Archiv Newsticker sonstige - Juni 2006
30.06.2006
BAG: Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu
unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift
ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei
Vergütungsgruppen. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung
dient der Richtigkeitskontrolle. Sein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich
nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. Gemäß
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung ua. dann verweigern, wenn
die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag
verstoßen würde. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter
Angabe von Gründen...
30.06.2006
BAG: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen
zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens
einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien
mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen
Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die
Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht
voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll
das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies
vereinbaren....
30.06.2006
Real I.S. AG Brigitte Walter verstärkt Vorstand zum 1.7.2006
Vorstand der Real I.S. AG zu Beginn des 2. Halbjahrs wieder komplett
Ab dem 1. Juli 2006 wird Brigitte Walter (Dipl. Sparkassenbetriebswirtin) als
Mitglied des Vorstandes - zunächst 1 Jahr als stellvertretendes Vorstandsmitglied
den Vorstand der Real I.S. AG - bestehend aus Josef Brandhuber
/ Vorstandsvorsitzender und Jochen Schenk / Vorstandsmitglied
komplettieren. Das Aufgabengebiet von Frau Walter umfasst den Bereich
Unternehmenssteuerung, Risikomanagement, Portfoliomanagement inkl.
Research. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für den Geschäftsbereich
Performance (Asset- und Fondsmanagement). Der Geschäftsbereich
Performance umfasst das Management des weltweiten Immobilienbestandes
inkl. der Kapitalanlageprodukte mit einem Investitionsvolumen
von derzeit rd. 3,9 Mrd. .
30.06.2006
IVD warnt nach aktuellem BGH-Urteil vor starren Fristen für Schönheitsreparaturen
Bundesgerichtshof bestätigt laufende Rechtsprechung, wonach Renovierungspflicht vom Grad der Abnutzung abhängig gemacht werden muss / Wenn der Mietvertrag kein Rauchverbot enthält, stellt auch starkes Rauchen keine Pflichtverletzung dar / Mieter, die ihre Pflichten vernachlässigen, kann der Vermieter zur Kasse bitten
28.06.2006
BAG: Altersabstandsklausel und Gemeinschaftsrecht
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat eine vom Arbeitgeber geschaffene Versorgungsordnung
zu beurteilen, wonach die Hinterbliebenenversorgung dann nicht gewährt
wird, wenn der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige
Arbeitnehmer. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht nach deutschem
Recht einer solchen Regelung im Ergebnis nicht entgegen.
28.06.2006
BAG: Anwendungsbereich einer Nettogesamtversorgungsobergrenze
Die Parteien streiten darüber, ob eine nach Erteilung der Versorgungszusage tarifvertraglich
eingeführte Nettogesamtversorgungsobergrenze in den Fällen der beiden Kläger anzuwenden
ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dies bejaht. Die Revisionen der Kläger
hatten keinen Erfolg.
27.06.2006
Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht der Russischen Föderation
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier besucht in der Zeit vom 27. Juni bis 30. Juni 2006 auf Einladung des Präsidenten Valery Zorkin das Verfassungsgericht der Russischen Föderation. Es finden Fachgespräche zu folgenden Themen statt:
23.06.2006
BVerfG: Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, findet im Gesetz derzeit keine Grundlage
Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung sieben Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt erklärt hatte, stellte es den Eintritt der Führungsaufsicht fest. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene gerichtliche Weisung, seinen ihn im Rahmen einer ambulanten Therapie behandelnden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen zu entbinden. Die Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht beanstandet.
23.06.2006
BVerfG: Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16. November 2005).
23.06.2006
BAG: Rückwirkende Inkraftsetzung des Hochschulbefristungsrechts verfassungsgemäß
Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten die §§ 57 ff.
HRG. Im 5. Gesetz zur Änderung des HRG und anderer Gesetze vom 16. Februar 2002
(5. HRGÄndG) hatte der Gesetzgeber neben der Einführung der Juniorprofessur auch das
Zeitvertragsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals grundlegend neu
geregelt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Urteil vom 27. Juli 2004 die Vorschriften
des 5. HRGÄndG insgesamt für nichtig. Den Befristungsabreden in den nach dem 23. Februar
2002 geschlossenen Verträgen war damit die Rechtsgrundlage des HRG entzogen.
