BAG: Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

24.07.2009

Bundesarbeitsgericht

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten

Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers

gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6

Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.

Der Kläger war bei der S. AG im Geschäftsbereich „Com MD (Mobile Devices)“ als

Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle

Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Kläger

mit Schreiben vom 29. August 2005 über den Betriebsübergang ab 1. Oktober 2005. Am

9. August 2006 schloss der Kläger mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem

zufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden

sollte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses

auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am

29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Dieses wurde am 1. Januar 2007 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand

seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung

sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses

auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können, weil er nicht ausreichend, insbesondere

nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet

worden sei. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem

habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts

hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über

den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, wurde die

Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Der Kläger hat sein

Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der

Betriebserwerberin hatte der Kläger über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand

kann sich die S. AG berufen, wobei es nicht darauf ankommt, wann sie vom Abschluss

des Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hat.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. April 2008 - 4 Sa 1063/07 –

Dem Senat lagen am selben Tag fünf weitere Verfahren (- 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -,

- 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte

in Fragen des Unterrichtungsschreibens im Wesentlichen gleich gelagert waren.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell