (vgl. MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 121 Rz. 40; Ziemons, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 121 Rz. 37), so dass auch eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzwidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gem. § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG führt.

Selbst wenn man eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel wenigstens zur Anfechtbarkeit des beanstandeten Beschlüsse. Wenn auch nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begründet, ist eine solche aber für festgestellte Einberufungsmängel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, gegeben.

Unbestritten haben nicht alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen. Nach inzwischen herrschender Auffassung kommt es auch nicht mehr auf eine festzustellende potenzielle Kausalität des (Verfahrens-)Fehlers für das Beschlussergebnis an, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH ZIP 2004, 2428 = NZG 2005, 77, dazu EWiR 2005, 241 (Fr. Wagner); BGH ZIP 2002, 172 = NJW 2002, 1128, dazu EWiR 2002, 885 (Saenger/Bergjan); Hüffer, a.a.O., § 243 Rz. 13 m.N.), was bei einem Verstoß gegen Einberufungsvorschriften in der Regel zu bejahen ist (Hüffer, a.a.O., § 243 Rz. 14, 15).

Eine offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklagen liegt nach alledem nicht vor. Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, ob im Sinne der Auffassung des LG zusätzlich von einem die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses begründenden Beurkundungsmangel gem. den § 241 Nr. 2, § 130 Abs. 2 AktG auszugehen ist bzw. ein solcher nicht mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Schließlich kann ein vorrangiges Vollzugsinteresse (Eintragungsinteresse) der Antragstellerin vorliegend nicht bejaht werden. Zwar halten die Antragsgegner nur einen geringen Bruchteil des Grundkapitals der Antragstellerin. Allerdings sind sowohl die wirtschaftlichen Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung hat das LG im Ergebnis in vertretbarer Weise dahin gehend vorgenommen, dass das – näher dargelegte – wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des streitgegenständlichen Beschlusses gegenüber dem von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverstoß zurücktreten muss. Insbesondere darf die Interessenabwägung nicht dazu führen, dass elementare Aktionärsrechte – wie der festgestellte Einberufungsmangel – im Ergebnis leerlaufen würden (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.2.2007 – 5 W 43/06, ZIP 2007, 629 = AG 2007, 357).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (vgl. zu § 16 Abs. 3 UmwG: BGH, Beschl. v. 29.5.2006 – II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 = 2006, 1151 (m. Bespr. Waclawik, S. 1428)).

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