Aktuell
Urteil v. 25.04.2013
IX ZR 235/12
InsO § 133 Abs. 1 — Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler.
Urteil v. 24.04.2013
IV ZR 23/12
AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 — a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt (Fortführung der Senatsurteile vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3; des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4 sowie des Senatsurteils vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1).
Urteil v. 24.04.2013
IV ZB 42/12
FamFG § 59 Abs. 1, BGB § 2198 — Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.
24.05.2013
Reed Smith berät GCG Renewable Energy Infrastructure Fund beim Kauf mehrerer Solarparks von SOLEA AG
Das Münchener Team hat unter der Leitung von Dr. Stefan Schmitz und Constantin Conrads GCG Renewable Energy Infrastructure Fund GmbH & Co KG beim Kauf von fünf Solarparks in Italien beraten. Verkäufer der Solarparks mit einer Gesamtnennleistung von 4,5 MW ist die SOLEA AG. Die Transaktion ist ...
24.05.2013
Bankaufsichtsrechtsexperte Dr. Thomas Koch wechselt zu Luther
Köln, 23. Mai 2013 – Zum 1. Juni 2013 wechselt Dr. Thomas Koch (36) als Partner in das Kölner Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Der Rechtsanwalt und gelernte Bankkaufmann hat sich auf die Beratung im Bankrecht und im Bank- und Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht spezialisiert. Bis ...
24.05.2013
Luther begleitet Gauselmann Gruppe bei Eintritt in deutschen Spielbankenmarkt
Leipzig, 23. Mai 2013 – Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat die Gauselmann Gruppe erfolgreich im Auswahlverfahren zur Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt begleitet. Die Gauselmann Gruppe kann damit wie geplant zwei Spielbanken in dem Bundesland eröffnen ...
24.05.2013
BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
2. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen.
24.05.2013
BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12
Leitsätze des Gerichts:
1. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
24.05.2013
BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 30/11
Leitsätze des Gerichts:
1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.
2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.
