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UmwG §§123, 132, 324; BetrAVG §4; BGB §613a

AG Hamburg: Unwirksamkeit der Ausgliederung laufender Pensionsverbindlichkeiten

AG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2005 - HRA 100711

Leitsatz des Gerichts:

Eine Ausgliederung von laufenden Pensionsverbindlichkeiten ist unwirksam (entgegen BAG ZIP 2005, 957 = DB 2005, 954 = NZA 2005, 639). Sie kann deshalb nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Gründe:

I.Die Anmeldung betrifft eine Ausgliederung von Pensionsverbindlichkeiten einer AG (Axel Springer) auf eine Tochter-KG gemäß Ausgliederungsvertrag vom 29.4.2005.

Die anmeldende übernehmende Gesellschaft (GmbH & Co. KG) ist eine am 17.8.2004 ins Handelsregister eingetragene Tochtergesellschaft des übertragenden Verlags einer großen deutschen Tageszeitung (Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin): Komplementärin der KG ist eine 100%ige Tochter-GmbH der AG; alleinige Kommanditistin ist die AG selbst.

Die Ausgliederung auf die KG dient der Errichtung eines Joint Ventures der AG im Tiefdruckbereich mit zwei anderen Verlagen. Vor der Ausgliederung hatte die AG bereits mit Vertrag vom 21.12.2004 zwei Tiefdruckbetriebe auf die KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. In diesem Zusammenhang wurde die Haftsumme der AG bei der KG von 10000 . auf 1 Mio. . erhöht.

Im Rahmen der Einzelrechtsübertragung konnten die zugehörigen Pensionsverbindlichkeiten von Rechts wegen nicht gem. §613a BGB mit übergehen, was durch die Ausgliederung nachgeholt werden soll. Zur wirtschaftlichen Vorbereitung der Ausgliederung hatte die KG bereits bei der Einzelrechtsübertragung den Schuldbeitritt für die Pensionsverbindlichkeiten erklärt und im Innenverhältnis zur AG die Alleinhaftung übernommen.

Mit am 24.6.2005 eingegangener Anmeldung wurde beim Handelsregister der KG die Ausgliederung der Pensionsverbindlichkeiten der AG auf die KG angemeldet (1822 Rentner; Handelsbilanz-Wert der Verbindlichkeiten: 27097118 .). Zugleich mit diesen Verbindlichkeiten gliedert die AG ein Bankguthaben von 1000 . auf die KG aus. Als Gegenleistung für die Verbindlichkeiten und für die 1000 . wird ¹das Kapitalkonto l des festen Kapitalanteils“ der AG bei der KG um 1000 . erhöht. Die Erhöhung des ¹Kapitalanteils“ bei der KG um 1000 . wird durchgeführt, weil die Beteiligten zwar eine solche Erhöhung nach §123 Abs.3 UmwG für bei Personengesellschaften nicht erforderlich halten, man sich aber unsicher war, ob möglicherweise inzwischen eine Joint-Venture-Gesellschaft anstelle der AG Kommanditistin geworden ist und dann ein ¹Anteil“ der AG an der KG geschaffen werden müsste.

II.Die Anmeldung war zurückzuweisen, weil Ausgliederungsgegenstand ausschließlich Pensionsverbindlichkeiten sind … abgesehen von einem vernachlässigbar kleinen Geldbetrag von 1000 ., der nur 0,04 Promille des Werts der Pensionen beträgt und der ausschließlich der technischen Durchführung der Ausgliederung der Pensionsverbindlichkeiten dient.

Zwar können … anders als im Umwandlungssteuerrecht … im zivilrechtlichen Umwandlungsrecht auch Nicht-Teilbetriebe, insbesondere auch bloß einzelne Verbindlichkeiten ausgegliedert werden (Lutter/Teichmann, UmwG, 2.Aufl., §123 Rz.9). Hier steht der Ausgliederung jedoch gem. §132 UmwG entgegen, dass eine Einzelübertragung unwirksam wäre nach §4 Abs.1 BetrAVG in der seit 1.1.2005 geltenden Fassung (insbes. BGBl I 2004, 1427):

… §4 Abs.1 BetrAVG erfasst auch bereits fällige Rentenansprüche (BAG DB 1980, 2141; so jetzt ausdrücklich auch die neue Gesetzesfassung).

… Der übernehmende Rechtsträger ist kein Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt wird, denn es werden nur Ansprüche von Pensionären ausgegliedert, die nicht mehr beschäftigt sind. Insbesondere ist der übernehmende Rechtsträger nicht neuer Arbeitgeber i.S.d. §4 Abs.2 BetrAVG n.F., denn die Pensionäre haben keinen Arbeitgeber mehr (ganz abgesehen davon, dass auch die nach dieser Norm erforderliche Zustimmung der Pensionäre fehlt).

… Eine Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) ist erforderlich (BAG DB 1988, 122). Daran hat sich durch die Gesetzesneufassung zum 1.1.2005 nichts geändert; laut Gesetzesbegründung geht der neue §4 Abs.1 ¹wie das bisherige Recht (§4 Abs.1 Satz2 BetrAVG) davon aus, dass Betriebsrentenanwartschaften nicht völlig frei übertragen werden können. Dies ist zum Schutz der Arbeitnehmer und des PSV vom Grundsatz her unzulässig. Davon lassen die Absätze 2 bis 4 Ausnahmen zu.“ (BReg-Entwurf, BR-Drucks. 2/04, S.92). Eine Zustimmung des PSV liegt aber nicht vor und wird auch nicht erteilt werden, weil der PSV durch geschäftsplanmäßige Erklärung die Zustimmung zu einem Schuldnerwechsel generell ablehnt (Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz.654).

… Rechtsfolge des Verstoßes gegen §4 BetrAVG ist die Unwirksamkeit der Übertragung (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2.Aufl., §4 Rz.53).

… Ein Verstoß gegen §4 BetrAVG führt zur Anwendung von §132 UmwG; auch Verbindlichkeiten sind ¹Gegenstände“ i.S.v. §132 UmwG (vgl. §126 l Nr.9: ¹Gegenstände des ... Passivvermögens“).

… Ein Verstoß gegen §132 UmwG (i.V.m. §4 BetrAVG) führt zwar normalerweise nicht zur Unwirksamkeit des Ausgliederungsvertrags, sondern nur zum … eine Eintragung der Ausgliederung normalerweise nicht hindernden … Nichtübergang des betroffenen Vermögensteils (Lutter/Teichmann, aaO, §132 Rz.21). Hier erfasst der Nichtübergang aber das ganze zu übertragende Vermögen, so dass für einen wirksamen Teil der Ausgliederung nichts übrig bleibt. Soweit man die gleichzeitige Übertragung des Aktivvermögensteils von 1000 . nicht … wie das Gericht es tut … als wegen Geringfügigkeit und bloß ausgliederungstechnischer Bedingtheit vernachlässigbaren Annex ansieht, so wäre aber jedenfalls der Ausgliederungsvertrag nicht geschlossen worden, wenn die Vertragspartner gewusst hätten, dass lediglich diese 1000 . übergehen (§139 BGB).

Nicht gefolgt werden kann der ganz herrschenden Ansicht insbesondere von BAG ZIP 2005, 957 = DB 2005, 954 m.w.N., wonach §4 BetrAVG nicht in Spaltungsfällen (also auch nicht in Ausgliederungsfällen) gelte. Das BAG stützt seine Ansicht zu Unrecht auf folgende Argumente:

1.§4 BetrAVG schließe die Übertragbarkeit nicht aus und knüpfe sie nicht an bestimmte Voraussetzungen, sondern knüpfe sie lediglich an eine Zustimmung.

2.Die §§133, 134 UmwG seien ein in sich geschlossenes Haftungssystem, das dem §4 BetrAVG vorgehe.

3.Der Gesetzgeber habe das Risiko für die Haftungsmasse gesehen und es bewusst bei der Neuregelung des UmwG in Kauf genommen.

Zu 1. (kein Ausschluss der Übertragbarkeit):

Das BAG sieht in §4 BetrAVG ein reines Zustimmungspostulat. Das ist ein falsches Verständnis der Norm. In BAG DB 1988, 122, 123 hatte derselbe (3.) Senat noch ausgeführt, diese Norm schütze die Arbeitnehmer ¹mit einem gesetzlichen Verfügungsverbot gegen sich selbst“; §4 Abs.1 BetrAVG sei eine reine ¹Übertragungssperre“; lediglich die spätere Einführung von Insolvenzschutz (außerhalb von §4) habe die ergänzende Auslegung von §4 veranlasst, wonach der PSV auf seinen eigenen Schutz verzichten darf, weil der PSV keinen Schutz gegen sich selbst benötige. Aus einer ergänzenden (!) Auslegung folgt jedoch nicht, dass §4 seine Ur-Funktion einer Übertragungssperre … die allein auch seinem Wortlaut entspricht … völlig verloren hat (vgl. Langohr-Plato, NZA 2004, 1297 sub IV und IV 2: ¹rechtsdogmatisch eine Verbotsnorm“; vgl. auch die eingangs zitierte Begründung des BReg-Entwurfs zur Änderung des §4 BetrAVG per 1.1.2005: ¹Übertragung vom Grundsatz her unzulässig“). Weder die frühere Rechtsprechung noch die Gründe, warum es jetzt anders sein soll, werden von BAG ZIP 2005, 957 = DB 2005, 954 erwähnt. Ein gesetzliches Verfügungsverbot ist immer ein Fall der Nichtabspaltbarkeit nach §132 UmwG (Lutter/Teichmann, aaO, §132 Rz.6).

Selbst wenn man die Abhängigkeit von einer Zustimmung des PSV in den Vordergrund der Rechtsnatur des §4 BetrAVG stellen würde, wird diese Norm von §132 UmwG erfasst, denn §132 UmwG gilt auch bei Abhängigkeit der Übertragung von einer behördlichen Genehmigung (Lutter/Teichmann, aaO, §132 Rz.9). Der PSV ist eine Behörde in diesem Sinne: auch wenn sich die hoheitlichen Befugnisse des (privatrechtlichen) PSV auf den Beitragsbereich beschränken (§10 Abs.1 BetrAVG), kommt der von der Rechtsprechung entwickelte Zustimmungsvorbehalt des PSV einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt gleich.

Zudem können nach herrschender Meinung sogar (auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende) parteiautonom gesetzte Ausschlussgründe die Übertragbarkeit nach §132 UmwG ausschließen (Kallmeyer, UmwG, 2.Aufl., §132 Rz.2). Im Übrigen ist es wegen der Abspaltbarkeit auch von bloß einzelnen Vermögensteilen geradezu der Sinn des §132 UmwG, auch zu verhindern, dass dies zur Umgehung von Zustimmungserfordernissen genutzt wird (Lutter/Teichmann, aaO, §132 Rz.3).

Insoweit Lutter/Teichmann (aaO, Rz.17) infolgedessen den §132 UmwG … contra legem und deshalb vom erkennenden Gericht ohnehin nicht nachvollzogen … dann nicht anwenden will, wenn zumindest Teilbetriebe übertragen werden, hilft es der hier übertragenden Gesellschaft nicht, dass sie vor der Ausgliederung bereits einen Teilbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen hat: Nachdem die Einzelrechtsnachfolge bereits durchgeführt ist, handelt es sich dinglich nicht mehr um einen einheitlichen Vorgang. Dass ein einheitlicher Plan der Ausgliederungspartner bestand, wonach im Ergebnis Teilbetrieb und Pensionsverbindlichkeiten übergehen sollen, hilft der Gesellschaft nicht: Die Ausgliederungspartner wollten gerade nicht das Ergebnis einer einheitlichen Ausgliederung. Denkbares Motiv ist beispielsweise der Nachhaftungsvorteil der Einzelübertragung, bei der unter die Nachhaftung für zuvor begründete Verbindlichkeiten gem. §613a Abs.2 Satz1 BGB nur die im ersten Jahr nach Betriebsübergang fällig gewordenen Verbindlichkeiten fallen, während §132 UmwG die in den ersten fünf Jahren nach Ausgliederung fällig gewordenen Verbindlichkeiten erfasst. Die Kombination von Einzelrechtsübertragung (günstigere Nachhaftung, aber kein Pensionsübergang) und Ausgliederung (Pensionsübergang) ist demnach ein so genanntes ¹Rosinenpicken“, das der Gesetzgeber in diesem Fall aber nicht hat zulassen wollen:

Nach §613a Abs.1 Satz1 BGB (¹bestehende Arbeitsverhältnisse“) sollen bei Betriebsübergang die laufenden Pensionsverbindlichkeiten gerade nicht gesetzlich mit übergehen (so dass zugleich auch diese Norm als Verbotsnorm i.S.d. §132 UmwG in Betracht kommt). Den gesetzgeberischen Grund dafür hat der 3. Senat schon 1977 ausgeführt: ¹§613a BGB dient der Erhaltung von Arbeitsplätzen ... Daran sind Pensionäre nicht mehr interessiert. Ihnen geht es nur noch um einen zahlungsfähigen Schuldner. Ihr Insolvenzschutz wird auf andere Weise gewährleistet, nämlich durch den PSV (...). Hingegen wäre ihren Interessen nicht immer gedient, wenn die Pensionslasten kraft Gesetzes an den Betrieb gebunden würden. Der neue Betriebsinhaber ist nämlich keineswegs stets zahlungsfähiger als der Veräußerer des Betriebes“ (BAG NJW 1977, 1791).

Entgegen BAG ZIP 2005, 957 = DB 2005, 954 (und der herrschenden Ansicht) kann hieraus nicht geschlossen werden, ¹dass die Verweisung in §324 UmwG auf §613a BGB einer Zuordnung der Rechtsverhältnisse ehemaliger Arbeitnehmer bei Umwandlungsvorgängen nicht im Wege stehe“ (vgl. z.B. auch Kallmeyer, aaO, §324 Rz.46, wonach §613a BGB keine Regelung der Rechtsverhältnisse der laufenden Pensionen treffe). Einer solchen Auslegung steht das erwähnte … von §613a BGB in Recht gegossene … Interesse der Pensionäre an einem zahlungskräftigen Schuldner entgegen. Im Übrigen geht es hier von der logischen Abfolge her darum, dass (neben §4 BetrAVG auch) aus §613a BGB folgt, dass die Pensionen nicht durch Einzelrechtsübertragung übertragen werden können und deshalb gem. §132 UmwG keine Ausgliederung erfolgen kann.

Auch dem §4 BetrAVG liegt der Gedanke zugrunde, ¹dass unverfallbare Versorgungsanwartschaften nur von solchen Personen als Schuldnern übernommen werden können, die ihrerseits insolvenzgesichert sind. ... Das BetrAVG wollte einen lückenlosen Insolvenzschutz. Mit ihm sollte die Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens gesichert und zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung des Arbeitnehmers gemacht werden (Bundestagsdrucksache VII, 2843 S.4f.)“ (BAG DB 1980, 2141).

Die Insolvenzgefahr für die Pensionen droht gerade auch im vorliegenden Fall, in dem ein großes Unternehmen auf eine kleinere Gesellschaft ausgliedert, und erst recht … wie hier … innerhalb eines Konzerns, weil bei einer Insolvenz des übernehmenden Konzernunternehmens (zumindest nach Ablauf der Nachhaftungszeit) weder ein Insolvenzschutz durch den PSV (denn der Übernehmer war nie Arbeitgeber) noch eine Haftung der Muttergesellschaft gegeben sein würde (Blomeyer/ Otto, aaO, Rz.35).

Dies hat offenbar auch BAG ZIP 2005, 957 = DB 2005, 954 erkannt, denn es verweist lediglich auf das Recht der Gläubiger auf Sicherheitsleistung nach §22 UmwG; dieses Recht wäre nicht gegeben, wenn der PSV haften würde (vgl. Sieger/Aleth, DB 2002, 1487, 1492). Das Recht auf Sicherheitsleistung ist jedoch ein stumpfes Schwert: Erstens liest … im Gegensatz zum Geschäftsverkehr … kaum ein Pensionär den Bundesanzeiger, in dem die Ausgliederung und der Hinweis auf das Sicherheitsleistungsrecht bekannt gemacht werden. Zweitens kann dieses Recht nur binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung der Ausgliederung im Bundesanzeiger geltend gemacht werden; all die vielen Pensionäre müssten also schnell handeln. Und drittens setzt dieses Recht voraus, dass die Erfüllung der Forderung gefährdet ist; tritt die Vermögensverschlechterung beim Übernehmer dieser langjährigen Dauerverbindlichkeiten aber ¹erst“ 6 Monate nach der Ausgliederung ein, so nützt das Recht auf Sicherheitsleistung nichts.

Und selbst wenn ein Insolvenzschutz durch den PSV bestünde, so ist nicht ersichtlich, warum der PSV ohne Not gegen seinen Willen für die Insolvenz eines Nicht-Arbeitgebers haften soll, denn eine derartige Abwälzung von Risiken auf die Allgemeinheit ist gemeinschädlich.

Im Gegensatz zum BAG verlangen die meisten Autoren wenigstens, dass bei der übernehmenden Gesellschaft die übernommenen Verbindlichkeiten durch Aktiva gedeckt sein müssen (Blomeyer/Otto, aaO, Rz.32: ¹teleologische Normreduktion“; Lutter/Teichmann, aaO, §132 Rz.18; Sieger/Aleth, DB 2002, 1487, 1488).

Dieser Weg, eine rechtlich verfehlte Öffnung der Rentenübertragbarkeit durch Kapitalmaßnahmen abzumildern, ist jedoch versperrt. Erstens ist dies dem Ausgliederungsrecht … soweit keine Kapitalerhöhung/-herabsetzung erfolgt … auch bei Kapitalgesellschaften systemfremd, denn die Kapitalerhaltung/-aufbringung wird bei Ausgliederungen nur geprüft, wenn dabei eine neue Kapitalgesellschaft entsteht oder Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden, also insbesondere nicht … wie hier … in den Fällen des §54 Abs.1 Satz1 UmwG (i.V.m. §125 UmwG). Und zweitens versagt obiger Gedanke ohnehin bei Ausgliederungen auf Personengesellschaften, weil bei ihnen wegen der persönlichen Haftung des Komplementärs das Gebot der Kapitalerhaltung/-aufbringung nicht gilt.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen in rechtsfortbildender Weise eine Kapitalprüfung neu einzuführen, nur um das gewünschte Ergebnis einer Übertragbarkeit von Pensionen herbeiführen zu können, ist angesichts der gesetzlichen Wertung, eine solche Übertragung gerade nicht zuzulassen, nicht vertretbar.

Der Hinweis von BAG ZIP 2005, 957 = DB 2005, 954 auf die Nachhaftung verschafft keine zureichende Kompensation, weil die Nachhaftung auf 5 Jahre begrenzt ist (§132 UmwG), was gerade bei langjährigen Pensionsverbindlichkeiten kein ausreichender Ausgleich für die danach fortbestehenden Insolvenzrisiken ist.

Rhiel/Stieglitz (Bilanzbuchhalter und Controller 2004, 197, 198) haben ausgeführt: ¹Bislang wurde noch nicht versucht … bzw. ein solcher Versuch wurde noch nicht publik …, eine spärlich mit Eigenkapital ausgestattete abgespaltene RentnerGmbH nach den fünf Haftungsjahren einfach insolvent gehen zu lassen. Geschädigt würde dabei in erster Linie der PSV, der vermutlich mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorgehen würde. Auch die dann möglicherweise entstehende Medienaufmerksamkeit dürfte zumindest namhafte Unternehmen von solchen Gestaltungen abhalten.“ Derartige Skrupel können schnell verfliegen. Auf gesellschaftspolitische Mechanismen zu hoffen, ist auch nicht erforderlich, wenn bereits der Wortlaut des Gesetzes Schutz bietet.

Zu 2. (UmwG als lex specialis):

Dass das UmwG eine Spezialregelung zu §4 BetrAVG sei, ergibt sich durch nichts. Dass das UmwG ein ¹geschlossenes Haftungssystem“ darstelle, ist schon durch §132 UmwG widerlegt, der ja gerade Normen außerhalb des UmwG zum Durchbruch verhelfen will. Der 8. Senat des BAG (ZIP 2000, 1630 (m. Anm. Bauer/Mengel) = DB 2000, 1966, dazu EWiR 2000, 1009 (Joost)) hat … wenn auch für einen Fall des gegenüber der Ausgliederung strukturverschiedenen Formwechsels … allgemein formuliert: ¹Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand.“

§324 UmwG bestimmt ausdrücklich, dass §613a Abs.1 BGB von den Wirkungen der Spaltung unberührt bleibt. §613a Abs.1 BGB schließt jedoch den Übergang von laufenden Pensionsverbindlichkeiten bewusst aus (s.o. 1). Instruktiv auch Widmann/Vollrath, Umwandlungsrecht, §324 UmwG Rz.10: ¹Diese Normenkonkurrenz kann nicht generell zu Gunsten einer Regelungsmaterie (UmwG/BGB) durch Spezialitätserwägungen aufgelöst werden, da das UmwG keine vollständige und abschließende Reglung der arbeitsrechtlichen Folgen trifft oder treffen wollte. ... Die Spezialität fällt hier also … §324 bestätigt dieses Ergebnis … zu Gunsten §613a BGB aus.“

Dass die Nachhaftung des übertragenden Unternehmens nach dem UmwG keinen Sinn mache, wenn der PSV bzw. Gläubiger dem Übergang widersprechen können, ist nicht nachvollziehbar. Die Nachhaftung bezieht sich nur auf die übergegangenen Verbindlichkeiten; in der Regel sind neben Pensionsverbindlichkeiten genügend andere Verbindlichkeiten vorhanden, die übergehen und deren Nachhaftung zu regeln ist, so dass dieses Rechtsinstitut seinen Sinn behält.

§134 Abs.2 UmwG ist entgegen der Ansicht des BAG kein Beleg dafür, dass die Versorgungsverbindlichkeiten sich nicht nach den Sonderregeln des Betriebsrentenrechts richten sollten. §134 UmwG betrifft Fälle der Ab-/Aufspaltung in Anlage- und Betriebsgesellschaft, also Fälle, in denen kein Betrieb i.S.d. §613a BGB übergeht (Lutter/Teichmann, aaO, §134 Rz.13), so dass in diesen Fällen nicht die Regeln des §613a BGB herangezogen werden können und es deshalb für diesen Spezialfall eigener Regelungen des UmwG bedarf.

Zu 3. (bewusste Entscheidung des Gesetzgebers):

Dass der Gesetzgeber des UmwG eine zeitlich begrenzte Nachhaftung eingeführt hat, besagt nicht, dass er gewollt hat, dass §132 UmwG nicht auf §4 BetrAVG anwendbar ist. Dass der UmwG-Gesetzgeber bewusst gerade die Gefährdung des Anpassungsanspruchs nach §16 BetrAVG im Auge gehabt habe (möglicherweise hat das BAG dies auch nur missverständlich formuliert), dafür fehlt jegliche Fundstelle und ist aus den Materialien nichts ersichtlich.

Ohne ausdrücklichen entgegenstehenden Willen des UmwGGesetzgebers spricht mehr für eine Anwendung des §132 UmwG, weil vor dem UmwG (1995) bei einer Betriebsaufspaltung die Pensionsverbindlichkeiten nicht mit übergehen konnten (Blomeyer/Otto, aaO, Rz.32). Mit dem neuen §132 UmwG wollte der Gesetzgeber aber nur ¹klarstellen“, dass die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts anwendbar bleiben (Entwurfsbegründung BR-Drucks. 75/94, S.121); eine Änderung der diesbezüglichen bisherigen Rechtslage hatte er also nicht beabsichtigt. Vielmehr nimmt die Entwurfsbegründung (bevor im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann der jetzige §324 UmwG zur Klarstellung vorgeschlagen wurde) sogar ausdrücklich zur Problematik des §613a BGB Stellung und führt aus, dass deshalb in bestimmten Fällen trotz Abspaltung manche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der ergänzende Hinweis in der Entwurfsbegründung, dass dies beim ¹Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers gegenstandslos“ ist (vgl. nämlich §613a Abs.3 BGB), trifft den vorliegenden Fall nicht, weil hier der übertragende Rechtsträger erhalten bleibt.

Mitgeteilt von Richter am LG Wolfgang Hirth, Hamburg

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