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InsO §§ 94, 254

Keine Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers nach Zustimmung zum Insolvenzplan

OLG Celle, Urt. vom 13.11.2008 – 16 U 63/08

Leitsatz des Gerichts:

Die Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans stehen einer später erklärten Aufrechnung des Gläubigers entgegen. § 94 InsO hat demgegenüber keinen Vorrang.

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns für Leistungen aus dem Bauvorhaben M. Die Werklohnforderungen als solche, die die Klägerin in erster Instanz mit insgesamt 117.585,81 € beziffert hat, sind unstreitig. Die Beklagte hat darauf – nach Klageerhebung – am 13. November 2007 weitere 36.273,86 € gezahlt und im Übrigen die Aufrechnung mit Umsatzsteuerrückständen der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 erklärt.

Am 29. Dezember 2006 war über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt meldete Forderungen aus Umsatzsteuer für 2005 und 2006 zur Tabelle an. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde ein Insolvenzplan erstellt, der für die nicht nachrangigen Gläubiger einen Teilerlass ihrer Forderungen zur Quote von 93,65 % umfasste. Die Vertreterin des Finanzamtes stimmte dem Insolvenzplan zu. Der Plan wurde gerichtlich bestätigt und nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Insolvenzverfahren am 14. März 2007 aufgehoben. Die Zahlungsverpflichtungen aus dem Insolvenzplan sind seitens der Klägerin vollständig erfüllt worden.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der seitens der Beklagten am 4. Juli bzw. am 29. November 2007 erklärten Aufrechnung. Die Klägerin hält die Aufrechnungen für unzulässig, weil die Regelungen im Insolvenzplan und der darin enthaltene Erlass der Forderungen einer Aufrechnung entgegenstünden. Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf § 94 InsO die gegenteilige Position.

Das Landgericht hat der Klägerin lediglich einen Teil der Zinsforderung und Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Dabei hat es die Aufrechnung der Beklagten für gerechtfertigt gehalten, weil die aus Umsatzsteuerforderungen bestehende Gegenforderung der Beklagten und damit die Befugnis zur Aufrechnung gem. § 94 InsO nicht durch den Insolvenzplan berührt werde. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge – soweit nicht vom Landgericht entsprochen – weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Streitig ist allein, ob die Beklagte mit Umsatzsteuerforderungen gegenüber den unstrittigen Werklohnforderungen der Klägerin auch in Ansehung des Insolvenzplans noch die Aufrechnung erklären konnte mit der Wirkung, dass die Werklohnforderungen erloschen sind (§ 389 BGB). Das ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall.

1. Zwischen den Parteien ist nicht mehr im Streit, dass die Umsatzsteuerverbindlichkeiten und offenen Werklohnforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, die Beklagte mithin grundsätzlich die Aufrechnung als Teilgläubigerin der Umsatzsteuerforderung erklären konnte. Das wird von den Parteien auch nicht angegriffen.

2. Das Landgericht meint, der Aufrechnung stünden die Wirkungen des rechtskräftigen Insolvenzplans nach §§ 224, 254 InsO nicht entgegen. § 94 InsO habe auch im Fall der Feststellung eines Insolvenzplans Vorrang und könne die Befugnis des Gläubigers zur Aufrechnung nicht beeinträchtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Allerdings wird nach § 94 InsO das Recht eines Insolvenzgläubigers, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist, durch das Verfahren nicht berührt. Danach wird das Vertrauen der Forderungsinhaber auf eine bestehende Aufrechnungslage auch im Insolvenzverfahren geschützt. Liegen mithin die Voraussetzungen dieser Norm im Übrigen vor, kann der Gläubiger ungeachtet des eröffneten Insolvenzverfahrens mit seinen Forderungen die Aufrechnung erklären und ist insoweit nicht auf eine Quote zu verweisen.

Damit ist aber noch nichts ausgesagt über die Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans nach §§ 224, 254 InsO. Der hier geltende Insolvenzplan sieht im gestaltenden Teil den (überwiegenden) Erlass der Forderungen der absonderungsberechtigten und nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß dem anliegenden Vermögensstatus der Gesellschaft vor. Demgemäß haben die genannten Insolvenzgläubiger unter Ziffer 3 des Plans gegenüber der Gesellschaft “auf die die vorstehend erwähnten Abfindungsbeträge übersteigenden Forderungen” verzichtet. Dieser Plan ist (u.a.) auch mit Zustimmung des Vertreters des Finanzamtes angenommen worden und letztlich auch vom Insolvenzgericht bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Danach haben die Gläubiger der Gruppe 2 (auch das Finanzamt) einen Verzicht auf 93,65 % ihrer Forderungen ausgesprochen.

Die Wirkungen dieses Plans folgen damit aus §§ 254, 224 InsO. Soweit die Gläubiger einen Verzicht oder Erlass erklärt haben und andererseits der Schuldner die ihm nach dem Plan obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, so dass ein Wiederaufleben nach § 255 InsO ausgeschlossen ist, bleibt es bei den im Plan aufgenommenen Wirkungen, hier also dem Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus Umsatzsteuerforderungen. Im insolvenzrechtlichen Schrifttum wird dementsprechend – soweit ersichtlich – übereinstimmend ausgeführt, dass die vom gerichtlich bestätigten Insolvenzplan betroffenen Abgabenforderungen nur noch den Festlegungen des Plans unterliegen. Sie können nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form geltend gemacht werden. Insbesondere kann keine Vollstreckung und Aufrechnung mehr erfolgen (MünchKomm-Kling/Schüppen/Ruh, InsO, Bd. 3, Insolvenzsteuerrecht, Rz. 243; ähnlich Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 69 Rz. 20; ebenso Tipke/Kruse, AO, § 251 Rz. 116). Auch das Schreiben des BMF v. 17.12.1998 (BStBl I 1998, 1500, zitiert nach juris) weist unter Ziffer 9.3 auf eben diese Rechtsfolge eines bestätigten Insolvenzplans hin. Zwar ersetzt die Zustimmung zum Insolvenzplan nicht die Stundung oder den Erlass nach §§ 222, 227 AO, so dass danach die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht allein durch diese Zustimmung erlöschen, wenn der Plan einen (Teil-)Erlass vorsieht. Es besteht dann allerdings ein Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben, denn in jedem Fall folgt aus dem bestätigten Insolvenzplan, dass die darin geregelten Steuerforderungen nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden können, entweder weil sie durch den Plan als erlassen (Verzicht) gelten oder weil sie hierdurch zur unvollkommenen Verbindlichkeit geworden sind, die zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind (so Gottwald, a.a.O., § 69 Rz. 20).

Soweit die Beklagte demgegenüber auf § 94 InsO verweist und daraus eine durch das Insolvenzverfahren unbeeinträchtigte Aufrechnungsbefugnis herleitet, kann dies keinen Erfolg haben. Auch die Kommentierung bei Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 94 Rz. 94 ff.) sowie MünchKomm-Brandes (InsO, § 94 Rz. 45) gibt für ihre Auffassung nichts her. Im Gegenteil lässt sich aus diesen Ausführungen nur folgern, dass sich der zur Aufrechnung befugte Gläubiger prinzipiell einer Einbeziehung in die Regelungen des Insolvenzplans entziehen kann, indem er die Aufrechnung gegenüber dem Schuldner erklärt. Nichts anderes bedeutet die Formulierung, der Gläubiger könne sich der Einbeziehung in den Insolvenzplan jederzeit durch Aufrechnung entziehen (MünchKomm-Brandes, a.a.O., § 94 Rz. 45). Tut er dies – wie hier – aber nicht, ist er letztlich an die Festlegungen im Insolvenzplan gebunden. Im Übrigen kann die Finanzbehörde im Abstimmungstermin dem Plan widersprechen, wenn sie hierdurch schlechter gestellt wird, § 251 InsO. Schließlich kann sie auch gegen den gerichtlichen Beschluss nach § 253 InsO sofortige Beschwerde einlegen. Auch das ist vorliegend nicht geschehen.

In diesem Sinne versteht der Senat auch die Kommentierung bei Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 94 Rz. 52, andererseits Rz. 1). Danach greift grundsätzlich auch der Aufrechnungsschutz im Insolvenzplanverfahren ein. Uhlenbruck weist zutreffend darauf hin, dass der aufrechnungsberechtigte Insolvenzgläubiger jederzeit – auch außerhalb des Verfahrens – aufrechnen und sich dem Planverfahren hierdurch entziehen könne. Danach ist es Sache des Planaufstellers und der (übrigen) Gläubiger, eine Einigung mit diesem Gläubiger zu erzielen, vor allem wenn das Unternehmen aufgrund des Plans fortgeführt werden soll. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in Rz. 1 (a.a.O.) zu verstehen, dass der weitere Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Annahme und Bestätigung eines Sanierungsplans, die Befugnis zur Aufrechnung nicht beeinträchtigen kann (so auch Begr. zum RegE InsO). Das bedeutet nur, dass dem Gläubiger grundsätzlich nicht durch das Insolvenzverfahren die bestehende (Hervorhebung des Gerichts) Möglichkeit der Aufrechnung genommen wird und genommen werden soll. Beteiligt er sich aber am Planverfahren und wird dieser mit gerichtlicher Bestätigung rechtskräftig, ist er wie andere Gläubiger auch letztlich an die Regelungen im Plan gebunden. Er hatte bis dahin die ihm durch § 94 InsO gegebene und erhaltene Möglichkeit der Aufrechnung. Wenn er dies aber nicht tut, ist er an dem Plan festzuhalten, soweit darin ein Erlass oder Verzicht auf seine Forderungen enthalten ist.

Letztlich würde die Beklagte sich auch treuwidrig verhalten, denn sie hat durch ihre Vertretung im Planverfahren diesem Plan und dem darin enthaltenen teilweisen Verzicht ausdrücklich zugestimmt. Die nachträgliche Aufrechnung konterkariert geradezu die vorher gegebene Zustimmung zum Insolvenzplan, die im Übrigen auch dem bindenden Schreiben des BMF widerspricht.

3. Ist danach eine Aufrechnung mit Umsatzsteuerforderungen ausgeschlossen, hat die Klägerin Anspruch auf die eingeklagten Werklohnforderungen, soweit sie nicht durch Zahlung bereits erfüllt sind.

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