BAG: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Prognose
Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpas sungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Er messen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.
<absatz/>Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Be triebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine An passung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angeho ben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalver zinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Be rücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten je doch freiwillig um 2 % anhebe - beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebs rente iHv. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaft liche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausge schlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht reprä sentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar ge wesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klä gers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die im Revisi onsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Lan desarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2025 - 3 AZR 24/25 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 12 SLa 168/24 -Hinweis: Der Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 28. Oktober 2025 - 3 AZR 25/25 - und - 3 AZR 26/25 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 9. Oktober 2024 - 12 SLa 302/24 - und - 12 SLa 63/24 -

