Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang

19.08.2005

Bundesarbeitsgericht

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang

wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das

endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Ein Aufhebungsvertrag

ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam,

wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart

oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag,

wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der

Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen

Vertrages unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur

Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.

Die Kläger waren bei der N. H. N. GmbH beschäftigt. Diese betrieb in B. bis zum 31. August

2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher

Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu

Umstrukturierungsmaßnahmen. Deshalb schlossen die Kläger, die N. H. N. GmbH und die

BQGB GmbH, eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, im August 2003 einen

dreiseitigen Vertrag, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Kläger mit der N. H. N.

GmbH einvernehmlich zum 31. August 2005 enden und zwischen den Klägern und der

BQGB GmbH ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Eine Gesellschaft

der Stadt B. erwarb die Immobilie der N. H. N. GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel

und schloss mit der Beklagten einen Betriebsfortführungsvertrag. Diese führte demzufolge

den Geschäftsbetrieb der N. H. N. GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Die Kläger unterzeichneten

am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer

von drei bzw. zwei Monaten. Während es zwischen der Klägerin und der Beklagten im Oktober

2003 zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kam, wurde der Arbeitsvertrag

mit dem Kläger nicht verlängert.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der N. H. N. GmbH

auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen

Vertrag beendet worden sind.

Die Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts

hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Aufhebungsverträge der Kläger

als wirksam und die befristeten Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten mit

Fristablauf für beendet angesehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 80/04 verb. m.

1 Sa 81/04 -

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