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Wirtschaftsrecht aktuell

19.06.2013
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12

Leitsatz des Gerichts:

Eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil den Parteien aufgrund eines Verfahrensmangels des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

Kategorie: BGH, Highlight, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

18.06.2013
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11

Leitsätze des Gerichts:

1. Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

2. Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.

3. Das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgebot schlägt zwar dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Strafoder Ordnungswidrigkeitenrechts ist, nicht aber dann, wenn die Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch strafoder bußgeldbewehrt ist (im...

Kategorie: BGH, Highlight, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, I. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

18.06.2013
BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 161/11

Leitsätze des Gerichts:

1. Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (hier: Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird.

2. Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Mitgliedschaftsverhältnis zu unterscheiden. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur.

3. Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 BetrAVG.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

17.06.2013
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, IV. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

17.06.2013
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 1/11

Leitsätze des Gerichts:

1. Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

2. Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

3. Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

12.06.2013
BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

2. Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht wird“ und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

10.06.2013
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11

Leitsätze des Gerichts:

1. Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird.

2. Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt. Abzustellen ist vielmehr auch in diesen Fällen auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, I. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

07.06.2013
BGH, Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11

Leitsatz des Gerichts:

Ob eine Kommanditgesellschaft gegen ihren Kommanditisten einen Anspruch darauf hat, dass er ihr den auf Kapitalerträge der Gesellschaft entfallenden Teil der Kapitalertragsteuer erstattet, der von dem Kapitalertragsschuldner einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

05.06.2013
BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang wie der Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses über den Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden kann jeder Zwischenschritt auch bereits die Kundgabe der Absicht des amtierenden Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt zu scheiden eine Insiderinformation im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG über einen bereits eingetretenen, nicht öffentlich bekannten Umstand sein.

2. Der Zwischenschritt kann eine Insiderinformation im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG über einen künftigen Umstand hier: Zustimmung des Aufsichtsrats oder Wechsel im Amt sein, wenn nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung eher mit dem Eintritt des künftigen Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist.

3. Die Emittentin macht sich nicht nach § 37b WpHG schadensersatzpflichtig, wenn sie sich bei Fehlen einer bewussten Entscheidung für eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht...

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

05.06.2013
BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12

Leitsätze des Gerichts:

1. Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist.

2.) Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.

Kategorie: BGH, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, II. Zivilsenat, WirtschaftsrechtAktuell

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