Volltexte
Dr. iur. Georg Borges, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Köln
Das Internet wird zunehmend auch zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher genutzt. Der Verbraucherschutz bei der Bestellung per Internet hängt gerade im "globalen Dorf" des Internet entscheidend davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen das deutsche Recht anwendbar ist, wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat. Den Verbraucherschutz beim Internet-Shopping nach deutschem Recht hat der Verfasser in ZIP 1999, 130 erörtert. Gegenstand dieses Beitrags ist die Anwendung der deutschen Verbraucherschutzgesetze bei grenzüberschreitenden Geschäften.
(Anm. der Red.: Der Aufsatz von Borges erscheint in ZIP 1999 Heft 14.)
Inhaltsübersicht: (Zum Textende)
I. Der Verbraucherschutz beim Internet-Shopping
II. Die Anwendung der Verbraucherschutzgesetze im internationalen Rechtsverkehr
1. Die Anknüpfung des Verbraucherschutzrechts nach den Art. 27, 28 EGBGB
2. Die Sonderanknüpfung von Verbraucherschutzrecht nach Art. 29 EGBGB
2.1 Die Voraussetzungen der Sonderanknüpfung
2.2 Werbung oder Angebot im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers, Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
2.2.1 Der Meinungsstand
2.2.2 Zur Annahme einer "globalen Präsenz" der Internet-Werbung
2.2.3 Die Zuordnung einer Werbung im Internet zu einem nationalen Markt
2.3 Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers im Inland
3. Anwendung von Verbraucherschutzrecht über Art. 34 EGBGB
III. Die internationale Anwendung des AGB-Gesetzes
IV. Der internationale Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie
V. Zusammenfassung
I. Der Verbraucherschutz beim Internet-Shopping (Zur Inhaltsübersicht)
Die Nutzung des Internet im geschäftlichen Bereich, der sog. "Electronic Commerce", gewinnt mit großer Dynamik an Bedeutung (so erwarten Marktforscher beispielsweise für den Umsatz der zwischen europäischen Unternehmen per Internet getätigten Geschäfte eine Steigerung von 1998 auf 1999 um das 10fache (von 879 Mio. auf knapp 8 Mrd. $), für die beiden folgenden Jahres jeweils eine Verdreifachung auf dann mehr als 56 Mrd. $ im Jahre 2001; F.A.Z. v. 4. 4. 1998, S. 17. Zur Bedeutung des Electronic Commerce allgemein siehe Merz, Elektronische Märkte im Internet, 1996, S. 7-22.). Dies gilt auch für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher (vgl. F.A.Z. v. 4. 4. 1998, S. 17.) Bei dieser Vertriebsform, die etwa vom klassischen Versandhandel stark genutzt wird, richtet der Unternehmer unter seiner Adresse Web-Seiten ein, die dem Kunden die Waren präsentieren und seine Bestellungen entgegennehmen. Diese Vertriebsform hat für den Verbraucher wichtige Vorteile, denn die Bestellung per Internet ist besonders schnell und bequem, oft auch besonders kostengünstig. Das Internet birgt aber auch spezifische Gefahren für den Verbraucher: die fehlende Möglichkeit der Warenbesichtigung und -erprobung sowie besondere Risiken bei der Abwicklung und Rückabwicklung des Vertrages, namentlich die Gefahr, unseriösen Anbietern aufzusitzen.
Der besondere Vorzug des Internet liegt darin, dass es die räumliche Entfernung zwischen den Kommunikationspartnern wie kein anderes Medium überwindet. Für denjenigen, der per Internet kommuniziert, macht es keinen Unterschied, ob sich sein Kommunikationspartner im Nebenraum oder "am anderen Ende der Welt" befindet. Damit werden nicht nur räumliche Entfernungen, sondern auch die nationalen Grenzen überwunden, das Internet schafft daher, wie zu Recht gesagt wird, einen "globalen Marktplatz" der Kommunikation und eben auch des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Auch die Vor- und Nachteile des Internet-Shopping wirken sich bei grenzüberschreitenden Geschäften besonders stark aus. Dies gilt etwa für die Kosten- und Zeitersparnis, vor allem aber für die Risiken der Vertragsabwicklung. So muss der Verbraucher damit rechnen, dass der Vertrag einem ihm unbekannten Recht unterliegt, das keinen dem deutschen Recht vergleichbaren Verbraucherschutz kennt.
Nach deutschem Recht ist auch bei der Bestellung per Internet ein hinreichendes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet (siehe dazu Borges, ZIP 1999, 130). So sind insbesondere das Verbraucherkreditgesetz und das AGB-Gesetz uneingeschränkt anwendbar. Probleme bestehen insoweit nur für den Anbieter. So können derzeit über das Internet Schriftformerfordernisse nicht erfüllt werden (Borges, ZIP 1999, 130 m. w. N.). Dies führt etwa dazu, dass die wichtige Formvorschrift des §4 VerbrKrG nicht eingehalten ist, wenn der Verbraucher per Internet bestellt. Das Versandhandelsprivileg des §8 VerbrKrG greift nicht ein, da die Produkt- und Vertragsinformation über Internet mangels Verkörperung keinen Verkaufsprospekt i. S. d. §8 VerbrKrG darstellt (Borges, ZIP 1999, 130; Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl..,1998, § 9 VerbrKrG Rz. 2.; a. A. Köhler, NJW 1998, 185, 188; Waldenberger, BB 1996, 2365, 2369). Zudem bereitet die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen Schwierigkeiten. Die Anzeige am Bildschirm reicht nur bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen geringen Umfangs aus. Umfangreichere Klauselwerke können über das Internet regelmäßig nicht wirksam einbezogen werden, auch nicht dadurch, dass der Anbieter den Text zum Kopieren (download) und Ausdrucken zur Verfügung stellt (Borges, ZIP 1999, 130; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., 1997, §2 Rz. 49a.; a.. A. die h. M.; Ernst, NJW-CoR 1997, 165, 167; Palandt/Heinrichs, BGB, §2 AGBG Rz. 12; Hoeren, Rechtsfragen des Internet, 1998, Rz. 327; Köhler, NJW 1998, 185, 188; Löhning, NJW 1997, 1688, 1689; Waldenberger, BB 1996, 2365, 2369).
Dagegen ist das Haustürgeschäftswiderrufsgesetz auf die Bestellung per Internet nicht anwendbar, da es an der vom Gesetz vorausgesetzten "Haustürsituation" fehlt (siehe dazu Borges, ZIP 1999, 130.m. w. N.). Somit steht dem Verbraucher derzeit nur bei Kreditgeschäften ein Widerrufsrecht zur Verfügung. Diese Lücke des Verbraucherschutzes wird durch die bis zum 4. Juni 2000 umzusetzende EG-Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl Nr. L 144 v. 4. 6. 1997, S. 19) geschlossen, die dem Verbraucher unter anderem beim Vertrieb per Internet ein nicht abdingbares Recht zum Widerruf des Vertrages gewährt (siehe dazu Borges, ZIP 1999, 130, siehe allg. zur Richtlinie und ihrer Umsetzung Kronke, RIW 1996, 985; Reich, EuZW 1997, 581 ff).
Zumindest beim nationalen Internet-Shopping lässt der Verbraucherschutz somit - nach Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie - kaum einen Wunsch offen. Gerade beim Einkauf im "globalen Dorf" des Internet wird es aber häufig vorkommen, dass der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat, und dann ist die Anwendbarkeit des deutschen Verbraucherschutzrechts nicht selbstverständlich.
II. Die Anwendung der Verbraucherschutzgesetze im internationalen Rechtsverkehr
Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug richtet sich die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts nach den Art. 27 ff EGBGB (Die Bundesrepublik hat das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) nicht als unmittelbar anwendbares Recht transformiert, sondern den Inhalt des EVÜ in die neu geschaffenen Art. 27 - 37 EGBGB übernommen; vgl. Art. 1 Abs. 2 des deutschen Zustimmungsgesetzes, BGBl II 1986, 810. Siehe dazu auch MünchKomm-Martiny, BGB, Vor. Art. 27 EGBGB Rz. 14 f). Gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB gilt bei Schuldverträgen vorrangig das von den Parteien gewählte Recht. Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt gemäß Art. 28 EGBGB das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen enthält Art. 29 EGBGB spezielle Kollisionsregeln, die die Anknüpfung nach den Art. 27 und 28 zugunsten des Verbrauchers modifizieren. Daneben kommt die Anwendung des deutschen Verbraucherschutzrechts über Art. 34 EGBGB in Betracht. Einige Verbraucherschutzgesetze enthalten spezielle Kollisionsnormen. Dies gilt vor allem für das AGB-Gesetz, das seinen internationalen Anwendungsbereich in seinem §12 regelt. Auch die Fernabsatzrichtlinie enthält kollisionsrechtliche Vorgaben.
Im Folgenden werden zunächst die internationale Anwendung der deutschen Verbraucherschutzgesetze nach den allgemeinen Kollisionsregeln der Art. 27 ff EGBGB und sodann die speziellen Kollisionsnormen des AGB-Gesetzes und der Fernabsatzrichtlinie erörtert.
1. Die Anknüpfung des Verbraucherschutzrechts nach den Art. 27, 28 EGBGB
Für die Anwendbarkeit des deutschen Verbraucherschutzrechts, etwa des Verbraucherkreditgesetzes, bei Internet-Geschäften eines inländischen Verbrauchers mit ausländischen Unternehmern kommt es zunächst darauf an, welchem Recht der jeweilige Vertrag unterliegt. Das Vertragsstatut bestimmt sich gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB vorrangig nach einer Rechtswahl der Parteien. Die Gültigkeit der Rechtswahl ist gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Wenn also - so wird es häufig sein - das Recht des ausländischen Anbieters gewählt wird, bestimmt sich die Gültigkeit der Rechtswahl nach diesem Recht.
Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat hat, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 28 Abs. 2 EGBGB verweist also auf das Recht am Aufenthaltsort des Verkäufers.
Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB gilt die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht, soweit der Vertrag nach der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Gerade in Bezug auf den Kauf per Internet wird in der Literatur vereinzelt vertreten, dass unter Umständen deutsches Recht gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB anwendbar sein könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein ausländischer Anbieter durch eine inländische Internet-Adresse Waren oder Dienstleistungen in deutscher Sprache mit Preisangaben in DM gezielt für den deutschen Markt anbiete (Mehrings, CR 1998, 613, 617; Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1214; im Ergebnis ebenso: Waldenberger, BB 1996, 2365, 2371). Diese Ansicht ist jedoch zumindest für Geschäfte von Verbrauchern abzulehnen, da die Ausweichklausel des Art. 28 Abs. 5 EGBGB nur anwendbar ist, wenn das Gesetz selbst keine nähere Regelung enthält (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 28 EGBGB Rz. 8), also insbesondere nicht bei Verbraucherverträgen i. S. d. Art. 29 EGBGB (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 28 EGBGB Rz. 8. Wohl auch: Palandt/Heldrich, BGB, Art. 28 EGBGB Rz. 1; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 28 Rz. 147). Eine Anwendung deutscher Verbraucherschutzgesetze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 EGBGB ist damit ausgeschlossen.
Damit führt die Anknüpfung nach den Art. 27, 28 EGBGB regelmäßig zur Anwendung des Rechts des ausländischen Anbieters.
2. Die Sonderanknüpfung von Verbraucherschutzrecht nach Art. 29 EGBGB
2.1 Die Voraussetzungen der Sonderanknüpfung (Zur Inhaltsübersicht)
Für Verbraucherverträge enthält Art. 29 EGBGB besondere Kollisionsregeln, die den Art. 27 und 28 EGBGB vorgehen. Die Sonderanknüpfung deutschen Verbraucherschutzrechts setzt voraus, dass der Vertrag auf Grund der Umstände des Vertragsschlusses einen besonders engen Bezug zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers aufweist.
Der erforderliche Bezug zum Verbraucherstaat ist in Art. 29 Abs. 1 EGBGB durch drei Fallgruppen definiert. Danach greift Art. 29 EGBGB ein, wenn dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmers im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorangegangen ist und wenn der Verbraucher dort seine vertragliche Willenserklärung abgegeben hat, Art. 29 Nr. 1 EGBGB, oder wenn der Unternehmer die Bestellung des Verbrauchers in dessen Aufenthaltsstaat entgegengenommen hat, Art. 29 Nr. 2 EGBGB, oder wenn der Vertrag den Kauf von Waren betrifft und der Verbraucher von seinem Aufenthaltsstaat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern der Unternehmer die Reise mit dem Ziel herbeigeführt hat, den Verbraucher zum Vertragschluss zu bewegen, Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. In den Fällen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB sind trotz einer Rechtswahl ausländischen Rechts die zwingenden Bestimmungen des am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers geltenden Rechts anzuwenden. Wenn keine (gültige) Rechtswahl vorliegt, ist in diesen Fällen gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB insgesamt deutsches Recht anwendbar; Art. 28 EGBGB ist dann ausgeschlossen. Die Anwendung inländischen Rechts nach Art. 29 EGBGB erfolgt allerdings nur dann, wenn das inländische Recht für den Verbraucher im konkreten Fall günstiger ist als das betreffende ausländische Recht (Lorenz, RIW 1987, 569, 576; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 37 f); es ist also ein Günstigkeitsvergleich zugunsten des Verbrauchers erforderlich.
Die in Art. 29 Abs. 1 EGBGB geregelten Fälle einer besonders engen Beziehung zum Verbraucherstaat auf Grund der Umstände des Vertragsschlusses sind abschließend (Mankowski, RIW 1993, 453, 459 m. w. N.). Die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Art. 29 EGBGB auf Fälle, in denen der Vertrag auf Grund der Umstände des Vertragsschlusses eine vergleichbar enge Beziehung zum Verbraucherland aufweist, ist umstritten (Der Streit betrifft im Wesentlichen die sog. Gran-Canaria-Fälle, bei denen der ausländische Unternehmer die Urlaubsreise des inländischen Verbrauchers zwar nicht mitverursacht hat, aber durch gezielte Ansprache der Urlauber ausnutzt; siehe dazu MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 29 ff) und wird von der wohl noch überwiegenden Meinung abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 1989, 496, dazu EWiR 1989, 383 (Huff); LG Koblenz IPRspr. 1989 Nr. 43; LG Hildesheim IPRax 1993, 173; AG Wuppertal IPRspr. 1992 Nr. 36; Baumert, EWS 1995, 60; Coester-Waltjen, in: Festschrift Lorenz, 1991, S. 297, 309 ff; Mankowski, IPRax 1991, 310 f; ders., RIW 1993, 453, 459 f; siehe auch die Nachw. bei MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 29. Allerdings haben deutsche Gerichte eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB angenommen (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1081, 1083); siehe dazu auch MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 26 ff. Auch in der Literatur wird für diese Fälle zunehmend die Anwendung des deutschen zwingenden Rechts in Analogie zu Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB befürwortet (Erman/Hohloch, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 15; Klingsporn, WM 1994, 1093, 1095 f; Lüderitz, IPRax 1990, 219; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 32 f)).
Beim Internet-Shopping kommen nur die ersten beiden Fälle des Art. 29 Abs. 1 EGBGB in Betracht. Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wären stets erfüllt, wenn die Annahme einer Bestellung des Verbrauchers auf der Web-Seite als Entgegennahme der Bestellung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers zu deuten wäre. Im Rahmen des Art. 29 Nr. 2 EGBGB, der auf Bestellungen auf Messen, Ausstellungen etc. zugeschnitten ist (Bericht Giuliano/Lagarde, BT-Drucks. 10/503, S. 36, 56; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 20), kommt es jedoch entscheidend auf die körperliche Präsenz des Unternehmers oder der von ihm eingeschalteten Person - Vertretungsmacht ist nicht erforderlich (BGHZ 123, 380, 190; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 22) - an (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 29 Rz. 20). Eine nichtkörperliche Präsenz reicht nicht aus (a. A. Mehrings, CR 1998, 613, 620). So ist etwa anerkannt, dass bei einer telefonischen Bestellung Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht zum Zuge kommt, selbst wenn der Bestellung ein Besuch des Unternehmers am Aufenthaltsort des Verbrauchers vorangegangen ist (Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 29 Rz. 20). Die Entgegennahme einer Bestellung auf der Web-Seite ist nach diesen Grundsätzen keine Entgegennahme im Inland i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (a. A. Waldenberger, BB 1996, 2365, 2371; ähnlich Mehrings, CR 1998, 613, 620). Entgegennahme im Inland liegt vor, wenn aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers ein reines Inlandsgeschäft vorliegt. Der Unternehmer begibt sich nicht körperlich in den Verbraucherstaat, auch dann nicht, wenn er sich eines dort belegenen Servers bedient (Für diesen Fall offenbar anders Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1214).
2.2 Werbung oder Angebot im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers, Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
Für eine Sonderanknüpfung des deutschen Verbraucherschutzrechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB muss dem Vertragsschluss entweder ein Angebot oder eine Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorangegangen sein. Ein Angebot i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist auch eine invitatio ad offerendum (BGHZ 123, 180, 389; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 19), die etwa durch Katalog und Bestellschein auf der Web-Seite des Anbieters gegeben ist. Der Begriff der Werbung i. S. d Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 wird in einem weiten Sinne verstanden und umfasst etwa die Verteilung oder Versendung von Prospekten oder Katalogen, Zeitungsanzeigen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen (Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 17; Mankowski, RIW 1993, 453, 458; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 19). Auch inhaltlich ist der Begriff der Werbung weit zu verstehen (vgl. Mankowski, RIW 1993, 453, 358) und umfasst letztlich jede Form von Produktinformation. Auch die Produktpräsentation auf der Web-Seite des Anbieters ist somit "Werbung" i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Im typischen Fall der Warenpräsentation mit abrufbarem Bestellformular auf der Web-Seite des Anbieters liegt damit sowohl ein Angebot i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (Bestellformular) als auch eine Werbung des Anbieters vor.
Weitere Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist, dass die Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers abgegeben wurde beziehungsweise die Werbung im Verbraucherstaat erfolgte. In der Praxis wird diese Voraussetzung auch beim Internet-Shopping in der großen Mehrheit der Fälle gegeben sein, denn meist wird der Bestellung des Verbrauchers eine Werbung des Anbieters in anderen Medien, etwa Fernsehen, Zeitschriften etc., vorangegangen sein. Die hier interessierende Frage aber ist, ob schon auf Grund der Produktpräsentation auf der Web-Seite eine Werbung im Verbraucherstaat i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorliegt. Dann wäre beim Internet-Shopping eines deutschen Verbrauchers immer zumindest das deutsche Verbraucherschutzrecht, gegebenenfalls sogar deutsches Recht insgesamt anwendbar. Im Übrigen wird es gerade beim Internet-Shopping nicht selten vorkommen, dass der Verbraucher ohne vorangegangene sonstige Werbung eine Bestellung abgibt, da er etwa beim Surfen (als "surfen" bezeichnet man das Verfolgen von Verweisen im Web auf der Suche nach relevanten Informationen) im Internet sehr leicht auf eine Web-Seite eines Anbieters stoßen kann, der im Verbraucherland keine (sonstigen) Werbeaktivitäten entfaltet hat.
2.2.1 Der Meinungsstand (Zur Inhaltsübersicht)
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bereits die Produktpräsentation im Internet eine Werbung im Verbraucherstaat darstellt, liegen bisher nur wenige Stellungnahmen vor. Überwiegend wird vertreten, dass eine Werbung auf einer Web-Seite weltweit präsent sei, somit auch im Verbraucherland erfolge (Waldenberger, BB 1996, 2365, 2371; wohl auch: Kronke, RIW 1996, 985, 988). Nach einer einschränkenden Ansicht ist zwar von der weltweiten Präsenz der Internet-Werbung auszugehen, jedoch kann der Anbieter nach dieser Ansicht durch geeignete Hinweise klarstellen, dass er bestimmte Länder nicht oder nur bestimmte Länder ansprechen will (Mehrings, CR 1998, 613, 617). Nach der von Pfeiffer vertretenen Gegenmeinung kommt es darauf an, ob der Anbieter nach der Art seines Angebotes damit rechnen musste, dass es auch von einem Internet-Nutzer aus dem Staat "empfangen" wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1214).
Die Zuordnung einer Werbeaktivität zu einem bestimmten nationalen Gebiet, das heißt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Werbung "im Verbraucherstaat" erfolgt, ist bei allen modernen Massenkommunikationsmitteln, also bei Zeitschriften, Rundfunksendungen etc., problematisch, da diese Medien meist in mehreren Staaten empfangen werden können. Nach dem Bericht Giuliano/Lagarde zu Art. 5 EVÜ, der dem Art. 29 EGBGB zugrunde liegt, ist erforderlich, dass sich die Werbung gezielt auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers richtet (BT-Drucks. 10/503, S. 36, 56). Diese Ansicht wird auch in der Literatur vertreten (Mankowski, RIW 1993, 453, 458; Philip, EF-IP Europaeisk International og Procesret, 2. Aufl., 1994, S. 153). Nach der Gegenmeinung reicht es aus, wenn der Aufenthaltsstaat von der Werbemaßnahme "betroffen" ist (Lüderitz, in: Festschrift Riesenfeld, 1983, S. 147, 158; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 20) das heißt, wenn etwa eine Rundfunksendung in dem betreffenden Staat empfangen werden kann. Eine vermittelnde Ansicht differenziert zwischen "gebietsbezogenen" (Beispiel: lokale Tageszeitung) und "gebietsneutralen" oder "exportorientierten" oder "internationalen" (Beispiel: über Satellit verbreitete Rundfunk- und Fernsehprogramme) Werbemedien (Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 29 Rz. 18). Bei Letzteren ist nach dieser Ansicht das gesamte Verbreitungsgebiet, auch wenn der Anbieter das konkrete Verbreitungsgebiet nicht beeinflussen kann, Ort der Werbung i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 29 Rz. 18).
Beim Internet sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden: zunächst der Fall, dass der deutsche Verbraucher die Web-Seite eines ausländischen Anbieters anwählt, der sonst keinerlei Aktivitäten im Inland entfaltet. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Web-Seite eines US-amerikanischen Versandhändlers, der mit seiner Homepage seinen Heimatmarkt bedient. Die zweite Fallkonstellation ist gegeben, wenn der Anbieter durch Werbeaktivitäten in anderen Medien in Deutschland "präsent" ist und womöglich auf die Bestellmöglichkeit per Internet in anderen Medien aufmerksam gemacht hat. Die dritte Fallkonstellation liegt vor, wenn der Anbieter zwar keine sonstigen Werbeaktivitäten in Deutschland entfaltet, aber mit seiner Web-Seite gezielt den deutschen Markt anspricht. Als Beispiel sei angenommen, dass die Produktpräsentation oder das Bestellformular in deutscher Sprache gehalten und die Preise in DM angegeben sind.
Im zweiten und dritten Fall sind nach wohl allen Ansichten die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt. Problematisch ist der erste Fall. Hier würde die zum Internet überwiegend vertretene Ansicht eine Werbung im Inland annehmen. Die von Pfeiffer (NJW 1997, 1207) vertretene Gegenmeinung würde dies wahrscheinlich ablehnen, ebenso wohl die einschränkende Auffassung von Mehrings (CR 1998, 613). Zu welchem Ergebnis die zur Werbung in Zeitungen und im Rundfunk vertretenen Ansichten in Bezug auf das Internet gelangen würden, ist nicht ohne weiteres festzustellen. Dies beruht auf den Besonderheiten der Kommunikation per Internet, bei der die Werbung und das Angebot nicht "ausgestrahlt" oder sonst unmittelbar durch den Anbieter verbreitet werden. Vielmehr ist es der Verbraucher, der durch das Anwählen der Web-Seite die Werbung "abruft". Daher ist das Kriterium, ob ein Land von der Werbung "betroffen" ist, nicht unterscheidungskräftig, denn beim Internet sind alle Staaten gleichermaßen "betroffen". Möglicherweise würde die Ansicht, die das Betroffensein von der Werbung ausreichen lässt, die Produktpräsentation im Internet ebenfalls als eine weltweite, das heißt in allen nationalen Märkten erfolgende Werbung verstehen. V. Hoffmann (Soegel/v. Hoffmann, BGB, Art. 19) würde wohl eine Werbung im Verbraucherstaat annehmen, da das Internet sicherlich nicht als ein gebietsbezogenes Kommunikationsmedium angesehen werden kann.
2.2.2 Zur Annahme einer "globalen Präsenz" der Internet-Werbung (Zur Inhaltsübersicht)
Die Ansicht, die bei Produktpräsentation im Internet eine weltweite Werbeaktivität annimmt und daraus auf das Vorliegen einer Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers schließt, beruht auf der Erwägung, dass nur durch dieses Verständnis des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die Anwendung des inländischen Verbraucherschutzrechts auf Internet-Geschäfte von Verbrauchern erreicht wird (vgl. Kronke, RIW 1988, 985, 988). Die Argumentation dieser Ansicht geht aus von der Annahme einer "globalen Präsenz" desjenigen Anbieters, der über eine Web-Seite verfügt. In der sich dann ergebenden Frage, ob eine auf den Verbraucherstaat zielende Werbung erforderlich ist oder ob eine "weltweit präsente, aber ungezielte" Werbung (Kronke, RIW 1988, 985, 988) ausreicht, soll dann der erforderliche Schutz des Verbrauchers den Ausschlag geben (vgl. Kronke, RIW 1988, 985, 988). Teilweise wird auch dahin argumentiert, dass der Anbieter mit der Werbung auf seiner Web-Seite "letztlich auf die ganze Welt" abziele und daher das Kriterium der Zielgerichtetheit seinen Sinn verliere (Waldenberger, BB 1996, 2365, 2371 Fn. 58). Die Ansicht, die das Betroffensein von der Werbung ausreichen lässt, wird ähnlich begründet. Meist wird dahin gehend argumentiert, dass der Verbraucher nicht wissen könne, ob die Werbung ihn nur zufällig oder aber bestimmungsgemäß erreicht habe (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 20).
Diese Ansicht gewährleistet einen umfassenden und lückenlosen Schutz des Verbrauchers bei Geschäftsschlüssen per Internet. Diese Ausdehnung der Sonderanknüpfung ist jedoch mit Sinn und Zweck des Art. 29 EGBGB nicht vereinbar. Art. 29 EGBGB setzt in allen Fallgruppen einen vom Unternehmer verursachten, spezifischen Bezug zum Markt des Verbraucherstaates voraus (vgl. MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 18). In den Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 entfaltet der Anbieter wesentliche Elemente seiner Absatztätigkeit im Inland (Kroeger, Der Schutz der "marktschwächeren" Partei im Internationalen Vertragsrecht, 1984, S. 174; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 18), so dass aus Sicht des Verbrauchers ein Inlandsgeschäft vorliegt (Palandt/Heldrich, BGB, Art. 29 Rz. 5; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 18; Mehrings, CR 1998, 613, 617). Besonders deutlich ist dies im Falle der Entgegennahme von Bestellungen durch den körperlich anwesenden Unternehmer, Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Dem Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB liegt die Erwägung zugrunde, dass der Unternehmer, der einen bestimmten nationalen Markt werbemäßig für sich erschließt, sich auch dem in diesem Staat geltenden Verbraucherschutzrecht stellen muss (vgl. MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 18).
Diese Voraussetzungen sind bei der Werbung im Internet nicht in jedem Fall gegeben. Mit der bloßen technischen Einrichtung einer Webseite ergreift der Unternehmer jedenfalls noch keine Werbemaßnahme in Bezug auf einen bestimmten nationalen Markt, schon gar nicht in Bezug auf jeden Staat der Welt - die Kommunikation per Internet ist eben tatsächlich "gebietsneutral". Die überwiegende Ansicht eliminiert letztlich die wesentliche Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denn nach ihren Kriterien gibt es beim Internet für den Verbraucher kein Ausland. Art. 29 EGBGB beruht aber wesentlich auf der Unterscheidung zwischen dem Erwerb im Ausland, bei dem der Verbraucher die Anwendung seines Rechts nicht erwarten kann, und einem Inlandsgeschäft (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 18).
Die Gleichsetzung der Produktpräsentation im Internet mit einer weltweiten Werbung führt zudem zu unerträglichen Ergebnissen. Nach dieser Auffassung muss beispielsweise der deutsche Versandhändler, der seine Waren im Internet präsentiert, die Anwendung jedes beliebigen ausländischen Rechts oder jedenfalls dessen zwingender Bestimmungen in Kauf nehmen, wenn er eine Bestellung von Verbrauchern aus dem Ausland akzeptiert. Art. 29 EGBGB ist nämlich eine allseitige Kollisionsnorm, gilt also zugunsten ausländischer Rechtsnormen genauso wie zugunsten des inländischen Rechts. Die uneingeschränkte Ausdehnung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB führt also für den Unternehmer zu unabsehbaren Risiken. Die Annahme einer "globalen Präsenz" der Werbung im Internet ist daher abzulehnen.
2.2.3 Die Zuordnung einer Werbung im Internet zu einem nationalen Markt (Zur Inhaltsübersicht)
Freilich bleibt für die Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das Problem weiter offen, wie die Werbung im Internet einem bestimmten Staat zugeordnet werden kann. Diese Schwierigkeit beruht darauf, dass beim Internet räumliche Anknüpfungspunkte weitgehend unbrauchbar sind. Dies wirft die Frage auf, ob das Merkmal der Werbung im Verbraucherstaat bei Medien, die weltweit wirksam sind und sich daher der geographischen Zuordnung weitgehend entziehen, nicht anders interpretiert werden muss. Diese Frage stellt sich nicht nur für das Internet, sondern grundsätzlich für alle grenzüberschreitenden Kommunikationsmittel.
Die Ansicht, die im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ein auf den Verbraucherstaat abzielendes Verhalten verlangt, bietet hierfür ein geeignetes Kriterium an. Das Merkmal des Abzielens muss dafür aber nicht, wie bisher meist verstanden, anhand der technischen Verbreitung der Werbung, sondern inhaltlich, anhand der Merkmale der Werbung selbst und der Web-Seite im Übrigen bestimmt werden (ebenso Rüßmann, K & R 1998, 422, 424, betreffend die internationale Zuständigkeit in Wettbewerbssachen). Dasselbe gilt für die Abgabe eines Angebotes. Das Angebot ist also im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers abgegeben, wenn es inhaltlich - zumindest auch - auf den Markt des betreffenden Staates zugeschnitten ist; die Werbung erfolgt in einem bestimmten Staat, wenn sie auf dessen Markt abgestimmt ist.
Die hier vertretene Auffassung stimmt teilweise mit der von Pfeiffer ( NJW 1997, 1207) vorgeschlagenen Differenzierung überein. Sein Kriterium, ob der Anbieter nach der Art des Angebotes damit rechnen muss, dass die Web-Seite von einem Kunden aus einem bestimmten Staat empfangen wird, geht über rein geographische Merkmale hinaus. Allerdings bleibt offen, ob mit dem Merkmal des Empfangs der Werbung nicht doch wieder auf räumliche Bezüge verwiesen wird. Pfeiffer führt auch nicht aus, in welchen Fällen die von ihm genannten Kriterien erfüllt sein sollen. Dagegen ist das Kriterium des Zuschnitts von Werbung und Angebot auf einen bestimmten Markt hinreichend trennscharf. So liegt etwa in der dritten der oben genannten Fallkonstellationen ein klarer Bezug zum deutschen Markt vor. Auch in der ersten Fallkonstallation wird sich feststellen lassen, dass der US-amerikanische Anbieter, der seine Produkte in englischer Sprache beschreibt, auf amerikanische Maße und Normen statt auf DIN-Normen Bezug nimmt, die Preise in US-$ angibt und bei Auslandsversand im Zweifel zusätzliche Versandkosten berechnet, Werbung und Angebot nicht auf den deutschen Markt zugeschnitten hat beziehungsweise, in der Formulierung der herrschenden Meinung, nicht auf den deutschen Markt "abzielt".
Zu den Elementen, die das Abzielen auf einen bestimmten Markt festlegen, gehört vor allem die in der Web-Seite verwendete Sprache. Bei internaitonal gebräuchlichen Sprachen, insbesondere Englisch (siehe dazu Rüßmann, K & R 1998, 422, 424), wird die Unterscheidungskraft dieses Kriteriums allerdings gering. Weitere wichtige Merkmale sind die bei den Preisangaben genannte Währung sowie Merkmale der Produktbeschreibung, wie Konfektionsgrößen, technische Normen etc. Bei den Angeboten werden regelmäßig unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Länder, etwa Verkaufsbedingungen oder besondere Zahlungsmodalitäten für Verkäufe außerhalb des Sitzstaates des Anbieters, oder auch nur besondere Versandregelungen etc. gegeben sein. Schließlich können sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen Bestandteilen der Web-Seite Rückschlüsse auf den Zuschnitt des Angebotes und der Werbung ergeben.
In der Literatur wird auch die Länderkennung in der Internet-Adresse (genauer: im Rechnernamen) als ein Merkmal genannt, das für das Vorliegen einer engen Beziehung zu einem bestimmten Staat von Bedeutung sein soll (Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1214). Bei der Kommunikation per Internet bezeichnet die Adresse einen bestimmten Rechner oder eine einzelne Datei, an die Informationen gesandt oder von der Informationen abgerufen werden. Die Adresse besteht aus dem Rechnernamen sowie ggf. aus der Lokalisation der einzelnen Datei im Verzeichnisbaum des Rechners und dem Dateinamen (Kessler, DB 1998, 1341, 1342 Fußn. 17). Zentraler Bestandteil der Adresse ist der Rechnername. Dieser bezeichnet den Rechner, auf dem die gesuchte Adresse gespeichert ist, und setzt sich aus mehreren Teilen zusammen, die jeweils durch einen Punkt voneinander getrennt sind. Der Rechnername ermöglicht die Zuordnung des Rechners im Internet. In den USA hat sich eingebürgert, die Rechner im Rechnernamen nach dem letzten Punkt durch Angaben wie "com" für kommerzielle Organisationen oder "edu" für Bildungseinrichtungen zu bezeichnen. Diese Endungen werden auch außerhalb der USA verwendet. Meist enthalten die Rechner (außerhalb der USA) aber eine Länderkennung, z. B. "de" für Deutschland. Diese Länderkennungen, genauso sonstige Endungen, sagen über den räumlichen Standort des Rechners nicht unbedingt etwas aus. Ein Rechner mit der Länderkennung "de" muss sich also nicht etwa in Deutschland befinden. Erst recht sagt der Rechnername nichts über den Sitz/Aufenthaltsort oder die Nationalität der Person oder Organisation etwas aus, der die Adresse zuzuordnen ist. Entgegen dieser Einschätzung hat die Länderkennung im Rechnernamen aber wohl nur, wenn überhaupt, geringe Bedeutung, denn diese Kennung verweist lediglich auf die organisatorische Zuordnung des Servers im Internet, enthält aber nicht einmal über den Standort des Rechners eine sichere Aussage (Rüßmann, K & R 1998, 422, 423). Im Übrigen ist auch in Verbraucherkreisen zunehmend bekannt, dass die Länderkennung sich nur auf den Server, nicht aber auf den Inhaber der Web-Seite bezieht und somit keine Angabe zu dessen Sitz enthält.
Im Ergebnis wird sich anhand dieser Kriterien regelmäßig ermitteln lassen, auf welchen Markt Werbung und Angebot zugeschnitten sind. Dieser Markt kann durchaus auch einmal mehrere nationale Staaten umfassen, wenngleich dies bei den für Verbraucher relevanten Produkte eher selten der Fall sein wird. Häufiger wird es vorkommen, dass Werbung und Angebot sich auf mehrere, unter Umständen sogar zahlreiche verschiedene nationale Märkte beziehen. Dies ist etwa dann vorstellbar, wenn ein weltweit uniform vertriebenes Produkt (z. B. Jeans) in englischer Sprache präsentiert wird und das Angebot Lieferung in alle Welt verspricht und Zahlung in diversen Währungen in jeweils spezifizierten Preisen zulässt. In diesen Fällen sind für jedes dieser Länder die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt. Das Bestehen des so definierten Bezugs des Angebotes und der Werbung zu einem Markt ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, das heißt, der objektive Verbraucherhorizont entscheidet. Die Schwäche etwa der o.g. Auffassung von Mehrings liegt darin, dass sie zu stark auf subjektive Elemente abstellt. Es ist unerheblich, ob der Anbieter den "Grenzübertritt" seiner Werbung "beabsichtigt" oder "billigend in Kauf nimmt" (so aber wohl Mehrings, CR 1998, 316, 619). Subjektive Voraussetzungen aufseiten des Anbieters bestehen nicht wie auch sonst nicht im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 Nr.1 EGBGB. Der Unternehmer hat den Bezug zum Verbraucherstaat auch verursacht, eben durch die Gestaltung seiner Web-Seite. Diese Deutung des Merkmals der Werbung "im" Verbraucherstaat entspricht somit der Wertung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, der auf einen vom Unternehmer geschaffenen, spezifischen Bezug zum Markt des Verbraucherstaates abstellt.
Für die verschiedenen Fallkonstellationen ergibt sich Folgendes: Im ersten Fall weist weder die Produktinformation noch das Angebot des US-amerikanischen Händlers einen Bezug zum deutschen Markt auf. Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sind damit entgegen der überwiegenden Ansicht nicht erfüllt. Im zweiten und dritten Fall sind Werbung und Angebot auf den deutschen Markt bezogen. Insoweit gelangt die hier vertretene Ansicht zum selben Ergebnis wie die übrigen Auffassungen.
2.3 Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers im Inland (Zur Inhaltsübersicht)
Weitere Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist, dass der Verbraucher seine vertragliche Willenserklärung im Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgibt. Nach herkömmlichem Verständnis des Ortes der Abgabe von Willenserklärungen (auch bei Übermittlung der Willenserklärung durch Mittel der Telekommunikation ist der Ort der Abgabe der Willenserklärung der Ort, wo sich der Erklärende zum Zeitpunkt der Abgabe befindet; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 EGBGB Rz. 21) gibt der Verbraucher beim Kauf per Internet seine Willenserklärung dort ab, wo er sich in diesem Moment selbst befindet, also regelmäßig am heimischen PC. Dieses Ergebnis wird in der Literatur z. T. kritisiert, allerdings ohne Vorschlag für eine sachgerechtere Auslegung des Art. 29 I Nr. 1 EGBGB (vgl. Kronke, RIW 1996, 985, 988).
Das Kriterium des Aufenthaltsortes bei Abgabe der Willenserklärung wird allerdings in der Literatur in Bezug auf die Abgabe von Willenserklärungen per Internet als unzureichend empfunden (Kronke, RIW 1996, 985, 988). Als Beispiel wird der Fall genannt, dass der Verbraucher mit Notebook und Handy unterwegs ist und zum Beispiel auf einer Zwischenlandung auf dem Flughafen seine Bestellung aufgibt oder, praktisch viel bedeutender, am Urlaubsort (vgl. Kronke, RIW 1996, 985, 988). Es ist in der Tat unbefriedigend, wenn bei einer ansonsten hinreichenden Beziehung zum Verbraucherstaat die Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB daran scheitert, dass der Verbraucher die Bestellung in einem anderen Staat abgibt, obwohl dies für die Kommunikation per Internet ohne Bedeutung ist. Ähnliches gilt für Bestellungen des Verbrauchers per Telefon oder Fax von seinem Urlaubsort aus. Eine teleologische Reduktion des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB für die Fälle einer Bestellung während eines nur vorübergehenden Aufenthalts des Verbrauchers im Ausland erscheint durchaus vertretbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB oder die Vertragsstaaten des EVÜ diese seltenen Fälle bewusst vom Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausnehmen wollten. Allerdings kommt diese allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bestellung - ausschließlich - auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers bezieht, insbesondere kein Bezug zum vorübergehenden Aufenthaltsort gegeben ist.
In der Praxis wird dieses Problem wohl keine Bedeutung haben. Schon bisher hat die Problematik der Bestellung des Verbrauchers von vorübergehenden Aufenthaltsorten im Ausland per Telekommunikation im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB offenbar keine Rolle gespielt. Dies liegt sicherlich auch daran, dass es für den Anbieter kaum erkennbar ist, von wo aus der Verbraucher anruft. Die gilt erst recht beim Internet, weil der Unternehmer nicht ohne weiteres feststellen kann, dass der Verbraucher nicht am heimischen PC ist, denn die Kommunikation erfolgt (beim Beispiel der Bestellung per Notebook und Handy) über den heimischen Knotenrechner.
3. Anwendung von Verbraucherschutzrecht über Art. 34 EGBGB (Zur Inhaltsübersicht)
Da es sich bei den deutschen Verbraucherschutzgesetzen um zwingendes Wirtschaftsrecht handelt, kommt bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Durchsetzung des deutschen Verbraucherschutzrechts über Art. 34 EGBGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind, wie gesagt, die sog. international zwingenden Normen (Palandt/Heldrich, BGB, Art. 34 EGBGB Rz. 3; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 7), auch "Eingriffsnormen" (Lorenz, RIW 1987, 569, 578; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 9) genannt, auch dann anwendbar, wenn der Vertrag ausländischem Recht unterliegt (Lorenz, RIW 1987, 569, 578). International zwingend i. S. d. Art. 34 EGBGB sind solche Normen des zwingenden Rechts, die ihre Geltung auch für grenzüberschreitende Fälle unabhängig vom Vertragsstatut anordnen (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 8). Art. 34 EGBGB ist selbst keine Kollisionsnorm, sondern eine reine Öffnungsklausel (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 EGBGB Rz. 93; Roth, RIW 1994, 275, 277). Die eigentliche Kollisionsnorm ergibt sich vielmehr aus der jeweiligen Eingriffsnorm selbst. Diese Kollisionsnorm ist nur ganz selten ausdrücklich im Gesetz geregelt (MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 92. Ein Beispiel für eine ausdrückliche Anordnung des internationalen Geltungswillens ist etwa §61 BörsG n. F.; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 92) und regelmäßig durch Auslegung anhand von Sinn und Zweck der betreffenden Norm zu ermitteln (Palandt/Heldrich, BGB, Art. 34 Rz. 3; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 92). Allgemeine Voraussetzung einer Sonderanknüpfung über Art. 34 EGBGB ist aber, dass der Sachverhalt einen tatsächlich vorhandenen, engen Inlandsbezug aufweist (Palandt-Heldrich, BGB, Art. 34 Rz. 3; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 34 Rz. 61; MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 34 Rz. 100).
Ob und unter welchen Voraussetzungen die deutschen Verbraucherschutzgesetze über Art. 34 EGBGB anwendbar sind, ist umstritten, insbesondere, ob die Sonderanknüpfung nach Art. 29 EGBGB einen Rückgriff auf Art. 34 EGBGB ausschließt. Diese Fragen können hier nicht im Einzelnen erörtert werden. Im Ergebnis besteht weitgehend Übereinstimmung darin, dass beim Vertrieb von Waren an Verbraucher ein Vorrang des Art. 29 EGBGB besteht mit der Folge, dass deutsche Verbraucherschutzgesetze nicht über Art. 34 EGBGB anwendbar sein können (vgl. BGHZ 123, 380, 391; Bülow, EuZW 1993, 435, 436 f; Palandt/Heldrich, BGB, Art. 34 EGBGB Rz. 3; Limmer, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., 1996, Rz. 382; Lorenz, IPrax 1994, 429, 431; Mankowski, RIW 1993, 453, 460; Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1211; Roth, RIW 1994, 275, 277.; Schlosser, in: Festschrift Steindorff, 1990, S. 1379, 1387 f; wohl auch: Erman/Hohloch, BGB, Art. 34 EGBGB Rz. 8. Nach anderer Ansicht sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar; Jayme/Kohler, IPrax 1995, 343, 353; wohl auch: Hallwachs/Lane, NJW 1996, 3246, 3247. Im Ergebnis auch: LG Weiden NJW-RR 1996, 438).
Soweit die Anwendung deutscher Verbraucherschutzgesetze über Art. 34 EGBGB befürwortet wird, wird zu den Voraussetzungen der Sonderanknüpfung vertreten, die Verbraucherschutzgesetze seien in Rechtsanalogie zu Art. 29 EGBGB anwendbar (Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 34 Rz. 61), also nur dann, wenn der Unternehmer mit Werbemaßnahmen oder Vertragsofferten im Verbraucherstaat aktiv geworden ist. Somit bleibt es auf jeden Fall bei dem im Rahmen des Art. 29 EGBGB ermittelten Ergebnis: Fehlt es an sonstigen Werbeaktivitäten des Anbieters im Inland, kommt es darauf an, ob das Angebot oder die Produktpräsentation in der Web-Seite des Anbieters auf den deutschen Markt zugeschnitten sind. Ist das nicht der Fall, sind die deutschen Verbraucherschutzgesetze weder gemäß Art. 29 EGBGB noch über Art. 34 EGBGB anwendbar.
III. Die internationale Anwendung des AGB-Gesetzes (Zur Inhaltsübersicht)
Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug richtet sich die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes zunächst nach dem Statut des jeweiligen Vertrages, das anhand der Art. 27 ff EGBGB - einschließlich des Art. 29 EGBGB (H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, vor § 12 Rz. 6) - zu ermitteln ist. Das AGB-Gesetz ist also jedenfalls dann anwendbar, wenn der betreffende Vertrag deutschem Recht unterliegt.
Unterliegt der Vertrag ausländischem Recht, ist das AGB-Gesetz gemäß seinem §12 Abs. 1 Satz 1 AGBG gleichwohl anwendbar, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik aufweist. Nach §12 Abs. 1 Satz 2 AGBG ist ein enger Zusammenhang in diesem Sinne insbesondere dann gegeben, wenn der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots oder einer Werbung des Unternehmers im Inland zustande kommt und wenn der Vertragspartner des Unternehmers seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und seine vertragliche Willenserklärung in Deutschland abgibt. Diese Fassung des §12 AGBG beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Abl EG Nr. L 95 v. 21. 4. 1993, S. 29 ff) von 1996 (Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung vom 19. 7. 1996, BGBl I, 1036). Die alte Fassung des §12 AGBG, der jetzige §12 Abs. 1 Nr. 2 AGBG, stimmte mit Art 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB überein.
Das Verhältnis des §12 AGBG zu den allgemeinen Sonderanknüpfungen gemäß Art. 29 und Art. 34 EGBGB ist umstritten. Soweit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sich decken, hat §12 AGBG, anders als §12 AGBG a. F. (nach h. M. galten §12 AGBG a. F. und Art. 29 EGBGB grundsätzlich nebeneinander, jedoch hatte Art. 29 EGBGB in seinem Anwendungsbereich Vorrang), nach ganz herrschender Meinung Vorrang vor Art. 29 EGBGB (h. M.; H.-W. Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Palandt/Heinrichs, BGB, §12 AGBG Rz. 4; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, vor § 12 Rz. 7; wohl auch: Sonnenberger, ZVgl.RWiss 95 (1996) 3, 39. A. A. offenbar MünchKomm-Martiny, BGB, Art. 29 Rz. 1, 36). Im Übrigen gelten nach einer Ansicht beide Normen nebeneinander (Palandt/Heinrichs, BGB, § 12 AGBG Rz. 4), nach anderer Ansicht schließt §12 AGBG als lex specialis Art. 29 EGBGB grundsätzlich aus (H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, vor § 12 Rz. 7). In Bezug auf das Verhältnis des §12 AGBG zu Art. 34 EGBGB werden ähnliche Ansichten vertreten. Nach einer Auffassung geht §12 AGBG, entsprechend dem Vorrang des Art. 29 EGBGB, als lex specialis dem Art. 34 EGBGB vor (H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, vor § 12 Rz. 8), nach anderer Ansicht soll das AGB-Gesetz gemäß Art. 34 EGBGB anzuwenden sein,.soweit §12 AGBG Lücken aufweist (Palandt/Heinrichs, BGB, Art. 34 Rz. 3, vor § 12 AGBG Rz. 1). Im Ergebnis ist der ersten Ansicht darin zuzustimmen, dass die Anwendung des AGBG nicht auf Art. 34 EGBGB gestützt werden kann, wenn die Voraussetzungen des §12 AGBG nicht erfüllt sind. Das AGB-Gesetz hat seinen "internationalen Geltungswilllen" in §12 AGBG ausdrücklich festgelegt. Wegen der Generalklausel des §12 Abs. 1 Satz 1 AGBG sind "Lücken", die über Art. 34 EGBGB zu schließen wären, nicht denkbar. Somit richtet sich die Sonderanknüpfung des AGB-Gesetzes entgegen dem Vertragsstatut ausschließlich nach §12 AGBG.
Für die Anwendung des AGB-Gesetzes beim internationalen Warenkauf von Verbrauchern per Internet ergibt sich Folgendes: Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt es zunächst darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB insgesamt deutsches Recht anwendbar, damit auch das AGB-Gesetz. Sind die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt, ist gemäß Art. 28 EGBGB regelmäßig das Recht am Sitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort des Anbieters anwendbar. Eine etwaige Rechtswahl wird meist ebenfalls auf das Recht des Anbieters verweisen.
Unterliegt der Vertrag ausländischem Recht, kann das AGBG dennoch gemäß §12 AGBG anwendbar sein. Sind die Voraussetzungen des Art. 29 I Nr. 1 EGBGB gegeben, liegt gemäß §12 Abs. 1 Satz 2 AGBG auch eine enge Verbindung i. S. d. §12 Abs. 1 Satz 1 AGBG vor. Somit kann sich nur noch die Frage stellen, ob darüber hinaus, also etwa in der der ersten der zu Art. 29 EGBGB (oben 2 b bb) genannten Fallkonstellationen, eine enge Verbindung mit dem Gebiet der Bundesrepublik gegeben sein kann. Dies ist beim Internet-Shopping allerdings kaum denkbar, denn in dieser Fallkonstellation besteht kein enger Zusammenhang mit der Bundesrepublik. §12 AGBG wird also regelmäßig zum selben Ergebnis führen wie Art. 29 Abs. 1 EGBGB.
IV. Der internationale Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie (Zur Inhaltsübersicht)
Die Fernabsatzrichtlinie enthält in ihrem Art. 12 Abs. 2 EGBGB eine Regelung zum internationalen Anwendungsbereich ihrer Schutzvorschriften. Danach haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher den durch die Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Nicht-EG-Mitgliedstaats gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist. Weitere kollisionsrechtliche Vorgaben enthält die Richtlinie nicht, insbesondere keine Bestimmungen über das bei Fehlen einer Rechtswahl anzuwendende Recht. Ähnliche kollisionsrechtliche Bestimmungen enthalten auch die übrigen Verbraucherschutzrichtlinien. So stimmt etwa Art. 6 Abs. 2 EGBGB der Klauselrichtlinie wörtlich mit Art. 12 Abs. 2 EGBGB der Fernabsatzrichtlinie überein.
Zu dieser Bestimmung und zu den Problemen, die sich für ihre Umsetzung ergeben, ist im Rahmen dieses Beitrags nicht im Einzelnen Stellung zu nehmen. Möglicherweise wird der deutsche Gesetzgeber wie bei der Umsetzung der Klauselrichtlinie verfahren: Hier hat der Gesetzgeber von Art. 6 Abs. 2 EGBGB nur die Generalklausel des engen Zusammenhangs in das AGB-Gesetz (§12 Abs. 1 Satz 1 AGBG n. F.; s. o.) übernommen, nicht aber die übrigen Bestandteile dieser Bestimmung. Schon dies ist nicht ganz unproblematisch, denn das Kriterium des engen Zusammenhangs ist weiter als die drei Fallgruppen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB. Damit besteht ein Konflikt zwischen Art. 5 EVÜ, auf dem Art. 29 EGBGB beruht, und §12 AGBG.
Die meiste Kritik hat der deutsche Gesetzgeber aber dafür erhalten, dass es im Rahmen des §12 AGBG entgegen Art. 6 Abs. 2 EGBGB der Klauselrichtlinie ausschließlich auf den Bezug zur Bundesrepublik und nicht auf den Bezug zu einem oder mehreren EG-Mitgliedsstaaten ankommt und dass §12 AGBG auch bei Wahl des Rechts eines EG-Mitgliedsstaates eingreift (so etwa Jayme/Kohler, IPRax 1995, 343, 345; Pfeiffer, NJW 1997, 1207, 1212). Gerade diese Merkmale des Art. 6 Abs. 2 EGBGB der Klauselrichtlinie aber sind problematisch. Sie sind nicht nur mit dem EVÜ unvereinbar, und sie bewirken eine erhebliche Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Vor allem aber ist diese Regelung, die die Gebiete der 15 EU-Mitgliedstaaten wie ein einheitliches Staatsgebiet behandelt, nach den Wertungen des Verbraucherschutzrechts nicht sachgerecht: Die Sonderanknüpfung von Verbraucherschutzrecht beruht bei Art. 29 EGBGB und Art. 5 EVÜ auf dem vom Anbieter verursachten Bezug zu einem bestimmten Markt. Auch die Kollisionsnormen der EG-Verbraucherschutzrichtlinien werden mit dieser Erwägung begründet. Die Gebiete der 15 EU-Mitgliedstaaten stellen aber, jedenfalls bei den allermeisten Produkten, keinen einheitlichen Markt dar. Und genauso wenig gibt es ein einheitliches Verbraucherschutzrecht, auf das die Kollisionsnorm verweisen könnte, sondern 15 verschiedene Umsetzungen, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden.
Im Ergebnis könnte es die weiseste Lösung sein, bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie auf eine Umsetzung von deren Art. 12 Abs. 2 EGBGB zu verzichten. Dann käme die sachgerechte Lösung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB zum Zuge (Art. 29 Abs. 2 EGBGB ist ja - bei Fehlen einer Rechtswahl - ohnehin anzuwenden). Aber auch die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 EGBGB der Klauselrichtlinie in §12 Abs. 1 Satz 1 AGBG n. F. könnte durchaus ein Vorbild sein, denn sie vermeidet die wesentlichen sachlichen Mängel der kollisionsrechtlichen Vorstellungen der Richtlinie.
V. Zusammenfassung (Zur Inhaltsübersicht)
Das deutsche Recht gewährleistet - jedenfalls nach Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie - auch beim Geschäftsschluss per Internet einen hinreichendes Maß an Verbraucherschutz. Wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat, wird der Vertrag aber regelmäßig dem am Sitz des ausländischen Anbieters geltenden Recht unterliegen, sei es auf Grund einer nach Art. 27 EGBGB zulässigen Rechtswahl, sei es auf Grund der objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB.
Allerdings ist das inländische Verbraucherschutzrecht regelmäßig gemäß der für Verbraucherverträge geltenden Sonderanknüpfung nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar. Bei der Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, der eine Werbung oder ein Angebot im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers voraussetzt, auf Internet-Geschäfte bereitet die Zuordnung der Werbung zu einem bestimmten Staat Schwierigkeiten, die ähnlich auch bei sonstigen grenzüberschreitenden Kommunikationsmedien bestehen. Diese Schwierigkeiten sind dadurch zu lösen, dass das Merkmal der Werbung oder des Angebotes "im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers" nicht räumlich, sondern inhaltlich definiert wird: Eine Werbung oder ein Angebot erfolgen im Verbraucherstaat, wenn sie inhaltlich auf den Markt dieses Staates zugeschnitten sind.
Die internationale Anwendung des AGB-Gesetzes bestimmt sich, wenn der Vertrag nicht ohnehin deutschem Recht unterliegt, ausschließlich nach §12 AGBG. Das danach maßgebliche Merkmal des engen Zusammenhangs mit dem Gebiet der Bundesrepublik führt beim Vertragsschluss per Internet zum selben Ergebnis wie Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.
Die Fernabsatzrichtlinie enthält in ihrem Art. 12 Abs. 2 kollisionsrechtliche Vorgaben. Diese Bestimmung, die mit Art. 6 Abs. 2 der Klauselrichtlinie übereinstimmt, ist problematisch, denn sie ist nicht sachgerecht, diskriminiert Verbraucher und Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und steht im Widerspruch zum EVÜ. Insoweit bleibt die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie abzuwarten. Wünschenswert wäre eine kollisionsrechtliche Lösung in Übereinstimmung mit Art. 29 EGBGB.
