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ZPO §§ 114, 116; InsO §§ 207, 208

Bewilligung von PKH für den Insolvenzverwalter trotz Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschl. vom 28.2.2008 – IX ZB 147/07

Leitsatz des Gerichts:

Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.

Gründe:

[1] I. Der Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger will dieses Urteil mit der Berufung angreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag als mutwillig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

[2] II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[3] 1. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Voraussetzung der Bewilligung ist außerdem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO).

[4] 2. Seine Ansicht, die beabsichtigte Berufung sei mutwillig, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:

Der Fiskus übernehme die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die den Verwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Tätigkeit des Verwalters diesem öffentlichen Interesse entspreche, sei es gerechtfertigt, ihn nicht wegen seines Vergütungsanspruchs zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu rechnen, wenn er zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führe. Eine Rechtsverfolgung liege jedoch dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn voraussichtlich auch eine anteilmäßige Befriedigung der Massegläubiger nicht erreicht werden könne, sondern bestenfalls ein Teil der Massekosten (§ 54 InsO) oder die Verwaltervergütung erlöst werde. Dies folge aus § 207 InsO, der die Einstellung des Verfahrens anordne, wenn sich herausstelle, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt seien.

[5] 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich nicht.

[6] a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) noch Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27.9.2007 – IX ZB 172/06, ZIP 2007, 2187, 2188 m.w.N., dazu EWiR 2008, 95 (Frind)). Bei Masseunzulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können (BGH ZIP 2007, 2187, 2188).

[7] b) Diese Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht den Vorschriften der InsO über die Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 207 bis 216 InsO). Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein eröffnetes Verfahren einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren gerade nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der Verwalter vielmehr nach § 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkeiten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein (§ 211 Abs. 1 InsO).

[8] c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt kein Fall der Kostenarmut (§ 207 InsO) vor. Das Verwalteranderkonto weist ein Guthaben von 62.489,04 € auf; die vorab zu begleichenden Gerichts- und Verwalterkosten (§ 54 InsO) betragen 35.598,47 €. Die vorhandene Masse reicht also unabhängig von dem jetzt infrage stehenden Anfechtungsanspruch aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht erfüllt.

[9] d) Ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn die Masse einschließlich des geltend zu machenden Anfechtungsanspruchs nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.

[10] III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben.

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