BAG: Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas

14.08.2009

Bundesarbeitsgericht

Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des

Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch

auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen

Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag

(BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet

wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner

aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen Kinder das

Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte

Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag.

Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage

verlangen.

Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis

finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die

Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Anzahl

der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen

für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis

der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September

2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen

Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr

Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde

dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der

Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der

Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts

Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem

1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen

Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4.

Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag

gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte

Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -,Urteil vom

3. März 2008 - 11 Sa 76/07 -

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell