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InsO §§ 82, 129 ff.

Zur Kenntnis des Kreditinstituts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Leistung an den Schuldner

LG Dresden, Urt. vom 2.11.2007 – 10 O 929/07

Leitsätze des Gerichts:

1. Die einmal erlangte Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort. Sie kann regelmäßig nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens, insbesondere entspreentsprechendechende amtliche Bekanntmachung, Auskunft des Insolvenzgerichts oder des Verwalters wieder entfallen.

2. Für eine Unkenntnis der Insolvenzverfahrenseröffnung i.S.v. § 82 Satz 1 InsO genügt keinesfalls ein “Nicht-mehr-Kennen” (“Vergessen”) rd. vier Jahre nach dessen Eröffnung bzw. rd. fünfeinhalb Jahre nach den fraglichen Kontoverfügungen.

3. Es kann nicht darauf vertraut werden, dass Insolvenzverfahren in Zeiträumen von vier bis sechs Jahren abgeschlossen sind.

4. Am allgemeinen Geschäftsleben Beteiligte, auch Kreditinstitute, sind nicht nur gehalten, organisatorisch Vorsorge dafür zu tragen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrer Geschäftspartner zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 = ZInsO 2006, 92). Sie müssen vielmehr für die Zeit danach grundsätzlich davon ausgehen, dass das Insolvenzverfahren fortdauert. Bei späterem Geschäftsabschluss mit dem Insolvenzschuldner sind sie im eigenen Interesse zur Vermeidung gegenüber dem Verwalter nicht schuldbefreiender Verfügungen gehalten, den Abschluss des Insolvenzverfahrens zuverlässig festzustellen. Eine Schufa-Auskunft genügt hierfür nicht.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Auszahlungen aufgrund eines Girovertragsverhältnisses.

Das AG Dresden eröffnete mit Beschluss vom 8.12.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte, ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland, teilte dem Kläger auf dessen Schreiben vom 14.12.1999 mit Datum vom 17.12.1999 unter Bezugnahme auf das eröffnete Insolvenzverfahren mit, für den Insolvenzschuldner keine Konten (mehr) zu führen. Die vorhandenen Konten seien bereits im November 1998 bzw. Februar 1999 aufgelöst worden.

Am 5.11.2003 eröffnete der Insolvenzschuldner ohne Wissen und ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters bei der Beklagten auf seinen Namen (Kontoinhaber) erneut ein Girokonto. Eine formale ausdrückliche Kennzeichnung als Ander- oder Treuhandkonto ist nicht gegeben. Er unterließ es, auf das vorgenannte, noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren über sein Vermögen hinzuweisen. Eine von der Beklagten im Rahmen der Kontoeröffnung eingeholte Auskunft bei der Schufa enthielt keinen Hinweis auf das Insolvenzverfahren. Die Beklagte kündigte dem Schuldner das Konto mit Schreiben vom 21.2.2007 und überwies dem Kläger das Auszahlungsguthaben.

Nachdem der Kläger von der Existenz des neuen Kontos Kenntnis erlangt hatte, filterte er im Rahmen der Kontoführung solche Kontoverfügungen heraus, die wegen des Betreffs oder ihrer betragsmäßigen Höhe nicht zum pfändungsfreien Einkommen des Insolvenzschuldners gehören. Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Erstattung dieser Beträge (insgesamt 28.283,50 €) zur Masse auf.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Kläger kann in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners, welcher bei den streitgegenständlichen Zahlungen Inhaber des bei der Beklagten geführten Kontos war, aufgrund des Kontovertrages die Zahlung der 28.283,50 € verlangen. Schuldbefreiende Leistungen gem. § 82 Satz 1 InsO liegen angesichts des beklagtenseits bekannten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers nicht vor.

1. Bei dem entsprechenden Guthaben handelt es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse i.S.v. § 82 Satz 1 InsO.

a) Zwar mögen die Gutschriften darauf zurückzuführen sein, dass der Insolvenzschuldner auf sein streitbefangenes Girokonto bei der Beklagten Schecks eingereicht hat, deren ursprünglich Begünstigter die streitverkündete GmbH gewesen ist. Bei den fraglichen Schecks handelt es sich jedoch durchweg um Inhaber- und nicht um Order- oder Rektaschecks – mit Inhaberklausel versehen und entsprechend zahlbar gestellt (“Zahlen Sie gegen diesen Scheck an oder Überbringer”). Schon deswegen war im Rahmen der Scheckeinreichung und Gutschrift der Insolvenzschuldner als Berechtigter anzusehen und der Gutschriftsbetrag seinem Vermögen zuzuordnen. Auch wenn die streitverkündete GmbH ursprünglich Berechtigte gewesen sein mag, so folgt doch auf Inhaberschecks wie den vorliegenden das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier – mit Übereignung des Papiers (jeweiliger Inhaberscheck) findet entsprechende Übertragung statt. Demzufolge war der Insolvenzschuldner bereits ab Übereignung des Papiers an ihn Berechtigter (vgl. nur Jauernig, BGB, 8. Aufl., § 793 Rz. 5 f., 6; so schon Lippe, Das Wissen des Bankkaufmannes, 3. Aufl., 1.1.4.1). Mit seiner Scheckeinreichung bei der Beklagten zu Gunsten seines eigenen Girokontos ist der Betrag unverändert dem Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen. Mithin handelt es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse i.S.v. § 82 Satz 1, § 35 InsO.

b) Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem auf den Namen des Insolvenzschuldners geführten Konto bei der Beklagten um ein Treuhand- oder Anderkonto des Insolvenzschuldners als Treuhänder der GmbH gehandelt hat.

Wer Inhaber eines Bankkontos ist, richtet sich in erster Linie nach der bei Eröffnung des Kontos getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, kommt es darauf an, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem für die Bank erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden sollte (OLG Celle, Urt. v. 18.5.2006 – 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878 = OLGReport Celle 2006, 607, 610 unter Hinweis auf Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Bearb., § 328 Rz. 91 m.w.N.). Vorliegend ist der Schuldner persönlich Kontoinhaber gewesen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten selbst hat er das Girokonto geführt. Dies hat bei einem Girokonto besonderes Gewicht (OLG Celle ZIP 2006, 1878 = OLGReport Celle 2006, 607, 610 unter Hinweis auf Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 29 Rz. 11). Die Beklagte hat im Rahmen der Kontoeröffnung auch Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners eingeholt und nicht etwa über die der GmbH. Die Angaben für die Schufa-PrüPrüfungfung beziehen sich speziell auf die Person des Insolvenzschuldners.

Dass dieser und die GmbH bezüglich des streitbefangenen Kontos einen Treuhandvertrag, insbesondere einen solchen in Form einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand, abgeschlossen haben, kann nach alledem nicht angenommen werden. Im Übrigen ist dies weder substanziiert dargetan und unter Beweis gestellt noch sonst ersichtlich.

2. Der Kläger als Insolvenzverwalter ist über das Konto verfügungsbefugt; dessen Guthaben gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Das Guthaben stellt wirtschaftliches Vermögen des Insolvenzschuldners dar, welches er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Übergabe und Übereignung der jeweiligen Schecks erhalten hat (s.o.), ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass es sich um pfandfreies oder sonst nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegendes Vermögen handelt. Das Gegenteil folgt schon aus der Höhe der Barauszahlungen bzw. dem Verwendungszweck der Überweisung (Steuerschulden). Auch ein Aussonderungsrecht oder sonst den Ansprüchen des Insolvenzverwalters vorrangiges Recht kann nach alledem nicht angenommen werden.

Eine Leistungsbefreiung der Beklagten, insbesondere gem. § 82 Satz 1 InsO, kommt nicht in Betracht. Dabei kommt es auf die – ebenfalls die klägerische Position stützende – Rechtswirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht an. Denn die Beklagte war vom Kläger schon 1999 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden und hatte hierauf mit Schreiben vom 17.12.1999 reagiert.

Diese einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort. Sie kann regelmäßig nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens, beispielsweise durch entsprechende amtliche Bekanntmachung, Auskunft des Insolvenzgerichtes oder des Verwalters wieder entfallen. Keinesfalls genügt, wie vorliegend beklagtenseits eingewandt, ihr “Nicht-mehr-Kennen” des Insolvenzverfahrens – quasi ein Vergessen – rd. vier Jahre nach Verfahrenseröffnung bzw. rd. fünfeinhalb Jahre nach den fraglichen Kontoverfügungen. Denn zum einen kann nicht darauf vertraut werden, dass Insolvenzverfahren in Zeiträumen von vier bis sechs Jahren abgeschlossen sind. Zum anderen sind am allgemeinen Geschäftsleben Beteiligte, auch Kreditinstitute wie die Beklagte, nicht nur gehalten, organisatorisch Vorsorge dafür zu tragen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrer Geschäftspartner zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 = ZVI 2006, 111 = ZInsO 2006, 92). Sie müssen vielmehr auch grundsätzlich davon ausgehen, dass das Insolvenzverfahren bis auf Weiteres fortdauert. Bei späterem Geschäftsabschluss mit dem Insolvenzschuldner sind sie im eigenen Interesse gehalten, zur Vermeidung gegenüber der Masse nicht schuldbefreiend wirkender Verfügungen den Abschluss des Insolvenzverfahrens zuverlässig festzustellen. Dies wäre der Beklagten mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen. Vorliegend hätten seinerzeit für eine Auskunft zur Verfügung gestanden der der Beklagten sogar namentlich bekannte Insolvenzverwalter, das Insolvenzgericht und ein allgemein zugängliches öffentliches Register im weltweiten Netz, die elektronische Gerichtstafel (einsehbar über www.sachsen.justiz.de).

Der Umstand, dass sich die Beklagte der Hilfe der Schufa bediente und in der eingeholten Schufa-Auskunft das Insolvenzverfahren nicht mehr enthalten war, ist unerheblich und der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen. Die Institution “Schufa” mag im Bereich der privatrechtlichen Selbsthilfe ihre Mitglieder und Kunden informieren. Ein schützenswertes Vertrauen dahin gehend, dass ein Insolvenzverfahren beendet ist, weil eine Schufa-Auskunft dieses nicht (mehr) nennt, genügt nicht zur Leistungsbefreiung mangels Kenntnis des Insolvenzverfahrens i.S.v. § 82 Satz 1 InsO.

Eine gesetzliche Löschungsverpflichtung für die Schufa hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestand seinerzeit nicht, insbesondere auch nicht gem. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Denn solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, ist eine entsprechende Speicherung der Daten – auch bei der Schufa – angesichts der Regelung des § 82 Satz 1 InsO zulässig und geboten.

II. Eine Abtretung von Ansprüchen des Klägers gegen die bzw. den Insolvenzschuldner ist klagseits nicht geschuldet.

Die Beklagte hat eigene Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzschuldner wegen schuldhafter Verletzung des Girovertrages: Der Insolvenzschuldner wäre verpflichtet gewesen, die Beklagte bei Kontoeröffnung auf das Insolvenzverfahren hinzuweisen. Zudem hätte er angesichts des § 82 Satz 1 InsO ohne entsprechende Information der Beklagten keine Kontoverfügungen treffen dürfen wie die streitgegenständlichen. Zudem sind auch deliktische Ansprüche der Beklagten gegen den Insolvenzschuldner gegeben (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und wohl auch gem. § 826 BGB).

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