Volltexte
AktG §§ 327a ff., 319 Abs. 6 Satz 2, § 246a
Zum Freigabeverfahren beim Squeeze out (“Commerzbank”)
OLG Frankfurt/M., Beschl. vom 14.7.2008 – 23 W 14/08
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Freigabeverfahren zur Eintragung eines Squeeze out können die Anfechtungsklagen auch dann offensichtlich unbegründet sein, wenn zu einzelnen Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung andere Ansichten vertreten werden.
2. Die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses kann nicht auf Mängel des Übertragungsberichts gestützt werden, wenn damit lediglich die Angemessenheit der Barabfindung erschüttert werden soll. Diese Beanstandungen sind dem Spruchverfahren vorbehalten.
3. Die Anfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der Übertragungsbericht als auch der Prüfbericht von demselben Prüfer erstellt worden sind (sog. Parallelprüfung; Anschluss an OLG Hamm ZIP 2005, 1457).
4. Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen am Vollzug des Squeeze out können die organisatorischen Vereinfachungen und die finanziellen Ersparnisse, die mit dem Squeeze out verbunden sind, ein Vollzugsinteresse begründen.
Gründe:
Der Sache nach sind die Beschwerden unbegründet. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die erhobenen Anfechtungsklagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.8.2007 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, mit den folgenden Ergänzungen Bezug nimmt.
Die hier als Gegenstand des Hauptsacheverfahrens vorgetragenen Nichtigkeitsgründe liegen offensichtlich nicht vor.
Sofern die Antragsgegner einwenden, das LG habe die in § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG genannten Voraussetzungen für die mit dem angegriffenen Beschluss getroffene Freigabeentscheidung unzutreffend beurteilt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn sich mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, dass die Klage erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 29). Dies ist immer dann der Fall, wenn aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts eine andere Entscheidung als die Abweisung der Klage unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, § 246a Rz. 7 und 8 m. zahlr. weit. Nachw.). Maßgebend hierfür ist die Sicherheit, mit der das zur Entscheidung berufene Gericht die Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren kann. Allein darauf, dass zu einzelnen Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung auch andere Ansichten vertreten werden, kann es jedenfalls bei der Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal “offensichtlich unbegründet” zu verneinen ist, nicht ankommen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner lässt sich auch der Entscheidung des OLG München vom 6.6.2007 (7 W 1407/07) nichts anderes entnehmen. Der von ihnen als maßgeblich angesehene Satz “Entscheidend ist vielmehr, ob die den Anfechtungsklagen zugrunde liegende Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich erscheinen.” macht nämlich nur deutlich, dass der Senat unter den Bedingungen des Eilverfahrens noch nicht prognostizieren konnte, welche rechtlichen Standpunkte er zu den Rechtsfragen der Anfechtungsklagen vertreten werde.
Entgegen der erneuten Darstellung der Antragsgegner ist der Übertragungsbeschluss vom 29.8.2007 nicht rechtsmissbräuchlich. Das LG hat dies in der angefochtenen Entscheidung überzeugend begründet. Dem ist auch aufgrund des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen. Dasselbe gilt für das Übertragungsverlangen. Auch dieses ist ordnungsgemäß erfolgt. Sofern die Antragsgegner immer wieder auf die Aussagen des Vorstandsvorsitzenden in der Pressekonferenz vom Februar 2007 und auf den Widerrufsvorbehalt im Übertragungsverlangen eingehen, handelt es sich lediglich um Wiederholungen der bisherigen Rechtspositionen, durch die sich die Argumentation des LG nicht erschüttern lässt. Ein zu missbilligendes Vorgaukeln einer anderen Unternehmenspolitik ist jedenfalls nicht erkennbar. Der Übertragungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin möglicherweise keine vollwertige Entschädigung für die Übertragung des Retail-Geschäfts erhalten hat und den Antragsgegnern durch den Übertragungsbeschluss mögliche Nachteilsausgleichsansprüche entzogen werden. Ein gezieltes Entziehen solcher Ansprüche scheidet schon deshalb aus, weil bereits in der Hauptversammlung vom 29.8.2007 eine ergänzende Wertermittlung angekündigt worden ist. Sollte sich hierbei ein höherer Wert als die in Ansatz gebrachten 390.000 € herausstellen, so wird im Spruchverfahren zu klären sein, ob sich dies auf die Höhe der Barabfindung auswirkt. Ein Anfechtungsgrund liegt hierin jedenfalls nicht. Im Übrigen ist die gegebene Situation auch nicht mit der vergleichbar, die Lochner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., 2007, § 327a AktG Rz. 17 beschreibt.
Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegner sind die Ausführungen des LG zu den Beanstandungen, die den Inhalt des Übertragungsberichts zum Gegenstand haben, sowie zu den Bewertungsrügen überzeugend. Bei allen inhaltlichen den Übertragungsbericht betreffenden Einwendungen handelt es sich im Ergebnis um Bewertungsrügen, die als Anfechtungsgründe ausgeschlossen sind. Entscheidend für diese rechtliche Einordnung der Rügen ist deren Zielrichtung und nicht deren hiervon losgelöster Inhalt. Einziges Ziel der gegenüber dem Übertragungsbericht erhobenen inhaltlichen Beanstandungen ist es aber, die Angemessenheit der hierin festgelegten Barabfindung zu erschüttern. Die Überprüfung solcher Beanstandungen gehört aber in das Spruchverfahren.
Wie das LG zutreffend dargelegt hat, war es den Antragsgegnern aufgrund dieses Berichts auch schon vor der Hauptversammlung möglich, die Höhe der darin festgelegten Barabfindung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Nicht verlangt wird, dass der Übertragungsbericht bereits den Nachweis für die Richtigkeit der festgelegten Barabfindung ermöglicht.
Sofern die Antragsgegner beanstanden, dass es eine unzulässige Parallelprüfung gegeben hat, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das OLG Hamm (ZIP 2005, 1457 – GEA AG) das parallele Erstellen von Übertragungsbericht und Prüfbericht für nicht sinnvoll angesehen hat, weil der gesetzliche Zweck der Prüfung, nämlich die Wahrung der Schutzinteressen der Minderheitsaktionäre, ein Maß an persönlicher, örtlicher und zeitlicher Distanz erfordert, das durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise gestört sein könnte. Richtig ist auch, dass eine Prüfung letztlich erst dann stattfinden kann, wenn ein geschlossener Prüfungsgegenstand, hier der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs, und nicht nur einzelne Fragmente desselben, die noch der Überarbeitung und Fortschreibung bedürfen, vorliegt.
Gleichwohl ist das OLG Hamm aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtungsklagen nicht auf diesen Gesichtspunkt der Parallelprüfung gestützt werden können. Hierzu führt das OLG Hamm, dessen Ansicht der Senat teilt, dann aus: “Denn die Beurteilung der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses lässt insoweit nur eine formale Betrachtungsweise zu. Erforderlich für den Übertragungsbeschluss ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, dass er gem. § 327c Abs. 3, 4, § 327d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde und in der Hauptversammlung ausliegt sowie dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angeboten Barabfindung verhält. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss dagegen nicht unwirksam und anfechtbar machen. Das folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Denn dem gesetzlichen Leitbild folgend ist das Amt des Prüfers persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutze der Minderheitsaktionäre auszuüben. Mit der Unabhängigkeit des Prüfers wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs. Es bestünde für den Hauptaktionär nicht einmal die Möglichkeit, den fehlerhaft arbeitenden, gerichtlich bestellten Prüfer ohne Weiteres auszuwechseln. Er kann nur den Bericht des bestellten Prüfers vorlegen.”
Diese Überlegungen machen ferner deutlich, dass auch die weiteren Einwände der Antragsgegner gegen den Prüfbericht keinen Erfolg haben können. Dass die Ersteller des Übertragungsberichts und die Prüfer dieses Berichts in kollusiver Weise zusammengewirkt haben, ist eine bloße Vermutung der Antragsteller, der jedwede Berechtigung fehlt. Insbesondere bildet die Tatsache, dass die Veröffentlichung der von den Erstellern des Übertragungsberichts ermittelten Höhe der Barabfindung einen zeitlich nur sehr geringen Abstand zu dem bestätigenden Ergebnis der Prüfer hatte, keinen hinreichenden Grund für eine derartige Vermutung.
Dass die Gewährleistungserklärung der Morgan Stanley Bank AG vom 26.6.2007 in irgendeiner Form missverständlich sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Wie das LG im Einzelnen dargelegt hat, genügt diese Gewährleistungserklärung den gesetzlichen Voraussetzungen in vollem Umfang. Darauf, ob der Einwand verfristet ist, kommt es nicht mehr an.
Hinsichtlich der Meldepflicht gem. §§ 21, 22 WpHG wiederholen die Antragsgegner lediglich ihre erstinstanzlichen Auffassungen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht nicht erkennbar ist. Das LG hat sich zutreffend mit den Verpflichtungen aus §§ 21, 22 und § 24 WpHG sowie der Entscheidung des LG Köln vom 5.10.2007 – 82 O 114/06, dazu EWiR 2008, 159 (Dörfler), auseinandergesetzt.
Ebenso teilt der Senat die vom LG vertretene Auffassung, dass eine Verletzung des Auskunftsrechts der Antragsgegner nicht gegeben ist. Auch insoweit sind die Ausführungen des LG umfassend und überzeugend.
Abgesehen davon, dass es auf das Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht ankommt, wenn die Anfechtungsklage ohnehin offensichtlich unbegründet ist, ergibt ein Abwägen der wechselseitigen Interessen an dem Vollzug bzw. dem Unterlassen des Vollzugs des Hauptversammlungsbeschlusses, dass ein Übergewicht zu Gunsten der Antragstellerin besteht. Das Vollzugsinteresse der Antragstellerin wird bestimmt durch die organisatorischen Vereinfachungen und die finanziellen Ersparnisse, die im Falle des Vollzugs des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses eintreten. Die beim Unterlassen des Vollzugs unterbleibende Vereinfachung der Entscheidungsprozesse sowie die Erforderlichkeit der Durchführung von Publikumshauptversammlungen beinhalten schwerwiegende Nachteile für die Antragstellerin, auch finanzieller Art, während die Nachteile für den jeweiligen Aktionär bei Vollzug des Beschlusses, wenn es überhaupt welche geben sollte, nur sehr marginal sind, da sein Vermögen infolge der Barabfindung keine Beeinträchtigung erfährt.
Die von den Antragsgegnern gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen auch keine andere Entscheidung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht gesehen werden. Alle Beteiligten sind in ausreichender Weise zu Wort gekommen. Das LG hat sich auch mit den wesentlichen Argumenten und Behauptungen der Antragsgegner auseinandergesetzt. Nicht notwendig war es, sich mit jedem vorgetragenen Aspekt zu befassen. Durchaus verständlich ist es, dass das LG in einem Eilverfahren nicht näher auf die vergleichenden Betrachtungen zum Pfandrecht und zum Recht der USA eingegangen ist, da diese neben den erfolgten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out zu keiner anderen Beurteilung führen konnten.
