Volltexte
AktG § 141 Abs. 3
Delisting nur der Vorzugsaktien ohne Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre
OLG Celle, Urt. vom 7.5.2008 – 9 U 165/07
Leitsatz der Redaktion:
Ein Hauptversammlungsbeschluss über ein Delisting, das nicht (zumindest auch) die Stammaktien, sondern lediglich die Vorzugsaktien betrifft, ist auch dann wirksam, wenn neben dem Hauptversammlungsbeschluss kein weiterer Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre gem. § 141 Abs. 3 AktG gefasst wird. Die Angemessenheit des Abfindungsangebots muss auch nicht vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung von einem gerichtlich bestellten Prüfer beurteilt werden.
Zum Sachverhalt:
Die beklagte AG führte am 30.8.2006 eine ordentliche Hauptversammlung durch. Ihr Grundkapital beträgt 5.575.680 €. Es ist eingeteilt in 132.000 nennwertlose Stammaktien und 85.000 nennwertlose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Nur die Vorzugsaktien, nicht jedoch die Stammaktien sind börsennotiert. Die Hauptaktionärin der Beklagten hält rund 99,46 % der Stammaktien und 82,05 % der Vorzugsaktien.
Auf der Hauptversammlung wurde zu TOP 3 die Entlastung des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2005 und zu TOP 4 die Entlastung des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2005 beschlossen. Zu TOP 6 fand die Wahl zum Aufsichtsrat statt.
Zu TOP 10 wurde beschlossen: “Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, den Widerruf der Zulassung aller auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der Gesellschaft nach § 38 Abs. 4 BörsG i.V.m. § 50 Hannoversche Börsenordnung bei der Niedersächsischen Börse zu Hannover zu beantragen und alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit Vorzugsaktien der Gesellschaft im amtlichen Markt vollständig zu beenden (das ‘reguläre Delisting’).”
Im Zusammenhang mit dem Delisting-Beschluss unterbreitete die Mehrheitsaktionärin den übrigen Vorzugsaktionären ein Angebot auf Erwerb ihrer Vorzugsaktien. Das Abfindungsangebot hatte der Hauptversammlungseinladung als Anhang beigelegen; es wurde auch im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht Das Delisting-Vorhaben war durch die Gesellschaft bereits am 26.6.2006 in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden.
Nach der Hauptversammlung widerrief die Beklagte die Zulassung der Vorzugsaktien zum amtlichen Handel.
Die klagenden Aktionäre wenden sich gegen die Wirksamkeit der genannten Beschlüsse. Das LG Hannover hat den zu TOP 10 gefassten Beschluss lediglich für unwirksam erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger zu 1) bis 5), des Nebenintervenienten zu 5) und der Beklagten.
Gründe:
II. Die Berufung der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Die Berufungen der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) sowie die Berufung des Nebenintervenienten zu 5) sind unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.
1. Die Berufung der Klägerin zu 2) ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. (Wird ausgeführt.)
2. Die Berufungen der Kläger zu 1), zu 3), zu 4) und zu 5) und des Nebenintervenienten zu 5) bleiben ohne Erfolg, während auf die begründete Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise zu ändern ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Die Einberufung der Hauptversammlung der Beklagten ist ordnungsgemäß erfolgt. Ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG – mit der Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 1 AktG – liegt entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten zu 5) nicht vor. Die Beklagte hat die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht, sondern in ihrer Einladung lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Wirkung zum 1.11.2005 die Vorschrift des § 123 AktG neu gefasst worden ist. Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 16 EGAktG hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass – da ihre Satzung dem neuen § 123 AktG noch nicht angepasst war – bei Hauptversammlungen, die nach dem 1.11.2005 stattfinden, die Berechtigung zur Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nicht lediglich entweder in der in § 123 AktG oder in der in der Satzung vorgeschriebenen Form, sondern alternativ nachgewiesen werden kann, sofern die Gesellschaft – wie hier die Beklagte – ihre Satzung noch nicht der Gesetzesänderung angepasst hat. Dem trägt die Einladung der Beklagten dadurch Rechnung, dass die Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung – dies entspricht § 21 der Satzung der Beklagten – und alternativ durch den Nachweis des Anteilsbesitzes gem. § 123 AktG n.F. nachgewiesen werden konnte.
b) Die Beschlussfassung zu TOP 6 (Wahlen zum Aufsichtsrat) ist nicht zu beanstanden. In der Hauptversammlung vom 30.8.2006 sind zu diesem Punkt Dr. S. und S. als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt worden, der – da ein weiteres Mitglied von den Arbeitnehmern der Beklagten zu wählen ist – aus insgesamt drei Personen besteht. Dies entspricht § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten i.d. F. vom 10.8.2006. Dieser Beschluss ist nicht etwa deshalb anfechtbar oder nichtig, weil durch ihn ein satzungswidriger Zustand herbeigeführt worden wäre. Zwar stellen die Satzungsbestimmungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 und des § 15 Abs. 1 auf eine höhere Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern ab, diese – im Zuge der Satzungsänderung an den § 12 Abs. 1, der ursprünglich sechs Aufsichtsratsmitglieder vorsah, ersichtlich irrtümlich nicht angepassten – Satzungsbestimmungen laufen aber leer und haben nach der Änderung des § 12 Abs. 1 der Satzung keinen eigenständigen Regelungsgehalt.
c) Auch die zu TOP 3 (Entlastung des Vorstandes) und zu TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats) gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung begegnen rechtlich keinen Bedenken. Die Entlastung hätte Vorstand und Aufsichtsrat nicht erteilt werden dürfen, wenn diese schwerwiegende Satzungs- oder Gesetzesverstöße begangen hätten, die eine Entlastung nicht zugelassen hätten. Derartige Verstöße sind aber weder von den Klägern oder dem Nebenintervenienten aufgezeigt noch für den Senat in sonstiger Weise ersichtlich.
Soweit der Vorwurf des Satzungs- bzw. Gesetzesverstoßes auf das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Delisting-Beschluss (TOP 10) zielt, geht dieser Vorwurf schon deshalb fehl, weil die Entlastung für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen war, der Delisting-Beschluss aber Gegenstand der Hauptversammlung vom 30.8.2006 gewesen ist. Zudem sind Pflichtverstöße von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit diesem Beschluss nicht ersichtlich (vgl. dazu unten).
Auch die pauschal gehaltenen Vorwürfe zur Verletzung von Informations- und Berichtspflichten greifen in diesem Zusammenhang nicht. Insoweit wird von Klägerseite eine ,.konzernrechtliche Gefährdungslage” (Vortrag erster Instanz) behauptet bzw. “keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Einbeziehung der Beklagten in den Konzern der Hauptaktionärin” (Vortrag zweiter Instanz) gerügt. Worin diese Gefährdungslage oder unzureichende Auseinandersetzung gesehen wird, die geeignet wäre, eine besondere Berichtspflicht von Vorstand oder Aufsichtsrat zu begründen, teilen die Kläger ebenso wenig mit wie sie aufzeigen, welche weiteren Informationen sie benötigt hätten, um die Einbeziehung der Beklagten in den Konzern der Hauptaktionärin besser beurteilen zu können. Über den Umfang des Aktienbesitzes der Hauptaktionärin sowohl bei den Stamm- als auch bei den Vorzugsaktien waren die Kläger ebenso informiert wie über die – naturgemäß hiermit verbundene – konzernrechtliche Verflechtung.
Der Senat vermag auch keinen Verstoß gegen die §§ 312 ff. AktG zu erkennen. Der Bericht des Vorstandes über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, § 312 AktG, enthält sämtliche dort geforderten Angaben und verhält sich insbesondere auch zu den Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft zur Mehrheitsgesellschafterin und den sonstigen Konzerngesellschaften dieser Mehrheitsgesellschafterin. Der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die als Abschlussprüfer tätig war, entspricht § 313 Abs. 3 AktG, die Schlusserklärung des Vorstandes gem. § 312 Abs. 3 AktG liegt vor. Schließlich steht die behauptete Verletzung des § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG der Entlastung des Aufsichtsrates nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein von dem Abschlussprüfer erteilter Bestätigungsvermerk in den Bericht aufzunehmen. Ob dies – wie die Kläger meinen – in wörtlicher Übernahme des Bestätigungsvermerkes zu geschehen hat, erscheint dem Senat zumindest zweifelhaft. Aber selbst wenn man in der nicht wörtlichen Übernahme – wie hier – einen Verstoß gegen § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG sehen wollte, hätte dieser Verstoß keinerlei Relevanz. Denn ob ein – hier vorliegender – uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wörtlich oder nur sinngemäß wiedergegeben wird, hat keinerlei Einfluss auf die Informationslage des Aktionärs. Daher wäre ein ggf. insoweit zu bejahender Verstoß rein formaler Natur und wäre – da es sich eben nicht um einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß handelt – nicht geeignet, der Entlastung des Aufsichtsrates entgegenzustehen.
d) Entgegen der Ansicht des LG ist der Senat der Auffassung, dass der zu TOP 10 gefasste Beschluss (Delisting der Vorzugsaktien) rechtlich einwandfrei zustande gekommen ist. Das LG hat hier auf der Grundlage des Sachvortrages der Kläger im Wege der Rechtsfortbildung gefordert, dass für die hier in Rede stehende Maßnahme des Delistings von Vorzugsaktien neben dem Beschluss der Hauptversammlung noch ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre gem. § 141 Abs. 3 AktG zu fassen sei und dass die Angemessenheit des Abfindungsangebots von einem gerichtlich bestellten Prüfer beurteilt werden müsse. Beides hält der Senat nicht für erforderlich.
Das AktG selbst enthält keine Vorschriften über das Delisting. Der BGH hat sich daher veranlasst gesehen (BGH ZIP 2003, 387 (m. Anm. Streit) = NJW 2003, 1032 – Macrotron), sich mit den Anforderungen auseinanderzusetzen, die an eine derartige Maßnahme zu stellen sind. Dabei hat er – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch das Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktie beschränkt und damit dem Aktionär die Möglichkeit genommen wird, jederzeit den Wert der Aktie zu realisieren – zum Schutz der Minderheitsaktionäre drei Voraussetzungen entwickelt, unter denen ein Delisting-Beschluss gefasst werden darf. Zunächst ist – obwohl es sich bei dem Delisting um eine unternehmerische Entscheidung handelt, die demgemäß an sich auch keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf – ein derartiger Beschluss der Hauptversammlung vorbehalten. Des Weiteren ist den Aktionären ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum wahren Anteilswert zu machen. Schließlich muss dieses Angebot einer Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zugänglich sein. Diesen Anforderungen genügt – was auch die Kläger nicht bestreiten – der zu TOP 10 gefasste Beschluss.
Die vom LG geforderten weiteren Voraussetzungen sind hingegen nach Ansicht des Senats nicht zwingend erforderlich, um einen wirksamen vermögensrechtlichen Schutz der Minderheitsaktionäre zu gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei den zahlreichen Änderungen des materiellen (insbesondere des AktG selbst) und des formellen (insbesondere des SpruchG) Aktienrechts in Kenntnis der Delisting-Problematik und der hierzu ergangenen BGH-Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen hat, weitergehende Anforderungen in das Aktienrecht aufzunehmen.
Ein Sonderbeschluss gem. § 141 Abs. 3 AktG war nicht zu fassen. Zunächst ist festzustellen, dass es an einer Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs i.S.d. § 141 Abs. 1 AktG fehlt. Durch das Delisting wird zwar die Fungibilität der Vorzugsaktien beschränkt, es fehlt aber an einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Gewinnvorzugs oder des Nachzahlungsanspruchs. Die Situation der Aktionäre beim Delisting ist auch nicht vergleichbar mit der Situation der Aktionäre in anderen Fällen, in denen das Aktienrecht einen Sonderbeschluss vorsieht, so dass auch die Postulierung eines Sonderbeschlusses aufgrund einer Analogie nicht in Betracht kommt. In den Fällen etwa der § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 2, des § 222 Abs. 2 sowie des § 295 Abs. 2 AktG ist die Betroffenheit der Aktionäre größer, weil in diesen Fällen die innere Struktur der Gesellschaft verändert sowie der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und das insoweit verkörperte Beteiligungsrecht berührt wird, teilweise auch eine Verwässerung des Vermögenswertes der Beteiligung erfolgt.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mit der vom LG aufgestellten Anforderung eines Sonderbeschlusses vorliegend der Schutz der Minderheitsaktionäre ohnehin nicht zu erreichen gewesen wäre. Denn die Hauptaktionärin hielt ca. 82 % der Vorzugsaktien, so dass eine etwa gem. § 141 Abs. 3 AktG erforderliche Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sicher war.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Abfindungsangebot vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer auf seine Angemessenheit zu überprüfen ist. Auch hier gilt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik keine entsprechende Bestimmung in das Aktienrecht aufgenommen hat. Vielmehr hat er die Prüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Prüfer auf Fälle beschränkt, die wesentlich gravierender in die Rechtsposition der betroffenen Aktionäre eingreifen (vgl. etwa § 320 Abs. 3 oder § 327c Abs. 2 AktG), so dass auch in diesem Zusammenhang eine Analogie ausscheidet.
Die vom LG aufgestellten, dem Gesetz und der einschlägigen bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmenden Anforderungen an das Delisting-Verfahren überschreiten nach der Überzeugung des Senats die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. Ob sie zweckmäßig und wünschenswert wären, haben nicht die Gerichte zu entscheiden. Die allein am Vermögenswert der Beteiligung orientierten Anlegerinteressen der Kleinaktionäre sind durch die Grundsätze der zitierten Macrotron-Entscheidung im Einklang mit Art. 14 GG hinreichend gewahrt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob noch weitergehende Schutzinstrumente, wie sie das LG fordert, wegen des Gebots des Vertrauensschutzes überhaupt mit Rückwirkung von der Rechtsprechung in das Delisting-Verfahren eingeführt werden könnten.
III. Die Revision ist zuzulassen, damit höchstrichterlich weiter geklärt werden kann, ob an die Beschlussfassung zum Delisting weitergehende Anforderungen als vom BGH in der Macrotron-Entscheidung genannt dann zu stellen sind, wenn – wie hier – die Stammaktionäre über ein Delisting beschließen, das nicht (zumindest auch) die Stammaktien, sondern lediglich die Vorzugsaktien betrifft, § 543 Abs. 2 ZPO.
