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EuInsVO Art. 3; EuGVVO Art. 1

Zur internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen (“Deko Marty Belgium”)

EuGH GA (Generalanwalt Colomer), Schlussanträge vom 16.10.2008 – Rs C-339/07

Schlussantrag:

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 ist dahin gehend auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Insolvenzverfahren anhängig ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig ist.

I. Einleitung

[1] Nicht alle Schuldner haben einen Vater wie Goriot. Freigebigkeit und edle Seelen gibt es im Reich des Marktes nicht gerade im Überfluss, denn die Händler entbehren der Vorteile, die es Delphine und Anastasie, den undankbaren und eitlen Töchtern, ermöglichten, auf Kosten ihres selbstlosen Vaters, der völlig ruiniert starb und dabei seine Nachkommenschaft pries, zu leben und sich in Schulden zu stürzen.

de Balzac, Vater Goriot, Die menschliche Komödie, EDAF, Madrid, 1972, Bd. I, S. 993 ff.

[2] Die Insolvenz eines Unternehmens ist keine menschliche Komödie, aber die verzweifelten Verhaltensweisen derjenigen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, gehen bis zu den Ursprüngen der Menschheit zurück. Das Recht versucht, die Tricks der säumigen Schuldner in Nöten zu bekämpfen, aber manchmal stößt es bei der Anwendung seiner Bestimmungen auf Schwierigkeiten wie die, die sich dem mit der vorliegenden Rechtssache befassten BGH stellen.

[3] In einem solchen Kontext hat der BGH dem Gerichtshof gem. Art. 234 EG zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

VO (EG) des Rates v. 29. 5. 2000 (ABl L 160, 1). (EuInsVO) sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

VO (EG) des Rates v. 22. 12. 2000 (ABl 2001, L 12, 1). (EuGVVO) vorgelegt.

[4] Das vorlegende Gericht möchte klären lassen, ob die Insolvenzanfechtungsklage den Vorgaben der EuInsVO oder denen der EuGVVO unterliegt, um das für die Entscheidung über einen grenzüberschreitenden Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmen zu können.

[5] Die Insolvenzanfechtungsklagen haben ihren Ursprung in der actio pauliana (Gläubigeranfechtungsklage), einem zivilrechtlichen Schutzmechanismus, der die Gläubiger vor den in Benachteiligungsabsicht vorgenommenen Vermögensverfügungen ihrer Schuldner schützt. Es ist daher erforderlich, näher auf die Entwicklung und den aktuellen Stand beider Verfahren einzugehen und dabei die genannten Verordnungen einer Auslegung zu unterziehen, die zur Bestimmung des richtigen Gerichts führt.II. Sachverhalt

[6] Die Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) zahlte am 14. März 2002 50.000 € an die Deko Marty Belgium NV (im Folgenden: Beklagte). Obgleich es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien handelt, wurde der Betrag auf ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto bei der KBC Bank in Düsseldorf, Deutschland, eingezahlt.

[7] Am Tag darauf beantragte die Schuldnerin beim AG Marburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dem Antrag wurde am 1. Juni 2002 stattgegeben. Im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens wurde Herr Christopher Seagon (im Folgenden: der Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

[8] Im Wege einer Anfechtungsklage verlangte er beim LG Marburg die Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten 50.000 €.

[9] Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und diese mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die deutschen Gerichte nicht über sie entscheiden könnten, da die Beklagte ihren Sitz in einem anderen Staat (Belgien) habe und dieEuInsVO nicht auf Insolvenzanfechtungsklagen anwendbar sei. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt.III. Rechtlicher Rahmen

(Wird ausgeführt.)IV. Die Vorlagefragen

[19] Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 hat der BGH im Rahmen des von dem Insolvenzverwalter Herrn Christopher Seagon gegen die Deko Marty Belgium BV betriebenen Rechtsstreits folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zuständig?

Falls die Frage 1 zu verneinen ist:

2. Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO?

[20–21] (Ausführungen zur Prozessgeschichte)V. Die erste Vorlagefrage

[22] Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof eine Frage gestellt, die vorab einer begrifflichen Analyse bedarf. Im Wesentlichen geht es um die Feststellung, ob eine Zivilklage, in diesem Verfahren die Insolvenzanfechtungsklage, aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Insolvenz Bestandteil des Insolvenzverfahrens ist. Zunächst ist ein besonderes Augenmerk auf diese Klage zu richten, und es sind ihre Entstehung und Entwicklung zu untersuchen.A. Die Insolvenzanfechtungsklage im gemeinschaftlichen Kollisionsrecht

1. Ursprung und Entwicklung der Anfechtungsklage im Insolvenzrecht

[23] Der Schutz des Gläubigers vor rechtswidrigen Manövern der Schuldner wurde im Lauf der Zeit nachhaltig perfektioniert. Im römischen Recht kam es zu ersten juristischen Untersuchungen dieses Problems, die sich allerdings nicht als Beispiel für Mäßigung und Ausgewogenheit auszeichneten.

Der spanische Romanist Xavier D'Ors leitete ein Werk mit der Feststellung ein, die Anfechtung betrügerischer Rechtsakte sei einer der schwierigsten und umstrittensten Punkte des gesamten römischen Rechts gewesen (El interdicto fraudatorio en el derecho romano clásico, Rom-Madrid, 1974, S. 1).

[24] Die actio per manus iniectio, eine ursprüngliche Erscheinungsform der Anfechtungsklage, stellte ein Vollstreckungsinstrument dar, das dem Gläubiger das Recht gab, den Schuldner als Sklaven zu verkaufen – sogar gemeinsam mit seiner Familie – oder ihn zu töten, wenn er seinen Anspruch durch ein Urteil oder ein Geständnis nachwies.

Das Verfahren der manus iniectio wurde folgendermaßen durchgeführt: Hatte der Schuldner dreißig Tage nach Erlass des Urteils im Erkenntnisverfahren nicht gezahlt, führte der Gläubiger ihn, notfalls unter Zwang, vor den Richter und verkündete: “Du wurdest verurteilt, zehntausend Sesterzen an mich zu zahlen und du hast sie mir nicht gezahlt; deshalb bemächtige ich mich deiner im Wert von zehntausend Sesterzen” (Gaius 4, 21). Das Zwölftafelgesetz ratifizierte höchst ausdrucksstark die Härte des römischen Prozessrechts, als es das Kapitel mit dem berühmten Merksatz adversus hostem aeterna auctoritas esto (Gegenüber dem Feind gilt das Eigentum als ewig.) abschloss.

Für einige Kommentatoren beweist diese Wendung die Existenz einer Regel über die Unverjährbarkeit persönlicher Forderungen. Für andere bezieht sich die Bezugnahme auf den “Feind” auf diejenigen, die nicht römische Bürger waren, und die der Gläubiger jederzeit in Anspruch nehmen konnte. Ohne sich auf eine Lesart festzulegen, die unverhältnismäßig bzw. diskriminierend wäre, schritt das römische Recht auf subtileren Wegen voran.

[25] Um die Jahre 150 bis 125 v. Chr. trug ein Prätor namens Paulus, von dem wenig bekannt ist,

Der geheimnisumwitterte Prätor Paulus gab den Anlass für eine große Diskussion unter den Romanisten: Für die einen handelte es sich um den Rechtsgelehrten Paulus, der 222 v. Chr. prätorianischer Präfekt war. Für andere geht die Evolution des Namens auf einen Prozess zurück, der in der byzantinischen Epoche stattfand. So stellen es Planiol, Traité élémentaire de droit civil, 8. Aufl., Paris, LGDJ, 1920-1921, Nr. 1413, und detaillierter Collinet, Nouvelle revue historique de droit français et étranger, 43, 1919, dar. zur Überwindung des Formalismus der ursprünglichen Zivilklagen bei, indem er einen Gedanken schuldrechtlichen und auf Ermessen basierenden Charakters formulierte, der es dem Gläubiger ermöglichte, die vom Schuldner in betrügerischer Absicht zu seinem Nachteil vorgenommenen Handlungen anzufechten.

Ankum, De geschiedenis der “actio pauliana”, Zwolle, 1962; Coing in: Festschrift P. Koschaker, Bd. III, 1939, S. 402 ff.; D'Ors (Fußn. 6), S. 203; Gutiérrez, Diccionario de Derecho Romano, Madrid, 1982, S. 25, und Torrent, Manual de Derecho Privado Romano, Zaragoza, 1995, S. 381. Jahrhunderte später formulierten die Digesten eine ausgefeiltere Version der actio pauliana als Ergebnis ihrer Verschmelzung in der klassischen Gestalt mit dem interdictum fraudatorium.

Digesten, Buch XXII, Titel I, 38.4: “Es sind auch die Früchte der actio fabiana und der actio pauliana zu ersetzen, durch die die Veräußerung zum Nachteil des Gläubigers widerrufen wird, denn der Prätor greift ein, damit alles so wird, als ob nichts veräußert worden wäre, was rechtens erscheint, denn der Begriff “du wirst ersetzen”, den der Prätor in diesem Erlass verwendet, hat einen Sinn, der weit genug ist, um die Rückgabe der Früchte zu umfassen” (Paulus 6 ad Plaut). Von da an entwickelt sich die pauliana auf der Grundlage der alienatio (Veräußerung), dem eventus fraudis (Schaden), dem fraus (Täuschung) und der participatio fraudis (Kenntnis von der Täuschung).

[26] Zweitausend Jahre sind genügend Zeit, damit sich das Recht und seine Anwender fortentwickeln können. Dem Genie der römischen Juristen ist es jedoch zu verdanken, dass die grundlegenden Identitätsmerkmale der actio pauliana bis heute intakt sind. Trotz der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gibt es einen genetischen Code, der den Lösungen, die sie gegenüber Vermögensverfügungen zum Nachteil der Gläubiger zur Verfügung stellen, gemeinsam ist. Die actio pauliana wird heute als Ausnahme zur relativen Wirkung der Verträge konstruiert und entkräftet die Regel, nach der derjenige, der außerhalb des Vertrags steht, von seinen Rechtsfolgen weder Vor- noch Nachteile haben kann.

Grundsatz, den die lateinische Maxime definiert als res inter alios acta aliis neque nocere, neque prodesse potest. In ihrer Mehrzahl erkennen die nationalen Rechtsordnungen an, dass sich die actio pauliana nach ihrem Wesen nicht auf Entschädigung, sondern auf die Bewahrung der Rechte des Gläubigers am Vermögen des Schuldners richtet. Aus prozessualer Sicht richtet sich die Klage gegen den Dritterwerber der streitbefangenen Sache, wenn auch häufig der Schuldner beigeladen wird, damit ihm das Urteil entgegengehalten werden kann.

[27] Die Entwicklung der actio pauliana auf dem Gebiet des Insolvenzrechts hat bedeutende Nuancierungen erfahren.

Forner Delaygua, La protección del crédito en Europa: la acción pauliana, Barcelona, 2000, führt eine vergleichende Untersuchung der actio pauliana sowohl auf zivil- als insolvenzrechtlicher Ebene durch. Der erste Bruch erscheint im nomen, denn die Insolvenzrechtsordnungen tauften das Institut auf den Namen “Anfechtungsklage”.

Auch eingeordnet als “Aufhebungsklage”, die andere spezifische Klagen auf Rückgabe der Aktivmasse umfasst. Der wesentliche Unterschied zwischen der zivilen Anfechtungsklage und der Insolvenzanfechtungsklage besteht in ihren Folgen, denn die allgemeine Regelung beschränkt sie auf die klagenden Einzelgläubiger, während die Insolvenzvorschriften sie auf die Gesamtheit der Masse erstrecken, wodurch sie für alle Gläubiger vorteilhaft ist; ein typisches Merkmal, das unter dem lateinischen Sprichwort par conditio creditorum zum allgemeinen Grundsatz des Insolvenzrechts wurde.

Es gibt mehrere Bezeichnungen dieses Grundsatzes sowie gegensätzliche Auffassungen, worauf Beltrán, in: Rojo/Beltrán, Comentario a la Ley Concursal, Thomson-Civitas, Pamplona, 2004, S. 990 hinweist: Gleichbehandlung der Gläubiger, Verlustgemeinschaft, ausschließliche Anwendung der Insolvenzvorschriften bzw. Verhältnismäßigkeit. Im deutschen Recht Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl., 1999.

[28] In einigen nationalen Rechtsordnungen wie der französischen erstreckt sich die Unterscheidung zwischen dem zivil- und dem insolvenzrechtlichen Institut auch auf die Regeln über die Nichtigkeit, denn der Konkursverwalter kann bestimmte Handlungen für nichtig erklären lassen, während sich die allgemeine Regelung der actio pauliana auf die Anfechtbarkeit beschränkt.

Im französischen Recht Terré/Simler/Lequette, Droit Civil. Les obligations, 7. Aufl., Paris, 1999, S. 969 f. Letztgenannte Besonderheit gibt es auch im britischen System, in dem Verfügungshandlungen für ex tunc nichtig erklärt werden, wenn auch in Abhängigkeit von dem Grund, der sie rechtfertigt.

Goode, Principles of Corporate Insolvency Law, London, 2005, S. 411 bis 413. Ebenso ist hervorzuheben, dass sich der Bereich der Insolvenzen vom subjektiven Element der actio pauliana entfernt hat, das den Kläger zum Beweis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners verpflichtete. Im Gegensatz zu ihrem zivilrechtlichen Gegenstück beinhalten die Bestimmungen über die Insolvenzanfechtung in der Regel die Vermutung der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und kehren auf diese Weise die Beweislast um.

In der italienischen Rechtsordnung wurden z.B. durch das Königliche Dekret 267/1942 die Art. 708 ff. des Handelsgesetzbuchs aus dem Jahr 1885 geändert, um die subjektiven Voraussetzungen für den Konkurs abzuschaffen. Das spanische Recht hat in Art. 71 des Gesetzes 22/2003 vom 9.7.2003 über die Insolvenz ebenfalls auf den Nachweis der Benachteiligungsabsicht verzichtet.

[29] Ein weiterer Beweis für die Eigenständigkeit der Insolvenzanfechtungsklage gegenüber der allgemeinen Gläubigeranfechtungsklage besteht in deren subsidiärem Charakter, denn der Insolvenzverwalter kann die zivilrechtliche Klage nur erheben, wenn die im Insolvenzrecht geregelten Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtungsklage nicht vorliegen (üblicherweise die in der Insolvenzgesetzgebung vorgesehenen Verjährungsfristen).

Im französischen Recht ist das Urteil der Cour de cassation (Kammer für Handelssachen) vom 8.10.1996 hervorzuheben. Eine identische Lösung stellt das spanische Recht zur Verfügung, in dem nach der Lehre die actio pauliana subsidiär gegenüber der Insolvenzanfechtungsklage ist. Diese Ansicht vertritt León, in Rojo/Beltrán (Fußn. 15), S. 1319 f.

2. Die Insolvenzanfechtungsklage und die gemeinschaftlichen Bestimmungen über die internationale gerichtliche Zuständigkeit

[30] Das abgeleitete Gemeinschaftsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs haben sich mit der zivilrechtlichen actio pauliana und ihrem insolvenzrechtlichen Gegenstück befasst. Dabei ist festzustellen, dass sich in der Union die Trennung zwischen der im allgemeinen Schuldrecht geregelten Klage und der spezifischen Figur aus dem Umfeld der Insolvenzen verstetigt hat. Diese Trennung ist insbesondere im Rahmen der Kollisionsregeln von Bedeutung, denn die Subsumtion im einen oder anderen Sinn führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.

[31] In der Rechtssache Reichert

Urt. v. 10.1.1990 – Rs C-115/88, Slg. 1990, I-27 – Reichert und Kockler. befasste sich der Gerichtshof mit einem Auslegungsproblem, bei dem es darum ging, ob für die actio pauliana der im alten Brüsseler Übereinkommen (jetzt EuGVVO) vorgesehene Gerichtsstand für persönliche Klagen oder für dingliche Klagen maßgebend war. In dem Rechtsstreit standen sich das Ehepaar Reichert und die Dresdner Bank wegen einer in Benachteiligungsabsicht erfolgten Schenkung einer Immobilie in Frankreich an den Sohn des Ehepaars gegenüber. Die Dresdner Bank erhob die actio pauliana gegen Herrn und Frau Reichert bei den Gerichten der Französischen Republik, in der die Immobilie belegen war, mithin am locus rei sitae. Da die Zuständigkeit des französischen Gerichts gerügt wurde, legte der Tribunal de grande instance Grasse eine Vorabentscheidungsfrage vor und fragte nach der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens auf die zivilrechtliche actio pauliana.

[32] Der Gerichtshof untersuchte die Einordnung der Klage, kam zu dem Ergebnis, dass es sich um eine persönliche und nicht um eine dingliche Klage handelte, und stellte nicht auf die Zuständigkeit nach dem locus rei sitae ab. In dem Urteil wurde die Natur der actio pauliana im französischen Recht untersucht mit dem Ergebnis, dass sie “ihre Grundlage ... im Forderungsrecht [hat], einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und ... dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners [dient]. Hat sie Erfolg, so bewirkt sie, dass der vom Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung der Gläubigerrechte vorgenommene Verfügungsakt allein gegenüber dem Gläubiger unwirksam ist”.

EuGH Slg. 1990, I-27, Rz. 12. Auch wenn es nicht ausdrücklich festgestellt wurde, lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Diese Ansicht wurde wiederholt im Urteil v. 26.3.1992 – Rs C-261/90, Slg. 1992, I-2149 – Reichert und Kockler. Borrás, Revista Jurídica de Catalunya 1990, 1133 ff. und Borrás, Revista Jurídica de Catalunya 1992, 2149, hat beide Urteile besprochen. Ebenso Forner Delaygua, Revista de Instituciones Europeas, Centro de Estudios Políticos y Constitucionales 1991, 635 bis 637.

[33] Nach diesem Erscheinen der Klage in ihrem zivilrechtlichen Aspekt haben sich die Dinge im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung nachhaltig verändert. Ein weiteres Mal erleichterten die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 dem Gerichtshof in der Rechtssache Gourdain

Urt. v. 22.2.1979 – Rs 133/78, Slg. 1979, 733 – Gourdain. die Einordnung dieser Art von Klagen. Er verneinte die Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens, wenn die Klage mit einem Konkurs- oder einem Vergleichsverfahren im Zusammenhang steht.

[34] Bekanntlich schloss der damalige Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens ebenso wie jetzt Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO bestimmte Rechtsgebiete wie “Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren” von seinem Anwendungsbereich aus. Das Urteil Gourdain kam zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzanfechtungsklagen zu den “ähnlichen Verfahren” gehören, machte dies aber von der Voraussetzung abhängig, dass derartige Klagen “unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens in dem vorgenannten Sinne halten”.

EuGH Slg. 1979, 733, Rz. 4.

[35] Demnach hat der Gerichtshof die actio pauliana im Umfeld des Brüsseler Übereinkommens angesiedelt und die Insolvenzanfechtungen außerhalb seines Anwendungsbereichs gelassen, da er der Ansicht war, dass der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 sie von seinen Kollisionsnormen ausschloss.

[36] Ich muss hervorheben, dass das Urteil Gourdain diesen Ausschluss auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Anfechtungsklage und Insolvenzverfahren stützte.

Bermejo Gutiérrez/Rodríguez Pineau, Indret, Nr. 4, 2006, 22 f., und Enriques/Gelter, European Business Organization Law Review, Nr. 7, 2006, 440. Die Entscheidung des Gerichtshofs schlägt jedoch keinen eigenständigen gemeinschaftlichen Begriff für Anfechtungsklagen vor. Sie zieht es im Gegenteil vor, eine Reihe von allgemeinen und diesmal auch gemeinschaftlichen Kriterien aufzustellen, die ggf. auf die in den nationalen Rechtsordnungen geregelten Klagen angewendet werden.

Was zu einer “nationalen” Anwendung der Gourdain-Rechtsprechung, angepasst an die jeweilige Insolvenzanfechtungsklage, führte; dies zeigen neben vielen anderen die Entscheidungen des Tribunale di Bari (Italien) vom 27.1.2004, RDIPP 2004, 1386-1390, der Arrondissementsrechtbank Leeuwarden vom 31.5.1979, des High Court, Chancery Division (Manchester) vom 5.5.2005, ILP 2005-9, 552 ff. und der Cour de Cassation (Chambre commercial) vom 24.5.2005, RCDIP, Bd. 94, 2005, 489 ff. Hierzu Bermejo Gutiérrez/Rodríguez Pineau, Indret, Nr. 4, 2006, 22 f. Diese Methodik veranlasste den Gerichtshof zur Anerkennung eines Zusammenhangs zwischen der Insolvenz und der Anfechtungsklage des französischen Rechts (die im Ausgangsverfahren dieser Entscheidung erörtert wurde). Dabei stellte er auf mehrere Argumente ab: erstens, dass die Anfechtungsklage nach der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen französischen Rechtsordnung zur ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts gehört, welches das Konkursverfahren eröffnet hat; zweitens, dass nur der Konkursverwalter oder das Gericht (von Amts wegen) die Klage erheben können; drittens, dass die Klage im Namen und im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger erhoben wird, und viertens, dass die Insolvenzvorschriften eine andere Verjährungsfrist vorsehen.

EuGH Slg. 1979, 733, Rz. 5 – Gourdain.

[37] Auf der Ebene des abgeleiteten Rechts wurde den Insolvenzanfechtungsklagen nicht dieselbe Aufmerksamkeit zuteil. Die EuInsVO scheint in diesem Punkt, auf den ich später eingehen werde, mehrdeutig zu sein.

[38] Daneben ist jedoch das Brüsseler Übereinkommen über Insolvenzverfahren aus dem Jahr 1995 zu nennen, das unter der Schirmherrschaft der EG ausgearbeitet wurde und das scheiterte, da ihm nicht alle Mitgliedstaaten beitraten.

Das Übereinkommen, das am 22.11.1995 in Brüssel zur Unterzeichnung ausgelegt wurde, wurde an diesem Tag von den Bevollmächtigten Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, Österreichs, Portugals, Finnlands und Schwedens unterzeichnet. Der Inhalt des gescheiterten Dokuments entspricht dem der EuInsVO, doch wurden seine Bestimmungen von einem erläuternden Bericht begleitet, den die Mitgliedstaaten vorbereitet und ausgearbeitet hatten.

Ratsdokument Nr. 6500/1/96 REV1 DRS (CFC). Das Dokument wurde von Professor Miguel Virgós Soriano von der Universidad Autónoma Madrid und dem luxemburgischen Richter Etienne Schmit verfasst, die auch an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren.

Die Urheberschaft dieses Schriftstücks erklärt, dass es üblicherweise als Virgós/Schmit-Bericht bezeichnet wird. In Nr. 77 des Berichts weisen seine Verfasser mit Nachdruck darauf hin, dass der Verfahrensgrundsatz der vis attractiva concursus zwar nicht in dem Text verankert, jedoch teilweise angesprochen wurde. Unter wörtlicher Zitierung des Urteils Gourdain betonen sie, dass es ein Element der Anziehung gibt, wenn die “Klagen ... unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen, und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen ...”. Sie ergänzen, dass logischerweise “diese Klagen nun in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über Insolvenzverfahren und seine Zuständigkeitsvorschriften [fallen]; andernfalls würden zwischen den beiden Übereinkommen nicht zu rechtfertigende Rechtslücken verbleiben”.

Hervorhebung nur hier.

3. Zusammenfassung

[39] Die Regelung der Insolvenzverfahren hat sich erheblich von den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen entfernt bis zu dem Punkt, dass sich die traditionelle actio pauliana im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten in einen sehr andersartigen Mechanismus verwandelt hat. Der Gerichtshof hat im Rahmen der Lösung von gemeinschaftlichen Zuständigkeitskonflikten zu beiden Klagen Stellung genommen und dabei die zivilrechtlichen Anfechtungsklagen den allgemeinen Gerichtsständen des Brüsseler Übereinkommens (jetzt der EuGVVO) unterstellt und die Insolvenzanfechtungsklagen ausgeschlossen. Da die Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte weder auf Insolvenzen noch auf “analoge Verfahren” anwendbar sind, kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklagen, obwohl sie über keine eigene gemeinschaftliche Definition verfügen, Bestandteil dieser Verfahren sind, wenn sie mit ihnen in einem engen Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang wird im Hinblick auf die Natur der jeweiligen Klage in ihrer Ausgestaltung durch ihre nationale Rechtsordnung bestimmt.

[40] Dieser Regelungs- und Rechtsprechungsrahmen stellte das vor der EuInsVO geltende Recht dar. Ich halte es für unumgänglich, im Folgenden zu klären, ob der Erlass dieser Regelung die dargelegten Feststellungen bestätigt oder modifiziert.B. Die Insolvenzanfechtungsklagen und die EuInsVO

[41] Die vom BGH vorgelegte Frage lässt sich auf eine einfache Frage reduzieren: Sind die Insolvenzanfechtungsklagen von der Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren in Art. 3 Abs. 1 EuInsVO umfasst, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt werden?

[42] Im Gegensatz zur Klägerin und zur Beklagten glaube ich nicht, dass im vorliegenden Fall Lücken in der Gemeinschaftsrechtsordnung bestehen. Die Analogie kommt ins Spiel, wenn das Recht keinen Ausweg aus dem Dilemma bietet. Wenn es keine anwendbare Bestimmung gibt, ermöglicht die Analogie dem Rechtsanwender den Rückgriff auf eine andere Vorschrift, deren Grund und Gegenstand identisch sind.

Zum Begriff der Lücke und der Anwendung der Analogie in der juristischen Argumentationstheorie Perelman, Le problème des lacunes en droit, Brüssel, 1968, und Díez-Picazo, Experiencias jurídicas y teoría del derecho, Barcelona, 1973, S. 280 bis 283. Dies ist in diesem Rechtsstreit aber nicht der Fall, denn es gibt anwendbare Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) und andere Vorschriften im selben Text, die zu seiner Lösung beitragen.

[43] Hier stellt sich eher ein Auslegungsproblem, das nach einer Auslegung des zitierten Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verlangt. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts haben ihre Ursache in dieser Operation. Wir stehen nicht vor einer Lücke, sondern vor einer hermeneutischen Aufgabe.

1. Die EuInsVO und ihre Kollisionsnormen

[44] Die EuInsVO bewahrt scheinbar Stillschweigen über die gerichtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, aber ihr Art. 3 Abs. 1 enthält ein allgemeines Zuständigkeitskriterium, das auf der Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, beruht.

Diese Regel bedeutet nicht, dass die EuInsVO den Grundsatz der vis attractiva concursus bestätigt hätte. Dies zeigt der Virgós/Schmit-Bericht in Nr. 77, wo Folgendes ausgeführt wird: “Im innerstaatlichen Recht verschiedener Vertragsstaaten gibt es eine ‘vis attractiva concursus’, aufgrund deren das Gericht, für welches das Insolvenzverfahren eröffnet, nicht nur für die Abwicklung des eigentlichen Insolvenzverfahrens, sondern auch für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen zuständig ist. Obgleich die Übertragung dieses Grundsatzes auf den internationalen Bereich strittig ist, enthielt der Übereinkommensentwurf der Gemeinschaft von 1982 in Artikel 15 eine Vorschrift, die sich ... an der Theorie der ‘vis attractiva’ ausrichtete. Dieser Artikel übertrug den Gerichten des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für eine ganze Reihe von sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen. In das Übereinkommen wurde weder eine solche Vorschrift noch eine solche Theorie übernommen.”

[45] Dieses Kriterium könnte zu einem einfachen Ergebnis führen, das durch ein weiteres Argument der Beklagten unterstützt wird. Art. 18 Abs. 2 EuInsVO gibt dem Verwalter im Rahmen der Regelung seiner Befugnisse die Möglichkeit, “eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage [zu] erheben”; hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Gemeinschaftsrecht die Anfechtungsklagen vom Anwendungsbereich der VO ausnimmt, wenn es dem Verwalter gestattet, solche Klagen zu erheben, ohne hierfür eine Zuständigkeitsregel einzuführen. Ein solches Argument würde bedeuten, dass sich die internationale gerichtliche Zuständigkeit in der EuGVVO oder im eigenständigen nationalen System findet.

[46] Trotz der Logik des Arguments der Beklagten halte ich die Erwiderung der Klägerin für überzeugender, denn Art. 18 Abs. 2 EuInsVO nennt im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die Anfechtungsklage zwar beim Namen, doch ist diese Auslegung a contrario mit Vorsicht zu handhaben.

Pannen, European Insolvency Regulation, 2007, S. 125, kritisiert die von der Anfechtungsgegnerin vertretene Auslegung des Art. 18 Abs. 2 scharf. Nach seiner Auffassung waren sich die Verfasser der VO der Nachteile bewusst, die die Klagen mit sich bringen, die mit dem Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehen. Als Zeugnis derselben Befürchtung möge der Wortlaut des sechsten Erwägungsgrunds der EuInsVO dienen, der die Zweifel der Organe widerspiegelt, als sie sich mit der gerichtlichen Zuständigkeit und den Insolvenzanfechtungsklagen befassten. Nachdem daran erinnert wurde, dass ihre Bestimmungen danach streben, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wird ausgeführt, dass ihr Inhalt “sich ... auf Vorschriften beschränken [sollte], die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen”. Schließlich wird in dem Erwägungsgrund wiederholt, dass die VO nicht an diesem Punkt stehen bleibt, da sie “Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen”, enthält.

[47] Der Wille des Rats, die Probleme, wie sie der vorliegende Rechtsstreit aufwirft, zu lösen, kommt klar und deutlich zum Ausdruck, was mich dazu neigen lässt, die Bedeutung des Art. 18 Abs. 2 EuInsVO im Rahmen der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu relativieren.

[48] Die systematische Untersuchung der EuInsVO würde eher zu einem Ergebnis führen, das von dem, das die Beklagte vorschlägt, abweicht,

Die griechische und die tschechische Regierung sowie die Kommission unterstützen die Klägerin. denn sowohl Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO als auch Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO führen eine Regelung über das anwendbare Recht sowie das Gebot der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen ein, wenn der Gegenstand eine Insolvenzanfechtungsklage ist. Eine besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass dieser Gesichtspunkt in Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO berücksichtigt wurde, denn die Vorschrift sieht vor, dass diese Verweisung “auch für Entscheidungen [gilt], die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden”. Dies ist eine offensichtliche Anspielung auf das Urteil Gourdain, die den Standpunkt des Klägers stärkt.

Diese Ansicht wird von Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, 2002, S. 441, geteilt.

[49] Die EuInsVO unterscheidet nicht zwischen den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und jenen über die Anerkennung. Tatsächlich stehen sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis: Die Entscheidungen, die der Anerkennung nach Art. 25 EuInsVO unterliegen, spiegeln auch die Gebiete wider, die unter die Zuständigkeit des Gerichts fallen, das für die Insolvenz zuständig ist.

In diesem Sinn hebt sich die Auffassung von Virgós/Garcimartín, Comentario al Reglamento Europeo de Insolvencia, Pamplona, 2003, S. 66, ab: “Es genügt der Hinweis darauf, dass die Insolvenzordnung nicht zwischen den Zuständigkeitsregeln und den Regeln über die Anerkennung/Vollstreckung in Bezug auf ihren materiellen Anwendungsbereich unterscheidet: sie wurden als gleichlaufende Regeln verfasst. So dient die Aufzählung der Entscheidungen in Art. 25 der genauen Bestimmung der Fragen bzw. der Prozesse, die unter die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fallen.”

[50] Im Licht der dargelegten Gründe wird der Wille des Rats erkennbar, das Verfahren für die Insolvenzanfechtungsklagen mit gemeinschaftlicher Dimension zu regeln. Die UnterUntersuchungsuchung der EuInsVO zeigt, dass sie nicht vollständig, sondern nur partiell schweigt. Diese Tatsache trägt zu dem Ergebnis bei, das ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, aber zuvor muss ich auf die Rolle eingehen, die die EuGVVO spielt.

2. Die gemeinsame Auslegung der EuInsVO und EuGVVO

[51] Um sicherzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgrund der vis attractiva eine Zuständigkeit zu Gunsten des Insolvenzgerichts begründet, ist zu prüfen, ob die EuGVVO nach der Gourdain-Rechtsprechung Insolvenzanfechtungsklagen ausschließt.

[52] Die Beklagte bringt vor, dass das Inkrafttreten der EuInsVO eine substantielle Änderung des normativen Kontexts mit sich gebracht habe, die die Rahmenbedingungen des zuvor besprochenen Urteils Gourdain verändert habe, denn Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 sei weit ausgelegt worden, da es nicht mehrere gemeinschaftliche Rechtstexte mit der daraus folgenden Gefahr der Überschneidung gegeben habe. Das Urteil Gourdain sei das letzte Glied einer Kette gewesen, die als einzigen Anhänger einen isolierten Text auf diesem Gebiet gehabt habe. Der Beklagten zufolge hätte bei der Annahme der EuInsVO die Notwendigkeit, Lücken in den Zuständigkeitsregeln zu vermeiden, zu einem anderen Verständnis der genannten Vorschrift, heute Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, gezwungen. Da es bereits eine Bestimmung gegeben habe, die die gerichtliche Zuständigkeit für den Bereich der Insolvenzen geregelt habe, sei sie eng auszulegen. Diese Theorie würde die Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit in den Händen der eigenständigen nationalen, hier der deutschen, Regelung belassen.

[53] Doch überzeugt dieser Lösungsansatz der Beklagten nicht, denn er könnte nur zugelassen werden, wenn Art. 3 Abs. 1 EuInsVO tatsächlich darauf verzichtet hätte, eine Regel über die gerichtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen aufzustellen. Wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, weist nichts darauf hin, dass die gemeinschaftliche Insolvenzordnung hierzu geschwiegen hat; darüber hinaus stärkt die Koexistenz der beiden Verordnungen den Grundsatz des Fehlens von Regelungslücken, aber nicht in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinn.

Zum Grundsatz des Fehlens von Regelungslücken Sánchez Lorenzo/Fernández Rozas, Derecho Internacional Privado, 3. Aufl., Pamplona, 2004, S. 64 bis 67, sowie Virgós/Garcimartín (Fußn. 37), S. 62 f.

[54] Die Kohärenz der Gemeinschaftsrechtsordnung bringt zwei Konsequenzen mit sich: Erstens ist das Kriterium für die Zuständigkeit in den besonderen Vorschriften zu suchen, wenn die allgemeine Vorschrift schweigt oder implizit oder explizit auf eine andere Vorschrift verweist. Zweitens ist bei Vollständigkeit der europäischen Bestimmungen jeder Verweis auf das nationale Recht überflüssig, nicht nur aufgrund der Logik des Zusammenhangs zwischen Vorschriften, sondern auch aus Gründen der Effektivität der Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Anerkennung der europäischen Kollisionsregeln.

Virgós/Garcimartín (Fußn. 37), S. 63, stellen beispielhaft die absurden Folgen dieser Konzeption dar.

[55] Deshalb erfreut sich das Urteil Gourdain guter Gesundheit und stellt wertvolle Leitlinien für die Lösung dieses Rechtsstreits zur Verfügung.

Das Urteil Gourdain beschränkt sich nicht auf die Insolvenzanfechtungsklagen. In den Prozessen zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Zugehörigkeit einer Sache zur Konkursmasse, über die Befugnisse des Insolvenzverwalters, um die Erfüllung bestehender Vertragsbeziehungen festzustellen, oder bei Haftungsklagen gegen die Insolvenzverwalter werden die Vorgaben des Gerichtshofs im Urteil Gourdain erfüllt. Der Erlass der EuInsVO schwächt diese Entscheidung nicht, sondern erhöht ihren Nutzen. Da im Gemeinschaftsrecht keine einheitliche Anfechtungsklage vorgesehen ist, kommt der Natur der Klage und ihrem weiteren Zusammenhang mit der Insolvenz eine besondere Bedeutung zu.

In diesem Sinn Pannen (Fußn. 34), S. 122 f. So stellt die Untersuchung der deutschen Anfechtungsklage genügend Elemente zur Verfügung, um auf das Urteil Gourdain zurückgreifen und feststellen zu können, ob die Zuständigkeitsregel in der einen oder der anderen VO niedergelegt ist.

Pannen (Fußn. 34), S. 124.

[56] Die §§ 129 ff. InsO aus dem Jahr 1994 statten die deutsche Insolvenzanfechtungsklage mit bestimmten Merkmalen aus: Sie ist ausschließlich im Insolvenzrecht geregelt und ihre Erhebung ist nur im Rahmen einer Insolvenz möglich;

§§ 129 ff. InsO. nur der Verwalter ist legitimiert, sie zur Verteidigung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger und der Masse zu erheben.

§ 129 Abs. 1 InsO. Da der Schutz des Gläubigervermögens bezweckt wird, richtet sich die Klage gegen Verfügungshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, und es ist hierfür eine Verjährungsfrist vorgesehen.

§§ 130, 132 und 133 InsO.

[57] Die Tatsache, das es sich um ein kontradiktorisches Verfahren und nicht um ein kollektives wie auf dem Gebiet der Insolvenzen handelt, reicht nicht aus, um auf den Bruch zwischen Klage und Insolvenz zu schließen.

Diese Argument könnte zu wahrhaftem Unsinn führen, denn das Insolvenzverfahren hat ausnahmslos den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens als integrierende Gewährleistung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Man könnte einwenden, dass das Insolvenzverfahren sich vom ordentlichen Zivilprozess unterscheidet, aber dieser Einwand erscheint mir übertrieben formalistisch. Die Insolvenz muss dem richterlichen Schutz in jeder Hinsicht gerecht werden, ohne Ausnahme vom universalen Charakter der Insolvenz, wie er durch die EuInsVO ausgestaltet wurde. Alles deutet darauf hin, dass es sich um eine Klage handelt, die eng mit dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang steht, und zu deren Erhebung nur der Insolvenzverwalter legitimiert ist, was ihre unauflösliche Verbindung mit der Insolvenz beweist.

[58] Demnach führt mich die gemeinsame Auslegung der EuGVVO und EuInsVO im Licht des Urteils Gourdain zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzanfechtungsklage in den allgemeinen gemeinschaftlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit nicht berücksichtigt ist. Folglich befindet sich der Anknüpfungspunkt in den Vorgaben der EuInsVO, konkret in deren Art. 3 Abs. 1. Diese Annahme wird zudem durch eine Reihe von Erwägungen verstärkt, die mit der Rechtspolitik, die dem europäischen Insolvenzrecht zugrunde liegt, im Zusammenhang stehen. Diesem Punkt widme ich den folgenden Abschnitt, nicht ohne zuvor mit einer wichtigen Nuancierung der vorstehenden Ausführungen abzuschließen.

3. Die Ziele der Insolvenzanfechtungsklage und der Gesetzgebungspolitik der EuInsVO

[59] Das Handeln der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Insolvenzen ist von der Suche nach Effizienz der Justiz und Rechtssicherheit bestimmt. Um einen unklaren Rechtsrahmen zu vermeiden, der von wirtschaftlichen Transaktionen in der Union abhalten würde, führt die EuInsVO klare Richtlinien ein, die so bedeutenden Aspekten wie der Zuständigkeit der Gerichte, dem anwendbaren Recht, der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen Stabilität und Konsistenz vermitteln. Es gibt weitere Fortschritte im abgeleiteten Recht auf diesem Gebiet, die alle dasselbe Ziel verfolgen und die in ihrer Gesamtheit das System des europäischen Insolvenzrechts bilden.

Neben der EuInsVO vervollständigen das System die RL 2001/17/EG vom 19.3.2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, die RL 98/26/EG vom 19.5.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die RL 2001/24/EG vom 4.4.2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und die RL 2002/47/EG vom 6.6.2002 über Finanzsicherheiten. Kurz, einen corpus, der durchgängig von der Sorge um Kohärenz beim Erlass gerichtlicher Entscheidungen bestimmt wird.

Der achte Erwägungsgrund der EuInsVO betont die Notwendigkeit einer “Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung”. Dieses Bestreben wird im 16. Erwägungsgrund wiederholt.

[60] Der vierte Erwägungsgrund der EuInsVO bringt diese Besorgnis aus der Konfliktperspektive zum Ausdruck, wenn er feststellt, dass es “im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ... verhindert werden [muss], dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. forum shopping)”. Von diesem Gedanken geleitet entschied sich der Verordnungsgeber ausgehend von einer einheitlichen Konzeption für alle kollektiven Verfahren unabhängig von dem Gebiet, in dem sie eingeleitet werden, für das Modell einer universellen internationalen Insolvenz.

Das “forum shopping” ist jedoch keine von vornherein rechtswidrige Praxis. Die Gemeinschaftsbestimmungen bekämpfen den opportunistischen und rechtsmissbräuchlichen Gebrauch der Möglichkeit, den Gerichtsstand zu wählen, was sich erheblich von einer Verteufelung per se einer Praxis, die gelegentlich gefördert werden sollte, unterscheidet. In diesem Sinn nehme ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Staubitz-Schreiber vom 6.9.2005 (Rs C-1/04, ZIP 2006, 188 (m. Anm. Knof/Mock), Nr. 70 bis 77, dazu EWiR 2006, 141 (Vogl)) Stellung. Die Vorteile dieses Modells sind leicht erkennbar, denn es steuert eine vorhersehbare Regelung bei, schafft keine Anreize für das forum shopping und verringert die Prozesskosten.

Westbrook, Michigan Law Review, Bd. 98, 2000, S. 2313 ff., und in derselben Nummer Guzmán, Michigan Law Review, Bd. 98, 2000, S. 2186 ff. Doch hat der Individualismus auch seine Nachteile, insbesondere die Situation, in der er einige lokale Gläubiger lassen würde, vor allem, wenn sie weit entfernt sind und über weniger Mittel als andere Gläubiger verfügen, um in einem Mitgliedstaat zu prozessieren, in dem sie keinen Sitz haben. Dessen ungeachtet sprechen die Vorteile des universalen Modells für sich, insbesondere, wenn man auf den wahren Zweck einer jeden Insolvenz abstellt: die Sanierung eines Unternehmens und die Sicherung der Forderungen. Die klare Verringerung der Kosten, die die Zentralisierung aller Verfahren mit sich bringt, stellt einen entscheidenden Anreiz bei der Entscheidung für eine universale internationale Insolvenz dar.

Im Urteil vom 17.1.2006 – Staubitz-Schreiber (ZIP 2006, 188, Rz. 25 und 26) wurde diese Ansicht wiederholt, als in einem Rechtsstreit über den universalen Charakter der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in der EuInsVO ausgeführt wurde, dass es Ziel dieser Vorschrift ist, “zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Schuldner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Einreichung des Eröffnungsantrags und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen könnte. Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche außerdem dem in der zweiten und der achten Begründungserwägung der VO zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren, da er die Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen würde.”

[61] Der wirtschaftliche Sinn einer Abtrennung der Insolvenzanfechtungsklagen vom Insolvenzverfahren begegnet gewissen Zweifeln. Nach Ansicht der griechischen und der tschechischen Regierung

Punkt IV, 2 und 3, der schriftlichen Erklärungen der griechischen Regierung und Punkt 4.2, Nr. 16 der schriftlichen Erklärungen der tschechischen Regierung. würde das Universalprinzip der EuInsVO nachhaltig auf den Kopf gestellt, denn der Insolvenzverwalter würde gezwungen, nach Maßgabe der Kriterien der internationalen Zuständigkeit in anderen Bestimmungen als der zitierten in mehreren Staaten zu prozessieren. Zudem würden rechtliche Unterschiede begünstigt und es würde Wirtschaftsteilnehmer geben, die die günstigsten Gerichtsstände auskundschaften würden, was den normalen Ablauf des Insolvenzverfahrens stören würde.

Urteil Staubitz-Schreiber, ZIP 2006, 188, Rz. 28. Auch wenn es den Gläubigern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem der Insolvenzverwalter prozessiert, gewisse Vorteile bringen würde, darf das globale Interesse, das die Insolvenz schützt, nicht vergessen werden, das nicht nur das der Einzelgläubiger ist, sondern auch das der Masse und der Gesamtheit der Passiva.

Wenngleich es gegensätzliche Konzeptionen der Insolvenz gibt, von denen die einen auf Liquidation und die anderen auf Bewahrung gerichtet sind, stimme ich mit einem Teil der Lehre darin überein, dass beide Konzepte einen gemeinsamen Nenner haben, “die Verwirklichung eines Gerechtigkeitsideals”, wie Bermejo Gutiérrez, Créditos y quiebra, Madrid, 2002, S. 467 f., ausführt.

[62] Es gibt jedoch Fälle, in denen das universale Modell unbefriedigend erscheint. Man denke beispielsweise an Situationen, in denen ein außergemeinschaftlicher Zusammenhang besteht und in denen sich die Garantie, dass das in dem Mitgliedstaat der Eröffnung ergangene Urteil in einem Drittstaat, in dem sich das Vermögen des Schuldners befindet, anerkannt wird, verringert. Darüber hinaus sinken bei einer Zentralisierung der Zuständigkeit für die Insolvenz nicht immer die Kosten, und es gibt Fälle, in denen es vorteilhafter wäre, in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Vermögen befindet, über Klagen zu entscheiden, statt Zeit und Geld für ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zu vergeuden.

[63] Aufgrund des Vorstehenden sollte der Universalismus der EuInsVO im Hinblick auf Insolvenzanfechtungsklagen nuanciert werden.

4. Die Zuständigkeit nach der EuInsVO: alternativ oder ausschließlich?

[64] Die gemeinschaftlichen Insolvenzvorschriften enthalten verschiedene Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit. In ihrem Wortlaut spiegelt sich wider, dass für die Eröffnung, die Durchführung und die Beendigung des Verfahrens sowie für Klagen, die ihren Ursprung unmittelbar in seiner Durchführung haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorgesehen ist. Hingegen besteht für einstweilige Maßnahmen eine alternative Zuständigkeitsregelung.

[65] Die Besonderheiten der Insolvenzanfechtungsklagen machen es erforderlich, dass die gerichtliche Zuständigkeit für sie nicht immer ausschließlich ist. Einige Autoren haben darauf hingewiesen, dass es sich um eine relative ausschließliche Zuständigkeit handelt, die als ein Privileg des Insolvenzverwalters zu verstehen ist.

Virgós/Garcimartín (Fußn. 37), S. 69 bis 71. Ich stimme mit der Auffassung überein, dass die Erhebung der Insolvenzanfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter eine Handlungsprärogative darstellt, die in seinen Händen liegt. Deshalb ist es allein seine Aufgabe, die im Rahmen des Verfahrens und zur Verteidigung der Masse am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

[66] Diese Feststellung stützt sich auf Art. 18 Abs. 2 EuInsVO, nach dem der Insolvenzverwalter, “in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen [darf], dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist”. Sodann ermächtigt ihn die Bestimmung, “eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage [zu] erheben”, wobei logischerweise vorausgesetzt wird, dass diese Klage “in jedem anderen Mitgliedstaat” erhoben werden kann, wie im ersten Satz dieser Bestimmung hervorgehoben wird.

Pannen (Fußn. 34), S. 329 f., sowie Virgós/Schmit-Bericht, Nr. 167 ff.

[67] Derselbe Standpunkt ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO. Im Rahmen der Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen wird eine Verpflichtung zur Anerkennung von “Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden”, aufgestellt. Die VO gestattet es somit, dass die aufgrund einer Insolvenzanfechtungsklage ergangenen Entscheidungen durch das Insolvenzgericht oder ein anderes Gericht getroffen werden, unabhängig davon, ob es sich im Inland selbst oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

[68] Dieses Vorrecht des Insolvenzverwalters ist mit seinen Aufgaben im Insolvenzverfahren kohärent. Art. 2 Buchst. b EuInsVO definiert ihn als die Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, “die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen”. Die Befugnisse und die Pflichten des Insolvenzverwalters sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich, aber üblicherweise zeichnen sie sich dadurch aus, dass er die wesentlichen Maßnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens monopolisiert. Er ist der Garant der Masse, der par conditio creditorum, sowie die treibende Kraft der Vergleiche oder der Sanierungspläne, die es dem Unternehmen ermöglichen, die Krise zu meistern. Im Einklang mit den strategischen Entscheidungen, die er treffen muss, hat er bei der Erhebung von Klagen zum Schutz der Masse zwischen verschiedenen Gerichtsständen zu wählen.C. Schlussfolgerung

[69] Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Ansicht, dass nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, für die Entscheidung über eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zuständig ist. Da es sich um eine relative ausschließliche Zuständigkeit handelt, ist es Sache des Insolvenzverwalters, den Gerichtsstand zu wählen, der im Hinblick auf die Zusammenhänge der angegriffenen Verfügungshandlung für die Verteidigung der Masse am besten geeignet ist.VI. Die zweite Vorlagefrage

[70] Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts wird unter der Voraussetzung gestellt, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint, so dass aufgrund der Antwort, die ich für die erste Frage vorschlage, die zweite nicht untersucht werden muss.

[71] Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgen, müsste auf den Grundsatz des Fehlens von Regelungslücken zwischen der EuGVVO und der EuInsVO zurückgegriffen werden. Nach diesem Grundsatz und wegen der Kohärenz der Gemeinschaftsrechtsordnung sind die auf Insolvenzanfechtungsklagen mit gemeinschaftlichem Bezug anwendbaren Zuständigkeitsregeln von diesen Verordnungen umfasst. Wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO diese Art von Klagen nicht umfasst, wären die EuGVVO und die in ihr niedergelegten Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte maßgeblich.

[72] Dieses Ergebnis ist nicht das wünschenswerteste, denn es käme der Auffassung gleich, dass das Urteil Gourdain nach der Annahme der EuInsVO überflüssig geworden ist. In diesem Fall sollte der Gerichtshof eine kohärente und umfassende Rechtsprechung setzen, die eine überzeugende Alternative zu derjenigen darstellt, die er in der zitierten Rechtssache begründet hat.

Es muss nicht hinzugefügt werden, dass im Fall eines overruling des Urteils Gourdain der Gerichtshof logischerweise als Große Kammer entscheiden müsste.

[73] Die andere Option, die in der Delegierung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte an die nationalen Kollisionsregeln besteht, würde der praktischen Wirksamkeit, die beiden Verordnungen zukommen sollte, entgegenstehen, wie ich in Rz. 53 dieser Schlussanträge dargelegt habe.

[74] Angesichts der verheerenden Folgen einer Verneinung der ersten Vorlagefrage gewinnt mein Vorschlag an Gewicht, ganz als ob es sich um eine reductio ad absurdum handeln würde. Ich neige daher dazu, mit noch größerer Bestimmtheit auf den Argumenten zu bestehen, die ich im Zusammenhang mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts vorgetragen habe.

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