29.05.2006 Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat. (Leitsatz des Gerichts) |
09.09.2008 Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f. = ZIP 2006, 1084, Rz. 29 f.) setzt zwingend eine arglistige Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten. (Leitsatz des Gerichts) |
14.07.2008 Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurt. v. 16.5.2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 = ZIP 2006, 1187). (1. Leitsatz des Gerichts) |
06.03.2008 Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv erkannt haben muss sie diesen Wissensvorsprung nicht (Anschluss BGH ZIP 2004, 1188 = WM 2004, 1221, 1225; BGHZ 161, 15, 20 = ZIP 2005, 69, 71 = WM 2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 – XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 = ZIP 2006, 2262, juris Rz. 17). (1. Leitsatz des Gerichts) |
20.11.2007 Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei rich-tiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). (1. Leitsatz des Gerichts) |
16.04.2007 Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S. d. § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist – ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i.S. d. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB – zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. (1. Leitsatz des Gerichts) |
04.01.2007 Auchbei einer Kündigung durch einen Insolvenzverwalter gilt, dass eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nicht besteht. (1. Leitsatz des Gerichts) |
05.10.2006 Täuscht der Vorstand eines Unternehmens bei Abschluss einer D&O-Versicherung für die Organe und leitenden Angestellten den Versicherer in einer die Anfechtbarkeit des Versicherungsvertrags begründenden Weise (hier: durch Vorlage falscher Bilanzen, Scheinrechnungen, fingierter Eingangsrechnungen), wird der Versicherer nach Anfechtung des Vertrages auch gegenüber redlichen Mitversicherten von seiner Leistungspflicht frei. (1. Leitsatz der Redaktion) |
04.07.2006 Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist. (1. Leitsatz des Gerichts) |
20.03.2006 |
20.03.2006 |
14.02.2006 In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach §307 BGB nicht stand: Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. (1. Leitsatz des Gerichts) |
25.10.2005 |