Volltexte
AktG §§327a ff.
BGH: Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out ("Invensys Metering Systems AG/Meinecke AG")
BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - II ZR 327/03 (OLG Celle)
Leitsatz der Redaktion:
Der Squeeze out von Minderheitsaktionären nach den §§327a ff. AktG ist verfassungsgemäß, da die gesetzliche Regelung einen wirtschaftlichen Ausgleich der Minderheitsaktionäre hinreichend gewährleistet.
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Celle vom 15.Oktober 2003 wird nach §552a i.V.m. §522 Abs.2 Satz2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.Juli 2005 Bezug genommen.
BGH, Hinweisbeschl. v. 25.7.2005 - II ZR 327/03 (OLG Celle)
Gründe:
Die von der Revision aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der §§327a ff. AktG ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Die Revision hat dementsprechend auch keine Erfolgsaussicht.
Die Revision sieht selbst, dass das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären (sog. ¹Squeeze out“) im Verfahren gem. §§327a ff. AktG nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.August 2000 (1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279 … Moto-Meter, dazu EWiR 2000, 913 (Neye) ) verfassungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Art.14 Abs.1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn die Aktionäre dafür wirtschaftlich ¹voll“ entschädigt werden. Dies ist durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet.
1.Dass die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als Schuldner festgelegt wird (§327b Abs.1 Satz1 AktG), ist ohne Bedeutung, weil ihre Angemessenheit gem. §327c Abs.2 Satz2, 3 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist; diese werden auch nicht von dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht ausgewählt und bestellt. Durch die Verweisung in §327c Abs.2 Satz4 AktG auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen (§293d AktG i.V.m. §319 Abs.1 … 3, §323 HGB) ist sichergestellt, dass es sich um unabhängige Prüfer handelt (vgl. auch §§43ff. WPO). Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, um das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung nicht zur Geltung kommen zu lassen. Soweit die Revision auf die ¹in den letzten Jahren mit Wirtschaftsprüfern gemachten Erfahrungen“ (§291 ZPO) verweist, kann das nicht dazu führen, einen ganzen Berufsstand in Misskredit zu bringen, der wie wohl kaum ein anderer über die hier erforderliche Sachkunde hinsichtlich der Unternehmensbewertung verfügt und zur Objektivität verpflichtet ist. Bezeichnenderweise vermag auch die Revision einen geeigneteren Berufsstand nicht anzugeben. Gegenüber einer schuldhaften Falschbewertung des Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gem. §327c Abs.2 Satz4, §293d Abs.2 AktG, §323 HGB geschützt (vgl. Hüffer , AktG, 6.Aufl., §293d Rz.5).
2.Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere … gerichtliche … Überprüfungsmöglichkeit
geschaffen hat, welche nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.August 2000 (ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279) schon für sich allein die von Verfassungs wegen gebotene ¹Sicherung dafür“ bietet, ¹dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist“ (vgl. auch BVerfGE 100, 289, 303 = ZIP 1999, 1436, 1439 (m. Anm. Wilken) … DAT/Altana, dazu EWiR 1999, 751 (Neye) ). Entgegen der Ansicht der Revision fordert das Bundesverfassungsgericht damit nicht, dass die effektive Zahlung der Abfindung durch eine absolut insolvenzfeste Sicherheit gewährleistet werden müsse. Fehl geht es deshalb, soweit die Revision als verfassungswidrig bemängelt, dass die Zahlung der festgelegten Barabfindung gem. §327b Abs.3 AktG ¹nur“ durch eine von dem Hauptaktionär beizubringende Garantieerklärung eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts gesichert werde, weil ein solches Kreditinstitut auch wirtschaftlich zusammenbrechen könne. ¹Wirtschaftlich zusammenbrechen“ kann auch die Gesellschaft, welcher der Aktionär angehört. Eine Insolvenzgefahr besteht bei öffentlich-rechtlichen Banken wegen der Gewährträgerhaftung ohnehin nicht und ist auch bei anderen Kreditinstituten bekanntlich gering. Der Gesetzgeber muss nicht für alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten Vorsorge treffen. Angesichts der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zukommenden Einschätzungsprärogative ist §327b Abs.3 AktG insoweit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
3.Ebenso wenig ist es … entgegen der Ansicht der Revision … verfassungswidrig, dass §327b Abs.3 AktG bei wörtlicher Auslegung eine Sicherung durch Bankgarantie nur für die vom Hauptaktionär festgelegte (und durch einen Prüfer bestätigte) Abfindung, nicht aber für einen eventuellen, im Spruchverfahren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag vorschreibt und der Hauptaktionär als Schuldner während des u.U. Jahre dauernden Spruchverfahrens in Vermögensverfall geraten kann. Das Risiko einer Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist ein allgemeines Gläubigerrisiko, vor dem ein Aktionär bei anderen Strukturmaßnahmen sogar insgesamt nicht geschützt wird (vgl. OLG Hamburg ZIP 2003, 1344 = NZG 2003, 539, 543 , dazu EWiR 2003, 739 (Rottnauer) ; OLG Hamburg ZIP 2003, 2076 = NZG 2003, 978f. , dazu EWiR 2003, 1169 (Korsten) ). So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.1.1999 … 1 BvR 1805/94, ZIP 1999, 532 = NJW 1999, 1699 , dazu EWiR 1999, 459 (Neye) ) die Regelungen der §§291ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für verfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§304, 305 AktG zu rügen (vgl. dazu BVerfGE 14, 263, 287). Sonach ist die fehlende Insolvenzsicherung des bloßen (eventuellen) Mehrbetrages, um den es hier geht, von Verfassungs wegen erst recht nicht zu beanstanden, zumal die in §327c Abs.2 Satz2 AktG vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung durch unabhängige Prüfer (vgl. oben 1) eine Gewähr dafür bietet, dass es im Spruchverfahren im Regelfall nicht zu erheblichen Mehrbeträgen kommen wird. Andererseits wäre die von der Revision geforderte Bankgarantie in unbestimmter Höhe wenig praktikabel, weil aufseiten der Kreditinstitute dazu aus grundsätzlichen Erwägungen nur eine geringe Bereitschaft besteht (vgl. Hasselbach , in: Kölner Komm. z. WpÜG, §327b AktG Rz.31).
Mitgeteilt von RA Dr. Dirk Wasmann, Gleiss Lutz, Stuttgart
